Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 61/03×

Entscheidung 15 Os 61/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os61/03

Entscheidungsdatum

26.06.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hasan S***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 3, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 14. Jänner 2003, GZ 22 Hv 84/02g-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hasan S***** des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 3, StGB (1) und des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB (2) schuldig erkannt.

Danach hat er in Dornbirn

1.) am 4. Oktober 2002 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, versucht, Angestellte der Z***** AG (nunmehr: Z***** AG) durch die wahrheitswidrige Anzeige eines die Einbruch- und Diebstahlversicherung betreffenden Schadens, nämlich eines (angeblich) durch unbekannte Täter am 1. Oktober 2002 in die Räumlichkeiten seines Geschäftes "G*****" in Dornbirn verübten, in Wahrheit aber nur vorgetäuschten Einbruchsdiebstahls, wobei er die Scheibe der Eingangstüre selbst eingeschlagen sowie Einbruchsspuren an der Hintertüre selbst verursacht hatte, zur Erbringung einer Versicherungsleistung von 78.650 Euro (für 123 Handys und 200 Euro Bargeld) zu verleiten, wodurch die Z***** AG einen 40.000 Euro übersteigenden Schaden an ihrem Vermögen erleiden sollte;

2.) zur Vorbereitung der unter Punkt 1 angeführten Tat seine in einem Irrtum befangene und daher vorsatzlos und schuldlos handelnde Verkäuferin Arzu H***** dazu bestimmt (Paragraph 12, zweiter Fall StGB), einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich die Verübung eines schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2 und 129 Ziffer eins, StGB vorzutäuschen, wobei Hasan S***** insoweit wissentlich handelte, indem er Arzu H***** nach deren Mitteilung, dass die Scheibe der Eingangstüre des Geschäftes eingeschlagen worden sei, dazu aufforderte, sogleich bei der Gendarmerie Strafanzeige wegen des vorgeblich durch unbekannte Täter verübten Einbruchsdiebstahls zu erstatten.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden die in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge (S 363 ff) zu Recht abgewiesen. Die Durchführung eines Ortsaugenscheins zum Beweis dafür, "dass der den Angeklagten belastende Zeuge Ilhami S***** keinesfalls ein Kennzeichen eines Fahrzeuges von seinem Zimmer aus über mehr als 40 Meter zur Kreuzung Sch*****/St***** erkennen kann, wobei nach der Aktenlage eine derartiges Erkennenkönnen um 04.10 Uhr gegeben war", betraf einen im Hinblick auf die Zeugenaussage des Genannten über die Erkennungsdistanz unerheblichen Umstand (S 269, 367 f). Die Abwandlung des Beweisthemas in der Beschwerde ist unbeachtlich, weil nur der gestellte Antrag den Gegenstand des Zwischenerkenntnisses bildet (Paragraph 238, Absatz eins, StPO) und daher aus Ziffer 4, auf die Berechtigung im Antragszeitpunkt abzustellen ist (Ratz, WKStPO Paragraph 281, Rz 325). Auf Grund welcher Umstände die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte ergeben können, dass die im Geschäftslokal G***** vorgefundenen Blutspuren des Angeklagten „nicht im Zuge des Einschlagens der Glas-Eingangstüre" entstanden sein können, wurde bei der Antragstellung nicht angegeben, sodass im Sinn des abweisenden Zwischenerkenntnisses (S 369) ein unzulässiger Erkundungsbeweis angestrebt wurde (Ratz aaO Rz 330). Gleiches gilt angesichts der auf Mutmaßungen nach Wahrnehmung eines Motorengeräusches beschränkten Aussage des Zeugen Midhet S***** bei der Gendarmerie (S 107, 369) für den nicht näher begründeten Antrag, den Genannten "zum Beweis dafür, dass am 1. Oktober 2002 um 04.15 Uhr zum inkriminierten Zeitpunkt ein PKW Richtung St***** weggefahren ist", neuerlich zu vernehmen.

Die Relevanz der begehrten "Einsichtnahme" in

  • Strichaufzählung
    "das Schreiben Dris. I***** vom 17. November 2002, die Niederschrift des Finanzamtes vom 10. April 2002, den Bericht der Betriebsprüfung des Finanzamtes vom 23. April 2002 sowie die Bilanz" zum Beweis dafür, „dass Abnehmer in Deutschland für 200 bis 300 Stück Handys vorhanden waren, dass das Geschäft des Angeklagten nicht überschuldet war oder ist und dass die bei seiner Einvernahme prognostizierten Umsatzzahlen von ca 40.000 bis 50.000 Euro pro Monat richtig sind",
  • Strichaufzählung
    "die Bestätigung der PMT zum Beweis dafür, dass dem Angeklagten infolge des Verlustes von Schlüsseln ein Zweitschlüssel für den Tiefgaragenplatz M***** ausgehändigt wurde" und
  • Strichaufzählung
    "den Schuldschein vom 6. Juli 2002 zum Beweis dafür, dass Orhan F***** dem Angeklagten fällig bis spätestens 30. September 2002 20.000 Euro zu zahlen gehabt hätte",
sowie der verlangten "Einholung der Bezug habenden Unterlagen der Kripo F***** zum Beweis dafür, dass Orhan F***** hinsichtlich eines angeblichen Handydiebstahls falsche Angaben gemacht hat und in diesem Zusammenhang Hasan S***** um 20.000 Euro betrogen hat", war bei der - ersichtlich vergleiche Paragraph 258, Absatz eins, StPO) auf Verlesung der Schriftstücke zielenden - Antragstellung nicht erkennbar (S 369; zur Frage der Bedeutung passender Schlüssel in Händen Dritter bei den aktuellen Gegebenheiten am Ort des Geschehens US 15). Die in der Beschwerde nachgetragenen Erwägungen zur Relevanz der Anträge sind aus den schon bei Erörterung des ersten Einwandes der Verfahrensrüge genannten Gründen unbeachtlich.
Das Verlangen nach Ladung und Einvernahme des Zeugen Orhan F***** zum Beweis dafür, "dass einerseits der Angeklagte in diesem Fahrzeug einen Schlüsselbund verloren hat" vergleiche abermals US 15) und dass andererseits der als Zeuge genannte "aufgrund des von ihm geschuldeten Eurobetrages als Bestimmungstäter hinsichtlich des Vorfalles vom 1. Oktober 2002 in Frage kommt", war mangels fassbarer Bedeutung für den Tatvorwurf gegen den Angeklagten gleichfalls abzuweisen.
Soweit mit dem Einwand (Ziffer 5,), im Urteil werde "keine oder offenbar nur unzureichende Begründung" dafür gegeben, dass "die ursprüngliche Aussagen des ‚Kronzeugen' Ilhami S***** (ON 9 S 245) nunmehr in der Hauptverhandlung gänzlich umgedreht worden ist und diese umgedrehte Aussage in die Urteilsbegründung aufgenommen wurde", die Entscheidungsgründe ohne Orientierung an den Anfechtungsmöglichkeiten der Mängelrüge in Hinsicht auf Erwägungen gerügt werden, aus denen der Schöffensenat den Angaben des Zeugen in der Hauptverhandlung folgte, wird vom Beschwerdeführer eingeräumt, dass im Urteil auf einen "durch Mehrdeutigkeit bedingten Übersetzungsfehler" bei der früheren Befragung hingewiesen wurde (US 13; vergleiche S 359). Dabei gegen Gesetze folgerichtigen Denkens verstoßen zu haben (Ziffer 5, vierter Fall), wirft der Angeklagte den Tatrichtern mit dem nach Art einer Schuldberufung erstatteten Vorbringen der Sache nach nicht vor. Dies gilt gleichermaßen für die unter demselben Beschwerdepunkt vorgebrachte Kritik an der Erörterung der Angaben des Zeugen Midhet S***** (US 13), die an den Erwägungen zur Verletzung des Angeklagten (US 9 bis 12) vorbei gehende Behauptung einer Scheinbegründung und den unsubstantiierten Vorwurf unzureichender Begründung in Hinsicht auf die als unglaubwürdig erachteten Angaben der Zeugin Saadet K***** (US 15 f).
Mit dem zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erstatteten Vorbringen vermag der Beschwerdeführer weder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen noch eine Vernachlässigung der Pflicht des Erstgerichtes zu amtswegiger Wahrheitsforschung aufzuzeigen. In Ansehung des Einwandes mangelhafter Sachverhaltsermittlung lässt die Beschwerde Angaben dazu vermissen, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (Ratz aaO Rz 480).
Die in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) begründungslos vorgetragene Ansicht, die "Strafzumessung" sei "unrichtig, da eine Verurteilung nach den Bestimmungen Paragraph 146 und 147 Absatz 3, das Begehen des Deliktes nach Paragraph 298, konsumiert", ist nicht aus dem Gesetz abgeleitet. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E69971 15Os61.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00061.03.0626.000

Dokumentnummer

JJT_20030626_OGH0002_0150OS00061_0300000_000