Der aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden die in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge (S 363 ff) zu Recht abgewiesen. Die Durchführung eines Ortsaugenscheins zum Beweis dafür, "dass der den Angeklagten belastende Zeuge Ilhami S***** keinesfalls ein Kennzeichen eines Fahrzeuges von seinem Zimmer aus über mehr als 40 Meter zur Kreuzung Sch*****/St***** erkennen kann, wobei nach der Aktenlage eine derartiges Erkennenkönnen um 04.10 Uhr gegeben war", betraf einen im Hinblick auf die Zeugenaussage des Genannten über die Erkennungsdistanz unerheblichen Umstand (S 269, 367 f). Die Abwandlung des Beweisthemas in der Beschwerde ist unbeachtlich, weil nur der gestellte Antrag den Gegenstand des Zwischenerkenntnisses bildet (§ 238 Abs 1 StPO) und daher aus Z 4 auf die Berechtigung im Antragszeitpunkt abzustellen ist (Ratz, WKStPO § 281 Rz 325). Auf Grund welcher Umstände die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte ergeben können, dass die im Geschäftslokal G***** vorgefundenen Blutspuren des Angeklagten „nicht im Zuge des Einschlagens der Glas-Eingangstüre" entstanden sein können, wurde bei der Antragstellung nicht angegeben, sodass im Sinn des abweisenden Zwischenerkenntnisses (S 369) ein unzulässiger Erkundungsbeweis angestrebt wurde (Ratz aaO Rz 330). Gleiches gilt angesichts der auf Mutmaßungen nach Wahrnehmung eines Motorengeräusches beschränkten Aussage des Zeugen Midhet S***** bei der Gendarmerie (S 107, 369) für den nicht näher begründeten Antrag, den Genannten "zum Beweis dafür, dass am 1. Oktober 2002 um 04.15 Uhr zum inkriminierten Zeitpunkt ein PKW Richtung St***** weggefahren ist", neuerlich zu vernehmen.Der aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden die in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge (S 363 ff) zu Recht abgewiesen. Die Durchführung eines Ortsaugenscheins zum Beweis dafür, "dass der den Angeklagten belastende Zeuge Ilhami S***** keinesfalls ein Kennzeichen eines Fahrzeuges von seinem Zimmer aus über mehr als 40 Meter zur Kreuzung Sch*****/St***** erkennen kann, wobei nach der Aktenlage eine derartiges Erkennenkönnen um 04.10 Uhr gegeben war", betraf einen im Hinblick auf die Zeugenaussage des Genannten über die Erkennungsdistanz unerheblichen Umstand (S 269, 367 f). Die Abwandlung des Beweisthemas in der Beschwerde ist unbeachtlich, weil nur der gestellte Antrag den Gegenstand des Zwischenerkenntnisses bildet (Paragraph 238, Absatz eins, StPO) und daher aus Ziffer 4, auf die Berechtigung im Antragszeitpunkt abzustellen ist (Ratz, WKStPO Paragraph 281, Rz 325). Auf Grund welcher Umstände die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte ergeben können, dass die im Geschäftslokal G***** vorgefundenen Blutspuren des Angeklagten „nicht im Zuge des Einschlagens der Glas-Eingangstüre" entstanden sein können, wurde bei der Antragstellung nicht angegeben, sodass im Sinn des abweisenden Zwischenerkenntnisses (S 369) ein unzulässiger Erkundungsbeweis angestrebt wurde (Ratz aaO Rz 330). Gleiches gilt angesichts der auf Mutmaßungen nach Wahrnehmung eines Motorengeräusches beschränkten Aussage des Zeugen Midhet S***** bei der Gendarmerie (S 107, 369) für den nicht näher begründeten Antrag, den Genannten "zum Beweis dafür, dass am 1. Oktober 2002 um 04.15 Uhr zum inkriminierten Zeitpunkt ein PKW Richtung St***** weggefahren ist", neuerlich zu vernehmen.
Die Relevanz der begehrten "Einsichtnahme" in
"das Schreiben Dris. I***** vom 17. November 2002, die Niederschrift des Finanzamtes vom 10. April 2002, den Bericht der Betriebsprüfung des Finanzamtes vom 23. April 2002 sowie die Bilanz" zum Beweis dafür, „dass Abnehmer in Deutschland für 200 bis 300 Stück Handys vorhanden waren, dass das Geschäft des Angeklagten nicht überschuldet war oder ist und dass die bei seiner Einvernahme prognostizierten Umsatzzahlen von ca 40.000 bis 50.000 Euro pro Monat richtig sind",
"die Bestätigung der PMT zum Beweis dafür, dass dem Angeklagten infolge des Verlustes von Schlüsseln ein Zweitschlüssel für den Tiefgaragenplatz M***** ausgehändigt wurde" und
"den Schuldschein vom 6. Juli 2002 zum Beweis dafür, dass Orhan F***** dem Angeklagten fällig bis spätestens 30. September 2002 20.000 Euro zu zahlen gehabt hätte",
sowie der verlangten "Einholung der Bezug habenden Unterlagen der Kripo F***** zum Beweis dafür, dass Orhan F***** hinsichtlich eines angeblichen Handydiebstahls falsche Angaben gemacht hat und in diesem Zusammenhang Hasan S***** um 20.000 Euro betrogen hat", war bei der - ersichtlich (vgl § 258 Abs 1 StPO) auf Verlesung der Schriftstücke zielenden - Antragstellung nicht erkennbar (S 369; zur Frage der Bedeutung passender Schlüssel in Händen Dritter bei den aktuellen Gegebenheiten am Ort des Geschehens US 15). Die in der Beschwerde nachgetragenen Erwägungen zur Relevanz der Anträge sind aus den schon bei Erörterung des ersten Einwandes der Verfahrensrüge genannten Gründen unbeachtlich.sowie der verlangten "Einholung der Bezug habenden Unterlagen der Kripo F***** zum Beweis dafür, dass Orhan F***** hinsichtlich eines angeblichen Handydiebstahls falsche Angaben gemacht hat und in diesem Zusammenhang Hasan S***** um 20.000 Euro betrogen hat", war bei der - ersichtlich vergleiche Paragraph 258, Absatz eins, StPO) auf Verlesung der Schriftstücke zielenden - Antragstellung nicht erkennbar (S 369; zur Frage der Bedeutung passender Schlüssel in Händen Dritter bei den aktuellen Gegebenheiten am Ort des Geschehens US 15). Die in der Beschwerde nachgetragenen Erwägungen zur Relevanz der Anträge sind aus den schon bei Erörterung des ersten Einwandes der Verfahrensrüge genannten Gründen unbeachtlich.
Das Verlangen nach Ladung und Einvernahme des Zeugen Orhan F***** zum Beweis dafür, "dass einerseits der Angeklagte in diesem Fahrzeug einen Schlüsselbund verloren hat" (vgl abermals US 15) und dass andererseits der als Zeuge genannte "aufgrund des von ihm geschuldeten Eurobetrages als Bestimmungstäter hinsichtlich des Vorfalles vom 1. Oktober 2002 in Frage kommt", war mangels fassbarer Bedeutung für den Tatvorwurf gegen den Angeklagten gleichfalls abzuweisen.Das Verlangen nach Ladung und Einvernahme des Zeugen Orhan F***** zum Beweis dafür, "dass einerseits der Angeklagte in diesem Fahrzeug einen Schlüsselbund verloren hat" vergleiche abermals US 15) und dass andererseits der als Zeuge genannte "aufgrund des von ihm geschuldeten Eurobetrages als Bestimmungstäter hinsichtlich des Vorfalles vom 1. Oktober 2002 in Frage kommt", war mangels fassbarer Bedeutung für den Tatvorwurf gegen den Angeklagten gleichfalls abzuweisen.
Soweit mit dem Einwand (Z 5), im Urteil werde "keine oder offenbar nur unzureichende Begründung" dafür gegeben, dass "die ursprüngliche Aussagen des ‚Kronzeugen' Ilhami S***** (ON 9 S 245) nunmehr in der Hauptverhandlung gänzlich umgedreht worden ist und diese umgedrehte Aussage in die Urteilsbegründung aufgenommen wurde", die Entscheidungsgründe ohne Orientierung an den Anfechtungsmöglichkeiten der Mängelrüge in Hinsicht auf Erwägungen gerügt werden, aus denen der Schöffensenat den Angaben des Zeugen in der Hauptverhandlung folgte, wird vom Beschwerdeführer eingeräumt, dass im Urteil auf einen "durch Mehrdeutigkeit bedingten Übersetzungsfehler" bei der früheren Befragung hingewiesen wurde (US 13; vgl S 359). Dabei gegen Gesetze folgerichtigen Denkens verstoßen zu haben (Z 5 vierter Fall), wirft der Angeklagte den Tatrichtern mit dem nach Art einer Schuldberufung erstatteten Vorbringen der Sache nach nicht vor. Dies gilt gleichermaßen für die unter demselben Beschwerdepunkt vorgebrachte Kritik an der Erörterung der Angaben des Zeugen Midhet S***** (US 13), die an den Erwägungen zur Verletzung des Angeklagten (US 9 bis 12) vorbei gehende Behauptung einer Scheinbegründung und den unsubstantiierten Vorwurf unzureichender Begründung in Hinsicht auf die als unglaubwürdig erachteten Angaben der Zeugin Saadet K***** (US 15 f).Soweit mit dem Einwand (Ziffer 5,), im Urteil werde "keine oder offenbar nur unzureichende Begründung" dafür gegeben, dass "die ursprüngliche Aussagen des ‚Kronzeugen' Ilhami S***** (ON 9 S 245) nunmehr in der Hauptverhandlung gänzlich umgedreht worden ist und diese umgedrehte Aussage in die Urteilsbegründung aufgenommen wurde", die Entscheidungsgründe ohne Orientierung an den Anfechtungsmöglichkeiten der Mängelrüge in Hinsicht auf Erwägungen gerügt werden, aus denen der Schöffensenat den Angaben des Zeugen in der Hauptverhandlung folgte, wird vom Beschwerdeführer eingeräumt, dass im Urteil auf einen "durch Mehrdeutigkeit bedingten Übersetzungsfehler" bei der früheren Befragung hingewiesen wurde (US 13; vergleiche S 359). Dabei gegen Gesetze folgerichtigen Denkens verstoßen zu haben (Ziffer 5, vierter Fall), wirft der Angeklagte den Tatrichtern mit dem nach Art einer Schuldberufung erstatteten Vorbringen der Sache nach nicht vor. Dies gilt gleichermaßen für die unter demselben Beschwerdepunkt vorgebrachte Kritik an der Erörterung der Angaben des Zeugen Midhet S***** (US 13), die an den Erwägungen zur Verletzung des Angeklagten (US 9 bis 12) vorbei gehende Behauptung einer Scheinbegründung und den unsubstantiierten Vorwurf unzureichender Begründung in Hinsicht auf die als unglaubwürdig erachteten Angaben der Zeugin Saadet K***** (US 15 f).
Mit dem zur Tatsachenrüge (Z 5a) erstatteten Vorbringen vermag der Beschwerdeführer weder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen noch eine Vernachlässigung der Pflicht des Erstgerichtes zu amtswegiger Wahrheitsforschung aufzuzeigen. In Ansehung des Einwandes mangelhafter Sachverhaltsermittlung lässt die Beschwerde Angaben dazu vermissen, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (Ratz aaO Rz 480).Mit dem zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erstatteten Vorbringen vermag der Beschwerdeführer weder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen noch eine Vernachlässigung der Pflicht des Erstgerichtes zu amtswegiger Wahrheitsforschung aufzuzeigen. In Ansehung des Einwandes mangelhafter Sachverhaltsermittlung lässt die Beschwerde Angaben dazu vermissen, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (Ratz aaO Rz 480).
Die in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) begründungslos vorgetragene Ansicht, die "Strafzumessung" sei "unrichtig, da eine Verurteilung nach den Bestimmungen § 146 und 147 Abs 3 das Begehen des Deliktes nach § 298 konsumiert", ist nicht aus dem Gesetz abgeleitet. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) begründungslos vorgetragene Ansicht, die "Strafzumessung" sei "unrichtig, da eine Verurteilung nach den Bestimmungen Paragraph 146 und 147 Absatz 3, das Begehen des Deliktes nach Paragraph 298, konsumiert", ist nicht aus dem Gesetz abgeleitet. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).