Die Mängelrüge (Z 5) reklamiert, die Tatrichter hätten einzelne - in der Beschwerde detailliert dargestellte - Teile der Aussage des Zeugen Dr. P***** (S 495 ff/II) mit Stillschweigen übergangen. Bei deren Berücksichtigung hätte das Schöffengericht zum Ergebnis kommen können, dass der Angeklagte keinen Schädigungsvorsatz gehabt habe, sondern - entsprechend seiner (im Urteil als widerlegt angesehenen) Verantwortung - durch Arbeitsbelastung überfordert gewesen sei. Dem zuwider hat sich das Erstgericht mit der Aussage des genannten Zeugen insgesamt hinreichend auseinandergesetzt (US 88 f, 91 f), wobei die Tatrichter - dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend - nicht verhalten waren, jeden einzelnen (bei isolierter Betrachtung anders als in der - von der Beschwerde vernachlässigten - Gesamtschau wirkenden) Satz der Aussage des Zeugen einer selbständigen Erörterung zu unterziehen (vgl Danek, WK-StPO § 270 Rz 24; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428). Dass aber die Tatrichter aus der Aussage des Zeugen in ihrer Gesamtheit - ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungssätze - andere als die vom Beschwerdeführer begehrten Schlüsse gezogen haben, stellt keinen Begründungsmangel iSd Z 5 dar. Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Verweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu wecken.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) reklamiert, die Tatrichter hätten einzelne - in der Beschwerde detailliert dargestellte - Teile der Aussage des Zeugen Dr. P***** (S 495 ff/II) mit Stillschweigen übergangen. Bei deren Berücksichtigung hätte das Schöffengericht zum Ergebnis kommen können, dass der Angeklagte keinen Schädigungsvorsatz gehabt habe, sondern - entsprechend seiner (im Urteil als widerlegt angesehenen) Verantwortung - durch Arbeitsbelastung überfordert gewesen sei. Dem zuwider hat sich das Erstgericht mit der Aussage des genannten Zeugen insgesamt hinreichend auseinandergesetzt (US 88 f, 91 f), wobei die Tatrichter - dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend - nicht verhalten waren, jeden einzelnen (bei isolierter Betrachtung anders als in der - von der Beschwerde vernachlässigten - Gesamtschau wirkenden) Satz der Aussage des Zeugen einer selbständigen Erörterung zu unterziehen vergleiche Danek, WK-StPO Paragraph 270, Rz 24; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428). Dass aber die Tatrichter aus der Aussage des Zeugen in ihrer Gesamtheit - ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungssätze - andere als die vom Beschwerdeführer begehrten Schlüsse gezogen haben, stellt keinen Begründungsmangel iSd Ziffer 5, dar. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Verweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu wecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet das Fehlen von Feststellungen zum Schädigungsvorsatz, vernachlässigt dabei aber die - im Zusammenhang mit dem Urteilsspruch (US 3) hinreichend deutlichen - Konstatierungen, wonach es dem Angeklagten „durchaus klar war", dass er die Republik Österreich und andere Staaten der Europäischen Union unter anderem - infolge entstehenden Kostenaufwands für zusätzliche Asylwerber - an ihrem Vermögen schädigte (US 97, 101). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet das Fehlen von Feststellungen zum Schädigungsvorsatz, vernachlässigt dabei aber die - im Zusammenhang mit dem Urteilsspruch (US 3) hinreichend deutlichen - Konstatierungen, wonach es dem Angeklagten „durchaus klar war", dass er die Republik Österreich und andere Staaten der Europäischen Union unter anderem - infolge entstehenden Kostenaufwands für zusätzliche Asylwerber - an ihrem Vermögen schädigte (US 97, 101). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.