Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten I*****:
Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) bloß einzelne Erwägungen des Erstgerichts („zeitliches und örtliches Naheverhältnis“, „vernetzte Betrachtungsweise der Beweisergebnisse“) als mangelhaft begründete Mutmaßungen kritisiert, ohne sich mit der Gesamtheit der Gründe auseinanderzusetzen (vgl US 24 f und 34 ff), zeigt sie kein Begründungsdefizit im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf, sondern bekämpft die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld.Indem die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) bloß einzelne Erwägungen des Erstgerichts („zeitliches und örtliches Naheverhältnis“, „vernetzte Betrachtungsweise der Beweisergebnisse“) als mangelhaft begründete Mutmaßungen kritisiert, ohne sich mit der Gesamtheit der Gründe auseinanderzusetzen vergleiche US 24 f und 34 ff), zeigt sie kein Begründungsdefizit im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf, sondern bekämpft die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld.
Mit der Verantwortung des Beschwerdeführers haben sich die Tatrichter – dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider –auseinandergesetzt (US 25 f und 34 ff). Soweit die Beschwerde dies als „nicht hinreichend“ bemängelt, verabsäumt sie die Nennung konkreter in der Hauptverhandlung vorgekommener, als übergangen erachteter Aussagepassagen (RIS-Justiz RS0118316 [T4]).Mit der Verantwortung des Beschwerdeführers haben sich die Tatrichter – dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider –auseinandergesetzt (US 25 f und 34 ff). Soweit die Beschwerde dies als „nicht hinreichend“ bemängelt, verabsäumt sie die Nennung konkreter in der Hauptverhandlung vorgekommener, als übergangen erachteter Aussagepassagen (RIS-Justiz RS0118316 [T4]).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D*****:
Entgegen der Kritik der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) wurden sowohl die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers als auch jene (teils in Form eines Aktenvermerks festgehaltene) des Angeklagten I***** von den Tatrichtern berücksichtigt (US 25 f, 35 f). Dabei war das Gericht – dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) – nicht verbunden, jedes einzelne Aussagedetail einer besonderen Erörterung zu unterziehen, noch in der Lage und verpflichtet, sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde dann konkret erhobenen Einwand im voraus auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0106295).Entgegen der Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) wurden sowohl die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers als auch jene (teils in Form eines Aktenvermerks festgehaltene) des Angeklagten I***** von den Tatrichtern berücksichtigt (US 25 f, 35 f). Dabei war das Gericht – dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) – nicht verbunden, jedes einzelne Aussagedetail einer besonderen Erörterung zu unterziehen, noch in der Lage und verpflichtet, sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde dann konkret erhobenen Einwand im voraus auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0106295).
Dass der (abgesondert verfolgte) Stefan-Sorin N***** bei einer Grenzkontrolle als Fahrer eines Fahrzeugs vermerkt wurde, nach Überzeugung der Tatrichter aber keinen Führerschein besaß, stellt keinen erörterungsbedürftigen Widerspruch dar. Mit ihren eigenständigen Erwägungen dazu bekämpft die Rüge bloß die Würdigung des Aussageverhaltens der Angeklagten durch das Erstgericht, ein nichtigkeitsrelevantes Begründungsdefizit wird damit aber nicht aufgezeigt.
Die Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (US 12 f) sowie die darauf bezogene subjektive Tatseite (US 18 f) wurde – dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider – nicht offenbar unzureichend begründet, sondern logisch und empirisch mängelfrei auf die Berichte des Landeskriminalamts Niederösterreich im Zusammenhalt mit den vorliegenden Lichtbildern und Videoaufzeichnungen sowie auf die Angaben des Zeugen Da***** gegründet (US 27 f) und aus dem professionellen und arbeitsteiligen Vorgehen mit fester Rollenverteilung, teilweiser telefonischer Einbindung weiterer Mitglieder und unter Verwendung von im Vorfeld beschaffter Spanngurte sowie aus den angespannten finanziellen Verhältnissen und dem „einschlägig getrübten Vorleben“ des Angeklagten abgeleitet (US 36 f).Die Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (US 12 f) sowie die darauf bezogene subjektive Tatseite (US 18 f) wurde – dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider – nicht offenbar unzureichend begründet, sondern logisch und empirisch mängelfrei auf die Berichte des Landeskriminalamts Niederösterreich im Zusammenhalt mit den vorliegenden Lichtbildern und Videoaufzeichnungen sowie auf die Angaben des Zeugen Da***** gegründet (US 27 f) und aus dem professionellen und arbeitsteiligen Vorgehen mit fester Rollenverteilung, teilweiser telefonischer Einbindung weiterer Mitglieder und unter Verwendung von im Vorfeld beschaffter Spanngurte sowie aus den angespannten finanziellen Verhältnissen und dem „einschlägig getrübten Vorleben“ des Angeklagten abgeleitet (US 36 f).
Dazu erwogen die Tatrichter (unter anderem) auch, dass eine professionell agierende kriminelle Vereinigung nicht eine gänzlich unbeteiligte Person von Rumänien nach Österreich mitnehmen würde (US 28). Mit dem Vorbringen, es sei genauso wahrscheinlich, dass sich eine solche Tätergruppe zum Auskundschaften eines unwissenden Fahrers bedienen würde, betreibt die Beschwerde neuerlich lediglich Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld.
Soweit die Beschwerde weiters bemängelt, die Beweiswürdigung stütze sich auch auf die Videoaufzeichnungen ON 426, die in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen seien (Z 5 vierter Fall), vernachlässigt sie, dass nach dem – ungerügt gebliebenen – Protokoll der Hauptverhandlung der gesamte Akteninhalt mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 252 Abs 2a StPO vorgetragen, somit resümierend dargestellt wurde (ON 490 S 25).Soweit die Beschwerde weiters bemängelt, die Beweiswürdigung stütze sich auch auf die Videoaufzeichnungen ON 426, die in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen seien (Ziffer 5, vierter Fall), vernachlässigt sie, dass nach dem – ungerügt gebliebenen – Protokoll der Hauptverhandlung der gesamte Akteninhalt mit Zustimmung der Beteiligten gemäß Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO vorgetragen, somit resümierend dargestellt wurde (ON 490 S 25).
Schließlich zeigt die Beschwerde, indem sie einzelne Verfahrensergebnisse herausgreift und eigene Schlussfolgerungen daraus zieht, ohne aber bei der Bewertung der Beweise an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen (vgl aber RIS-Justiz RS0119370), keinen Begründungsmangel im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf.Schließlich zeigt die Beschwerde, indem sie einzelne Verfahrensergebnisse herausgreift und eigene Schlussfolgerungen daraus zieht, ohne aber bei der Bewertung der Beweise an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen vergleiche aber RIS-Justiz RS0119370), keinen Begründungsmangel im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf.
Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099547). Die von den Erstrichtern aus den erhobenen Beweisen mängelfrei gezogenen Schlussfolgerungen können indes nicht unter dem Aspekt einer Aktenwidrigkeit angefochten werden (RIS-Justiz RS0099524).
Mit dem Einwand, bestimmte von den Tatrichtern aus den Angaben des Beschwerdeführers und des Angeklagten I***** sowie aus den Berichten über die Ausreisekontrollen beim Grenzübergang (ON 476, S 22 ff, 26 ff bzw ON 147 S 501) gezogene Schlussfolgerungen (US 34 ff) fänden im Akteninhalt keine Deckung, wird ein Fehlzitat gerade nicht geltend gemacht.
Schließlich wurden auch die Angaben des Rechtsmittelwerbers zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen nicht falsch wiedergegeben, sondern haben die Tatrichter aus diesen bloß auf eine angespannte finanzielle Situation geschlossen (US 10 f, 37).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.