Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 61/19p×

Entscheidung 15 Os 61/19p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os61/19p

Entscheidungsdatum

22.08.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz in Gegenwart der FOI Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gheorghe F***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 130 Absatz 2, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster und zweiter Fall) StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Sili I***** und Vasile D***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 29. August 2018, GZ 121 Hv 36/18s-491, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten I***** und D***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Sili I***** und Vasile D***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 130 Absatz 2, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster und zweiter Fall) StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie

römisch eins./ in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen durch Einbruch eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, sowie als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro, nicht jedoch 300.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch in Gebäude und Transportmittel sowie durch Aufbrechen von Behältnissen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

...

3./ gemeinsam mit Stefan-Sorin N***** und einem weiteren Mitglied der kriminellen Vereinigung am 8. August 2017 in R***** Berechtigten der Raiffeisenbank R***** den mit 64.310 Euro befüllten Bankomaten, indem sie mit einem gestohlenen LKW unter Verwendung eines Spanngurts die Eingangstüre zum Foyer gewaltsam öffneten, den Bankomaten aus der Verankerung rissen, auf das Fahrzeug aufluden, damit flüchteten und sodann den Geldausgabeautomaten aufbrachen (US 18).

Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten I***** und D*****, die sich beide auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützen. Den Rechtsmitteln kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten I*****:

Indem die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) bloß einzelne Erwägungen des Erstgerichts („zeitliches und örtliches Naheverhältnis“, „vernetzte Betrachtungsweise der Beweisergebnisse“) als mangelhaft begründete Mutmaßungen kritisiert, ohne sich mit der Gesamtheit der Gründe auseinanderzusetzen vergleiche US 24 f und 34 ff), zeigt sie kein Begründungsdefizit im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf, sondern bekämpft die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld.

Mit der Verantwortung des Beschwerdeführers haben sich die Tatrichter – dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider –auseinandergesetzt (US 25 f und 34 ff). Soweit die Beschwerde dies als „nicht hinreichend“ bemängelt, verabsäumt sie die Nennung konkreter in der Hauptverhandlung vorgekommener, als übergangen erachteter Aussagepassagen (RIS-Justiz RS0118316 [T4]).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D*****:

Entgegen der Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) wurden sowohl die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers als auch jene (teils in Form eines Aktenvermerks festgehaltene) des Angeklagten I***** von den Tatrichtern berücksichtigt (US 25 f, 35 f). Dabei war das Gericht – dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) – nicht verbunden, jedes einzelne Aussagedetail einer besonderen Erörterung zu unterziehen, noch in der Lage und verpflichtet, sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde dann konkret erhobenen Einwand im voraus auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0106295).

Dass der (abgesondert verfolgte) Stefan-Sorin N***** bei einer Grenzkontrolle als Fahrer eines Fahrzeugs vermerkt wurde, nach Überzeugung der Tatrichter aber keinen Führerschein besaß, stellt keinen erörterungsbedürftigen Widerspruch dar. Mit ihren eigenständigen Erwägungen dazu bekämpft die Rüge bloß die Würdigung des Aussageverhaltens der Angeklagten durch das Erstgericht, ein nichtigkeitsrelevantes Begründungsdefizit wird damit aber nicht aufgezeigt.

Die Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (US 12 f) sowie die darauf bezogene subjektive Tatseite (US 18 f) wurde – dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider – nicht offenbar unzureichend begründet, sondern logisch und empirisch mängelfrei auf die Berichte des Landeskriminalamts Niederösterreich im Zusammenhalt mit den vorliegenden Lichtbildern und Videoaufzeichnungen sowie auf die Angaben des Zeugen Da***** gegründet (US 27 f) und aus dem professionellen und arbeitsteiligen Vorgehen mit fester Rollenverteilung, teilweiser telefonischer Einbindung weiterer Mitglieder und unter Verwendung von im Vorfeld beschaffter Spanngurte sowie aus den angespannten finanziellen Verhältnissen und dem „einschlägig getrübten Vorleben“ des Angeklagten abgeleitet (US 36 f).

Dazu erwogen die Tatrichter (unter anderem) auch, dass eine professionell agierende kriminelle Vereinigung nicht eine gänzlich unbeteiligte Person von Rumänien nach Österreich mitnehmen würde (US 28). Mit dem Vorbringen, es sei genauso wahrscheinlich, dass sich eine solche Tätergruppe zum Auskundschaften eines unwissenden Fahrers bedienen würde, betreibt die Beschwerde neuerlich lediglich Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld.

Soweit die Beschwerde weiters bemängelt, die Beweiswürdigung stütze sich auch auf die Videoaufzeichnungen ON 426, die in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen seien (Ziffer 5, vierter Fall), vernachlässigt sie, dass nach dem – ungerügt gebliebenen – Protokoll der Hauptverhandlung der gesamte Akteninhalt mit Zustimmung der Beteiligten gemäß Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO vorgetragen, somit resümierend dargestellt wurde (ON 490 S 25).

Schließlich zeigt die Beschwerde, indem sie einzelne Verfahrensergebnisse herausgreift und eigene Schlussfolgerungen daraus zieht, ohne aber bei der Bewertung der Beweise an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen vergleiche aber RIS-Justiz RS0119370), keinen Begründungsmangel im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf.

Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099547). Die von den Erstrichtern aus den erhobenen Beweisen mängelfrei gezogenen Schlussfolgerungen können indes nicht unter dem Aspekt einer Aktenwidrigkeit angefochten werden (RIS-Justiz RS0099524).

Mit dem Einwand, bestimmte von den Tatrichtern aus den Angaben des Beschwerdeführers und des Angeklagten I***** sowie aus den Berichten über die Ausreisekontrollen beim Grenzübergang (ON 476, S 22 ff, 26 ff bzw ON 147 S 501) gezogene Schlussfolgerungen (US 34 ff) fänden im Akteninhalt keine Deckung, wird ein Fehlzitat gerade nicht geltend gemacht.

Schließlich wurden auch die Angaben des Rechtsmittelwerbers zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen nicht falsch wiedergegeben, sondern haben die Tatrichter aus diesen bloß auf eine angespannte finanzielle Situation geschlossen (US 10 f, 37).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E125946

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00061.19P.0822.000

Im RIS seit

05.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019

Dokumentnummer

JJT_20190822_OGH0002_0150OS00061_19P0000_000