[5] Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausführt, steht das Urteil des Landesgerichts Feldkirch mit dem Gesetz nicht im Einklang.
[6] 1./ Zu 3./ des Schuldspruchs stellte das Schöffengericht fest, dass der Angeklagte die gegenständliche Suchtgiftmenge zum (ausschließlichen) persönlichen Gebrauch für sich selbst erworben und besessen hat (US 4 ff; ebenso das Referat der entscheidenden Tatsachen [§ 260 Abs 1 Z 1 StPO] auf US 2). Auf Basis dieses Urteilssachverhalts wäre die diesem Punkt des Schuldspruchs zugrunde liegende Tat der Privilegierung nach § 27 Abs 2 SMG zu unterstellen gewesen (vgl RIS-Justiz RS0131857). 1./ Zu 3./ des Schuldspruchs stellte das Schöffengericht fest, dass der Angeklagte die gegenständliche Suchtgiftmenge zum (ausschließlichen) persönlichen Gebrauch für sich selbst erworben und besessen hat (US 4 ff; ebenso das Referat der entscheidenden Tatsachen [§ 260 Absatz eins, Ziffer eins, StPO] auf US 2). Auf Basis dieses Urteilssachverhalts wäre die diesem Punkt des Schuldspruchs zugrunde liegende Tat der Privilegierung nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu unterstellen gewesen vergleiche RIS-Justiz RS0131857).
[7] 2./ Nach § 31 Abs 1 erster Satz StGB ist eine Zusatzstrafe zu verhängen, wenn jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können. 2./ Nach Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz StGB ist eine Zusatzstrafe zu verhängen, wenn jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können.
[8] Mit Blick auf die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Tatzeiten hätte das Gericht – worauf es ohnedies selbst hinwies (US 7) – auf das im Verfahren AZ 18 U 18/22g des Bezirksgerichts Feldkirch ergangene (und aus der in der Hauptverhandlung vorgetragenen [ON 10 S 5] Strafregisterauskunft [ON 2.5] ersichtliche), rechtskräftige Urteil vom 15. März 2022 Bedacht zu nehmen gehabt. Das Unterbleiben dieser Bedachtnahme verletzt § 31 Abs 1 erster Satz StGB. Mit Blick auf die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Tatzeiten hätte das Gericht – worauf es ohnedies selbst hinwies (US 7) – auf das im Verfahren AZ 18 U 18/22g des Bezirksgerichts Feldkirch ergangene (und aus der in der Hauptverhandlung vorgetragenen [ON 10 S 5] Strafregisterauskunft [ON 2.5] ersichtliche), rechtskräftige Urteil vom 15. März 2022 Bedacht zu nehmen gehabt. Das Unterbleiben dieser Bedachtnahme verletzt Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz StGB.
[9] 3./ Da die zu 2./ aufgezeigte Gesetzesverletzung geeignet ist, zum Nachteil des Angeklagten zu wirken (vgl RIS-Justiz RS0108409; US 7), sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 292 letzter Satz StPO konkrete Wirkung zuzuerkennen. 3./ Da die zu 2./ aufgezeigte Gesetzesverletzung geeignet ist, zum Nachteil des Angeklagten zu wirken vergleiche RIS-Justiz RS0108409; US 7), sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO konkrete Wirkung zuzuerkennen.
[10] Bei der erforderlichen Neubemessung der Strafe nach dem Strafsatz des § 28a Abs 4 SMG sowie unter Beachtung der §§ 31 und 40 StGB waren das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB; auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bezirksgerichts Feldkirch, auf das Bedacht zu nehmen war) erschwerend zu werten, mildernd hingegen das reumütige Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) sowie (abermals unter Berücksichtigung des Urteils des Bezirksgerichts Feldkirch) der ordentliche Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB). Bei der erforderlichen Neubemessung der Strafe nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG sowie unter Beachtung der Paragraphen 31 und 40 StGB waren das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB; auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bezirksgerichts Feldkirch, auf das Bedacht zu nehmen war) erschwerend zu werten, mildernd hingegen das reumütige Geständnis (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB) sowie (abermals unter Berücksichtigung des Urteils des Bezirksgerichts Feldkirch) der ordentliche Lebenswandel (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB).
[11] Mit Blick auf das Berufungsvorbringen der Staatsanwaltschaft wird angemerkt, dass ein Vielfaches der – fallkonkret strafsatzbestimmenden – übergroßen Menge nicht vorlag, weshalb dies auch im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen nicht erschwerend zu berücksichtigen war. Aggravierend fielen hierbei hingegen der ein Jahr übersteigende Tatzeitraum sowie der Umstand ins Gewicht, dass manche der unter 2./ inkriminierten Handlungen von Gewinnstreben des Angeklagten getragen waren, mildernd jedoch das mittlerweile längere Zurückliegen der gegenständlichen Taten.
[12] Ausgehend von den angeführten Strafzumessungsgründen und unter Bedachtnahme (§§ 31, 40 StGB) auf die mit Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom 15. März 2022, AZ 18 U 18/22g, wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 180 Tagessätzen entspricht die nunmehr ausgesprochene Zusatzfreiheitsstrafe sowohl dem Unrechtsgehalt der Taten wie auch der Täterschuld. Ausgehend von den angeführten Strafzumessungsgründen und unter Bedachtnahme (Paragraphen 31, 40, StGB) auf die mit Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom 15. März 2022, AZ 18 U 18/22g, wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 180 Tagessätzen entspricht die nunmehr ausgesprochene Zusatzfreiheitsstrafe sowohl dem Unrechtsgehalt der Taten wie auch der Täterschuld.
[13] Mit Blick auf die reumütig geständige Verantwortung des Angeklagten und sein nunmehr auch mehrjähriges Wohlverhalten konnte ein Teil der als tat- und schuldangemessen ausgemittelten Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen werden.
[14] Die Entscheidung über die allfällige neuerliche Erteilung einer Weisung obliegt dem Erstgericht (vgl RIS-Justiz RS0086098). Die Entscheidung über die allfällige neuerliche Erteilung einer Weisung obliegt dem Erstgericht vergleiche RIS-Justiz RS0086098).
[15] Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist gegenstandslos.