Damit macht er der Sache nach einen dem angefochtenen Urteil (vermeintlich) anhaftenden Feststellungsmangel im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO geltend, der darin gelegen sein soll, daß vom Erstgericht ein sich aus der Aussage des Zeugen K*** ergebender Tatumstand außer acht gelassen worden sei, der in rechtlicher Beziehung die Annahme zulassen würde, daß er bei seinen Tätlichkeiten gegen jenen in Ausübung gerechter Notwehr (und demnach nicht rechtswidrig) gehandelt habe.Damit macht er der Sache nach einen dem angefochtenen Urteil (vermeintlich) anhaftenden Feststellungsmangel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO geltend, der darin gelegen sein soll, daß vom Erstgericht ein sich aus der Aussage des Zeugen K*** ergebender Tatumstand außer acht gelassen worden sei, der in rechtlicher Beziehung die Annahme zulassen würde, daß er bei seinen Tätlichkeiten gegen jenen in Ausübung gerechter Notwehr (und demnach nicht rechtswidrig) gehandelt habe.
Diesem Einwand kann aber keineswegs gefolgt werden. Nach den - auch durch dessen Verantwortung gedeckten (S 39 und 155) - Feststellungen des Schöffengerichtes wurde der Angeklagte beim Kartenspiel in einem Gasthof von seinem Spielpartner K*** wegen Falschspielens geohrfeigt, worauf er jenen aufforderte, mit ihm aus dem Lokal zu gehen, um die Auseinandersetzung (in Form eines Raufhandels) im Freien auszutragen. Dieser Aufforderung leistete K*** Folge, worauf es vor dem Gasthaus zwischen den beiden tatsächlich zu einem Raufhandel kam, bei dem der Angeklagte seinem Widersacher durch Schläge ins Gesicht einen Bluterguß unterhalb eines Auges zufügte (S 203).
Der Angeklagte hatte sich weder im Vorverfahren noch in der Hauptverhandlung auf Notwehr berufen, sondern sich vielmehr ohne Einschränkung einer an K*** begangenen Körperverletzung schuldig bekannt (S 150, 155, 171, 173, 195).
Durch die an jenen gerichtete Aufforderung, mit ihm (zur Austragung eines Raufhandels) vor das Gasthaus zu kommen, ließ sich der Angeklagte nicht nur bewußt in einen Raufhandel ein, sondern er initiierte diesen sogar. Dadurch, daß bei einem gewollt herbeigeführten Raufhandel der Gegner die Tätlichkeiten eröffnet, entsteht aber für den Täter, der sich in eben diesen Raufhandel einläßt, noch keine Notwehrsituation. Denn das Wesen eines Raufhandels liegt ja gerade in einem Wechsel von Angriffs- und Verteidigungshandlungen der daran Beteiligten; bei dessen Austragung kommt daher Notwehr auch dann nicht in Betracht, wenn dieser - wie im vorliegenden Fall - vom Gegner mit Angriffshandlungen, die für einen Raufhandel adäquat sind, eröffnet wird. Die bloße Einleitung der Tätlichkeiten durch den Widersacher allein kann einer einseitigen unangemessenen Eskalation der Auseinandersetzung, die allenfalls eine Notwehrsituation begründen könnte, keineswegs gleichgehalten werden (vgl. Nowakowski, WK zum StGB, RZ 31 zu § 3; Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 84 zu § 3; Foregger-Serini, StGB 3 , S 33 f; ÖJZ-LSK 1978/179 und 1976/37 ua).Durch die an jenen gerichtete Aufforderung, mit ihm (zur Austragung eines Raufhandels) vor das Gasthaus zu kommen, ließ sich der Angeklagte nicht nur bewußt in einen Raufhandel ein, sondern er initiierte diesen sogar. Dadurch, daß bei einem gewollt herbeigeführten Raufhandel der Gegner die Tätlichkeiten eröffnet, entsteht aber für den Täter, der sich in eben diesen Raufhandel einläßt, noch keine Notwehrsituation. Denn das Wesen eines Raufhandels liegt ja gerade in einem Wechsel von Angriffs- und Verteidigungshandlungen der daran Beteiligten; bei dessen Austragung kommt daher Notwehr auch dann nicht in Betracht, wenn dieser - wie im vorliegenden Fall - vom Gegner mit Angriffshandlungen, die für einen Raufhandel adäquat sind, eröffnet wird. Die bloße Einleitung der Tätlichkeiten durch den Widersacher allein kann einer einseitigen unangemessenen Eskalation der Auseinandersetzung, die allenfalls eine Notwehrsituation begründen könnte, keineswegs gleichgehalten werden vergleiche Nowakowski, WK zum StGB, RZ 31 zu Paragraph 3,; Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 84 zu Paragraph 3,; Foregger-Serini, StGB 3 , S 33 f; ÖJZ-LSK 1978/179 und 1976/37 ua).
Das Schöffengericht war daher weder zu einer näheren Erörterung der vom Beschwerdeführer aufgegriffenen Bekundungen des Zeugen K***, wonach jener zwar zu einem Fußtritt gegen den Angeklagten ausholte, aber sein Ziel gar nicht erreichte, weil er bereits vorher von letzterem einen Schlag ins Gesicht erhalten hatte, noch zu dieser Aussage entsprechenden Feststellungen über die Einzelheiten des Raufhandels verhalten, weil nach dem zuvor Gesagten eine Notwehrsituation von vornherein nicht in Betracht kommen kann. Der der Sache nach damit relevierte Feststellungsmangel (Z 9 lit. b) liegt demnach nicht vor.Das Schöffengericht war daher weder zu einer näheren Erörterung der vom Beschwerdeführer aufgegriffenen Bekundungen des Zeugen K***, wonach jener zwar zu einem Fußtritt gegen den Angeklagten ausholte, aber sein Ziel gar nicht erreichte, weil er bereits vorher von letzterem einen Schlag ins Gesicht erhalten hatte, noch zu dieser Aussage entsprechenden Feststellungen über die Einzelheiten des Raufhandels verhalten, weil nach dem zuvor Gesagten eine Notwehrsituation von vornherein nicht in Betracht kommen kann. Der der Sache nach damit relevierte Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera b,) liegt demnach nicht vor.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher ein Erfolg zu versagen. Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren.Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher ein Erfolg zu versagen. Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren.
Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen dreier Vergehen, die gravierenden einschlägigen Vorstrafen und einen relativ raschen Rückfall nach Verbüßung der letzten Strafe, als mildernd dagegen das Geständnis. Der Angeklagte strebt mit seiner Berufung eine Herabsetzung des Ausmaßes der Freiheitsstrafe an.
Die in der Berufung reklamierten mildernden Umstände liegen allerdings in Wahrheit nicht vor.
Daß der Zeuge P*** den Angeklagten mit einem Schlüsselbund attackierte und ihm dabei eine (leichte) Verletzung zufügte, war unmittelbare Folge eines deliktischen Verhaltens des Angeklagten. Er kann sich diese Verletzung daher nicht als ins Gewicht fallenden Milderungsgrund zugute halten.
Desgleichen kann den Ohrfeigen, die der Zeuge K*** dem Angeklagten versetzt hatte, keine mildernde Wirkung zugebilligt werden, wurden diese doch durch sein eigenes unredliches Verhalten beim Kartenspielen ausgelöst (vgl. hiezu S 173).Desgleichen kann den Ohrfeigen, die der Zeuge K*** dem Angeklagten versetzt hatte, keine mildernde Wirkung zugebilligt werden, wurden diese doch durch sein eigenes unredliches Verhalten beim Kartenspielen ausgelöst vergleiche hiezu S 173).
Die Strafzumessungsgründe wurden somit vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend erfaßt und ihrem Gewicht nach richtig gewertet. Das in einschlägiger Richtung schwer getrübte Vorleben des Angeklagten erfordert die Verhängung einer entsprechenden Freiheitsstrafe. Eine Herabsetzung kommt demnach nicht in Betracht. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.