Sowohl bei Anordnung als auch bei Durchführung der Hauptverhandlung war unbeachtet geblieben, daß der Beschuldigte keinen Verteidiger hatte.
Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht die Anordnung und Durchführung der Hauptverhandlung ohne Beigebung eines Verteidigers mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Gemäß § 41 Abs. 4 StPO gilt Abs. 3 dieser Gesetzesstelle - wonach für die Hauptverhandlung vor dem Geschworenen- oder vor dem Schöffengericht dem Angeklagten, wenn er weder selbst noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger gewählt hat und ihm auch kein Verteidiger nach Abs. 2 beigegeben wird, vom Amts wegen ein Verteidiger beizugeben ist - entsprechend auch für die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter, wenn für die Tat, außer in den Fällen der §§ 129 Z 1 bis 3 und 164 Abs. 3 StGB eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist. Demnach besteht Verteidigerzwang für die Hauptverhandlung über einen wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1, zweiter Strafsatz, StGB, erhobenen Strafantrag im Hinblick auf die drei Jahre übersteigende und bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe reichende Strafdrohung dieser Gesetzesstelle. Gemäß §§ 488 Z 1, 41 Abs. 4 StPO wäre daher dem Beschuldigten B*****, der noch keinen Verteidiger hatte, von Amts wegen ein solcher beizugeben gewesen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, StPO gilt Absatz 3, dieser Gesetzesstelle - wonach für die Hauptverhandlung vor dem Geschworenen- oder vor dem Schöffengericht dem Angeklagten, wenn er weder selbst noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger gewählt hat und ihm auch kein Verteidiger nach Absatz 2, beigegeben wird, vom Amts wegen ein Verteidiger beizugeben ist - entsprechend auch für die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter, wenn für die Tat, außer in den Fällen der Paragraphen 129, Ziffer eins bis 3 und 164 Absatz 3, StGB eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist. Demnach besteht Verteidigerzwang für die Hauptverhandlung über einen wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins,, zweiter Strafsatz, StGB, erhobenen Strafantrag im Hinblick auf die drei Jahre übersteigende und bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe reichende Strafdrohung dieser Gesetzesstelle. Gemäß Paragraphen 488, Ziffer eins, 41, Absatz 4, StPO wäre daher dem Beschuldigten B*****, der noch keinen Verteidiger hatte, von Amts wegen ein solcher beizugeben gewesen.
Da nach Lage des Falles nicht auszuschließen ist, daß sich der Umstand, daß Kurt B***** im erwähnten Verfahren nicht durch einen Verteidiger vertreten war, zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, war gemäß § 292, letzter Satz, StPO, die Aufhebung des Urteils sowie die Anordnung der Verfahrenserneuerung geboten.Da nach Lage des Falles nicht auszuschließen ist, daß sich der Umstand, daß Kurt B***** im erwähnten Verfahren nicht durch einen Verteidiger vertreten war, zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, war gemäß Paragraph 292,, letzter Satz, StPO, die Aufhebung des Urteils sowie die Anordnung der Verfahrenserneuerung geboten.
Der gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen.Der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen.