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Entscheidung 15 Os 61/98×

Entscheidung 15 Os 61/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os61/98 (15Os62/98, 15Os63/98)

Entscheidungsdatum

16.04.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. April 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kast als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erhan Fatih K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 zweiter Fall und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Levent Sa***** sowie die Berufungen der Angeklagten Erhan Fatih K***** und Serkan U***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 11. Dezember 1997, GZ 28 römisch fünf r 1459/97-119, sowie über die (teils implizierten) Beschwerden der Angeklagten Erhan Fatih K***** und Serkan U***** gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefaßten Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

Spruch

gefaßt:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die (teils gemäß Paragraph 498, Absatz 3, StPO implizierten) Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Sa***** auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche anderer Angeklagter und Freisprüche enthaltenden Urteil des Jugendschöffengerichtes wurde der am 19. Jänner 1976 geborene, mithin zu den Tatzeiten bereits erwachsene Levent Sa***** (römisch eins) des - durchwegs 1996 in einer Vielzahl von Fällen mit wechselnden Mittätern verübten - Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, teilweise als Beitragstäter, nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 zweiter Fall, 15, 12 dritter Fall StGB, (römisch zwei) des - in zwei Fällen im Jahr 1996 mit Mittätern verübten Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, (römisch drei) des am 4. Juni 1996 in einem Fall begangenen Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB und (römisch vier) des in mehreren Angriffen zwischen Sommer 1995 und Mai 1997 verübten Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen sei festgehalten, daß der Beschwerdeführer Sa***** zu römisch eins 23 verurteilt wurde, zusammen mit Erhan K***** und einem weiteren unbekannten Täter nachts zum 17. Mai 1996 in Schwaz dem Mihail S***** nach Einschlagen eines Schaufensters eines Lebensmittelgeschäftes Waren im Wert von 13.170 S sowie 1.000 S und 80 DM Bargeld gestohlen zu haben, sowie zu römisch zwei 2 zusammen mit Erhan K*****, Serkan U***** und Bahtiyar T***** nachts zum 20. August 1996 in Schwaz den PKW des Georg Peter L***** durch Versetzen von Fußtritten und durch Steinwürfe beschädigt zu haben, wobei sie einen Schaden von rund 20.000 S herbeiführten.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte Sa***** bekämpft den Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5, a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie einer Berufung gegen die Aussprüche über privatrechtliche Ansprüche, die Mitangeklagten K***** und U***** erheben Berufungen wegen des Strafausspruches und der Aussprüche über die privatrechtlichen Ansprüche, K***** zusätzlich Beschwerde gegen den Beschluß auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht. In der Strafberufung des U***** liegt kraft der Bestimmung des Paragraph 498, Absatz 3, StPO auch eine Beschwerde gegen einen diesen Angeklagten betreffenden Widerrufsbeschluß.

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Sa***** kommt keine Berechtigung zu.

Nicht nachvollziehbar ist der Rechtsmittelantrag "nach Paragraph 288, a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten", denn der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, a StPO (Entscheidung eines unzuständigen Oberlandesgerichtes über einen Anklageeinspruch oder eine Versetzung in den Anklagestand), auf den Paragraph 288, a StPO abstellt, konnte im vorliegenden Verfahren, in welchem ein Oberlandesgericht zu einer Entscheidung der bezeichneten Art gar nicht angerufen wurde, von vornherein nicht verwirklicht worden sein.

Der Rechtsmittelantrag enthält des weiteren das Begehren, "andernfalls das angefochtene Urteil aufzuheben", bezieht sich demnach auf den gesamten Umfang des Schuldspruches des Beschwerdeführers. Sachbezogene Ausführungen finden sich indes in der Beschwerde nur zu den Schuldspruchfakten römisch eins 23 und römisch zwei 2. In Ansehung der übrigen Schuldsprüche des Angeklagten Sa***** mangelt es sowohl der Rechtsmittelanmeldung als auch der Beschwerdeschrift einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung dahin, welcher der in Paragraph 281, Absatz eins, StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe verwirklicht worden sein soll, sodaß insoweit schon deshalb die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen war (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) zum Schuldspruchfaktum römisch eins 23 behauptet undifferenziert, nicht alle Beweisergebnisse seien ausgeschöpft worden und die ausgeschöpften Beweisergebnisse seien unzureichend begründet worden.

Dies zu unrecht. Denn die leugnende Verantwortung der Angeklagten Sa***** und K***** wurde im Urteil ebenso behandelt wie die - gegenüber den ursprünglichen Angaben (665/III) - abschwächenden Darlegungen des Angeklagten U***** in der Hauptverhandlung (US 43f). Ein formaler Begründungsmangel liegt nicht vor. Indem der Beschwerdeführer versucht, den Angaben der drei Genannten (in der Hauptverhandlung) einen anderen Beweiswert zu verleihen als der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes entspricht, begibt er sich auf das Gebiet einer im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung. Gleiches gilt für die Spekulationen, die gesondert verfolgten Erkan A***** und Bahtiyar T***** hätten fälschlich belastende Angaben gemacht (wobei dem T***** ohne konkrete Darlegung von Beweisergebnissen unterstellt wird, er sei "offensichtlich" Rädelsführer bei diesem Einbruchsdiebstahl gewesen).

Die im Urteil festgestellte subjektive Tatseite (auch) des Beschwerdeführers (US 31) leuchtet, wie das Schöffengericht zutreffend erkannte, bereits aus dem äußeren Tatgeschehen der zahlreichen Diebstähle hervor (US 54). Welcher zusätzlichen Begründung es hiezu noch bedurft hätte, bleibt der Rechtsmittelwerber darzustellen schuldig.

Zum Schuldspruchfaktum römisch zwei 2 behauptet der Beschwerdeführer gleichfalls, es sei das Beweismittel der Aussage des Mittäters T***** (577/III) "nicht vollständig ausgeschöpft", weshalb der Ausspruch des Gerichtes unvollständig und undeutlich geblieben sei.

Auch dies zu Unrecht, denn das Schöffengericht erörterte die leugnende Verantwortung der Angeklagten K*****, Sa***** und U***** und hielten sie durch die Aussage des Mittäters T***** vor der Gendarmerie für widerlegt (US 52f). Das Schöffengericht kam somit seiner formalen Begründungspflicht nach. Aus der zitierten Aussage ergibt sich zudem, daß die vier Genannten nach der unbefugten Ingebrauchnahme des Fahrzeuges (Schuldspruchfaktum römisch drei 1) das Fahrzeug aus reinem Vandalismus schwer beschädigten. Daß T***** in dieser Aussage die (weiteren) Täter nur eingangs namentlich nannte und sie (einschließlich seiner Person) in der Folge als "wir" bezeichnete, ändert nichts am Aussageinhalt.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) des Beschwerdeführers Sa***** ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, denn sie beschränkt sich auf die undifferenzierte Behauptung, es seien nicht sämtliche Beweismittel verwertet worden, insbesondere nicht "die Aussage in der Hauptverhandlung und die Vernehmungsprotokolle", die Erwägungen und Schlußfolgerungen in den Entscheidungsgründen des Erstgerichtes seien nicht nachvollziebar. Damit wird der Beschwerdeführer nicht dem Gebot einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Tatumstände, die den angerufenen Nichtigkeitsgrund herstellen sollen, gerecht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war aus den angeführten Gründen teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).

Die Entscheidung über die Berufungen und die - teils gemäß Paragraph 498, Absatz 3, StPO implizierten - Beschwerden fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck (Paragraph 285, i StPO), das allerdings zuvor dem Erstgericht die Nachholung der im Hinblick auf die (auch) erhobenen Berufungen gegen die Aussprüche über die privatrechtlichen Ansprüche (ON 138, 139, 140) die gemäß Paragraph 294, Absatz 2, letzter Satz StPO gebotenen Zustellungen der jeweiligen Rechtsmittelschriften an die jeweiligen Berufungsgegner zur allfälligen Gegenäußerung zu veranlassen haben wird.

Anmerkung

E50057 15D00618

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0150OS00061.98.0416.000

Dokumentnummer

JJT_19980416_OGH0002_0150OS00061_9800000_000