Der Angeklagte Sa***** bekämpft den Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie einer Berufung gegen die Aussprüche über privatrechtliche Ansprüche, die Mitangeklagten K***** und U***** erheben Berufungen wegen des Strafausspruches und der Aussprüche über die privatrechtlichen Ansprüche, K***** zusätzlich Beschwerde gegen den Beschluß auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht. In der Strafberufung des U***** liegt kraft der Bestimmung des § 498 Abs 3 StPO auch eine Beschwerde gegen einen diesen Angeklagten betreffenden Widerrufsbeschluß.Der Angeklagte Sa***** bekämpft den Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5, a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie einer Berufung gegen die Aussprüche über privatrechtliche Ansprüche, die Mitangeklagten K***** und U***** erheben Berufungen wegen des Strafausspruches und der Aussprüche über die privatrechtlichen Ansprüche, K***** zusätzlich Beschwerde gegen den Beschluß auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht. In der Strafberufung des U***** liegt kraft der Bestimmung des Paragraph 498, Absatz 3, StPO auch eine Beschwerde gegen einen diesen Angeklagten betreffenden Widerrufsbeschluß.
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Sa***** kommt keine Berechtigung zu.
Nicht nachvollziehbar ist der Rechtsmittelantrag "nach § 288 a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten", denn der Nichtigkeitsgrund des § 281 a StPO (Entscheidung eines unzuständigen Oberlandesgerichtes über einen Anklageeinspruch oder eine Versetzung in den Anklagestand), auf den § 288 a StPO abstellt, konnte im vorliegenden Verfahren, in welchem ein Oberlandesgericht zu einer Entscheidung der bezeichneten Art gar nicht angerufen wurde, von vornherein nicht verwirklicht worden sein.Nicht nachvollziehbar ist der Rechtsmittelantrag "nach Paragraph 288, a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten", denn der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, a StPO (Entscheidung eines unzuständigen Oberlandesgerichtes über einen Anklageeinspruch oder eine Versetzung in den Anklagestand), auf den Paragraph 288, a StPO abstellt, konnte im vorliegenden Verfahren, in welchem ein Oberlandesgericht zu einer Entscheidung der bezeichneten Art gar nicht angerufen wurde, von vornherein nicht verwirklicht worden sein.
Der Rechtsmittelantrag enthält des weiteren das Begehren, "andernfalls das angefochtene Urteil aufzuheben", bezieht sich demnach auf den gesamten Umfang des Schuldspruches des Beschwerdeführers. Sachbezogene Ausführungen finden sich indes in der Beschwerde nur zu den Schuldspruchfakten I 23 und II 2. In Ansehung der übrigen Schuldsprüche des Angeklagten Sa***** mangelt es sowohl der Rechtsmittelanmeldung als auch der Beschwerdeschrift einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung dahin, welcher der in § 281 Abs 1 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe verwirklicht worden sein soll, sodaß insoweit schon deshalb die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen war (§ 285 d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO).Der Rechtsmittelantrag enthält des weiteren das Begehren, "andernfalls das angefochtene Urteil aufzuheben", bezieht sich demnach auf den gesamten Umfang des Schuldspruches des Beschwerdeführers. Sachbezogene Ausführungen finden sich indes in der Beschwerde nur zu den Schuldspruchfakten römisch eins 23 und römisch zwei 2. In Ansehung der übrigen Schuldsprüche des Angeklagten Sa***** mangelt es sowohl der Rechtsmittelanmeldung als auch der Beschwerdeschrift einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung dahin, welcher der in Paragraph 281, Absatz eins, StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe verwirklicht worden sein soll, sodaß insoweit schon deshalb die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen war (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Die Mängelrüge (Z 5) zum Schuldspruchfaktum I 23 behauptet undifferenziert, nicht alle Beweisergebnisse seien ausgeschöpft worden und die ausgeschöpften Beweisergebnisse seien unzureichend begründet worden.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) zum Schuldspruchfaktum römisch eins 23 behauptet undifferenziert, nicht alle Beweisergebnisse seien ausgeschöpft worden und die ausgeschöpften Beweisergebnisse seien unzureichend begründet worden.
Dies zu unrecht. Denn die leugnende Verantwortung der Angeklagten Sa***** und K***** wurde im Urteil ebenso behandelt wie die - gegenüber den ursprünglichen Angaben (665/III) - abschwächenden Darlegungen des Angeklagten U***** in der Hauptverhandlung (US 43f). Ein formaler Begründungsmangel liegt nicht vor. Indem der Beschwerdeführer versucht, den Angaben der drei Genannten (in der Hauptverhandlung) einen anderen Beweiswert zu verleihen als der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes entspricht, begibt er sich auf das Gebiet einer im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung. Gleiches gilt für die Spekulationen, die gesondert verfolgten Erkan A***** und Bahtiyar T***** hätten fälschlich belastende Angaben gemacht (wobei dem T***** ohne konkrete Darlegung von Beweisergebnissen unterstellt wird, er sei "offensichtlich" Rädelsführer bei diesem Einbruchsdiebstahl gewesen).
Die im Urteil festgestellte subjektive Tatseite (auch) des Beschwerdeführers (US 31) leuchtet, wie das Schöffengericht zutreffend erkannte, bereits aus dem äußeren Tatgeschehen der zahlreichen Diebstähle hervor (US 54). Welcher zusätzlichen Begründung es hiezu noch bedurft hätte, bleibt der Rechtsmittelwerber darzustellen schuldig.
Zum Schuldspruchfaktum II 2 behauptet der Beschwerdeführer gleichfalls, es sei das Beweismittel der Aussage des Mittäters T***** (577/III) "nicht vollständig ausgeschöpft", weshalb der Ausspruch des Gerichtes unvollständig und undeutlich geblieben sei.Zum Schuldspruchfaktum römisch zwei 2 behauptet der Beschwerdeführer gleichfalls, es sei das Beweismittel der Aussage des Mittäters T***** (577/III) "nicht vollständig ausgeschöpft", weshalb der Ausspruch des Gerichtes unvollständig und undeutlich geblieben sei.
Auch dies zu Unrecht, denn das Schöffengericht erörterte die leugnende Verantwortung der Angeklagten K*****, Sa***** und U***** und hielten sie durch die Aussage des Mittäters T***** vor der Gendarmerie für widerlegt (US 52f). Das Schöffengericht kam somit seiner formalen Begründungspflicht nach. Aus der zitierten Aussage ergibt sich zudem, daß die vier Genannten nach der unbefugten Ingebrauchnahme des Fahrzeuges (Schuldspruchfaktum III 1) das Fahrzeug aus reinem Vandalismus schwer beschädigten. Daß T***** in dieser Aussage die (weiteren) Täter nur eingangs namentlich nannte und sie (einschließlich seiner Person) in der Folge als "wir" bezeichnete, ändert nichts am Aussageinhalt.Auch dies zu Unrecht, denn das Schöffengericht erörterte die leugnende Verantwortung der Angeklagten K*****, Sa***** und U***** und hielten sie durch die Aussage des Mittäters T***** vor der Gendarmerie für widerlegt (US 52f). Das Schöffengericht kam somit seiner formalen Begründungspflicht nach. Aus der zitierten Aussage ergibt sich zudem, daß die vier Genannten nach der unbefugten Ingebrauchnahme des Fahrzeuges (Schuldspruchfaktum römisch drei 1) das Fahrzeug aus reinem Vandalismus schwer beschädigten. Daß T***** in dieser Aussage die (weiteren) Täter nur eingangs namentlich nannte und sie (einschließlich seiner Person) in der Folge als "wir" bezeichnete, ändert nichts am Aussageinhalt.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) des Beschwerdeführers Sa***** ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, denn sie beschränkt sich auf die undifferenzierte Behauptung, es seien nicht sämtliche Beweismittel verwertet worden, insbesondere nicht "die Aussage in der Hauptverhandlung und die Vernehmungsprotokolle", die Erwägungen und Schlußfolgerungen in den Entscheidungsgründen des Erstgerichtes seien nicht nachvollziebar. Damit wird der Beschwerdeführer nicht dem Gebot einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Tatumstände, die den angerufenen Nichtigkeitsgrund herstellen sollen, gerecht.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) des Beschwerdeführers Sa***** ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, denn sie beschränkt sich auf die undifferenzierte Behauptung, es seien nicht sämtliche Beweismittel verwertet worden, insbesondere nicht "die Aussage in der Hauptverhandlung und die Vernehmungsprotokolle", die Erwägungen und Schlußfolgerungen in den Entscheidungsgründen des Erstgerichtes seien nicht nachvollziebar. Damit wird der Beschwerdeführer nicht dem Gebot einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Tatumstände, die den angerufenen Nichtigkeitsgrund herstellen sollen, gerecht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war aus den angeführten Gründen teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war aus den angeführten Gründen teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Die Entscheidung über die Berufungen und die - teils gemäß § 498 Abs 3 StPO implizierten - Beschwerden fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck (§ 285 i StPO), das allerdings zuvor dem Erstgericht die Nachholung der im Hinblick auf die (auch) erhobenen Berufungen gegen die Aussprüche über die privatrechtlichen Ansprüche (ON 138, 139, 140) die gemäß § 294 Abs 2 letzter Satz StPO gebotenen Zustellungen der jeweiligen Rechtsmittelschriften an die jeweiligen Berufungsgegner zur allfälligen Gegenäußerung zu veranlassen haben wird.Die Entscheidung über die Berufungen und die - teils gemäß Paragraph 498, Absatz 3, StPO implizierten - Beschwerden fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck (Paragraph 285, i StPO), das allerdings zuvor dem Erstgericht die Nachholung der im Hinblick auf die (auch) erhobenen Berufungen gegen die Aussprüche über die privatrechtlichen Ansprüche (ON 138, 139, 140) die gemäß Paragraph 294, Absatz 2, letzter Satz StPO gebotenen Zustellungen der jeweiligen Rechtsmittelschriften an die jeweiligen Berufungsgegner zur allfälligen Gegenäußerung zu veranlassen haben wird.