Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert unbedingtes Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten subjektiven und objektiven Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und den ausschließlich auf dieser Basis geführten Nachweis, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Tatsachensubstrates einem Rechtsirrtum unterlegen ist und/oder es beweismäßig indizierte Konstatierungen für die verlässliche rechtliche Beurteilung der Tat nicht getroffen hat. Die einen materiellrechtlichen Grund geltend machende Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet oder verschweigt, oder sich auf eine darin nicht festgestellte Tatsache stützt. Auch solche Ausführungen bekämpfen nämlich in Wahrheit bloß unzulässig und demnach unbeachtlich - nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung - die tatrichterliche Beweiswür- digung (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 E 26; § 281 Z 9a E 5; § 281 Z 10 EGr 9).Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert unbedingtes Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten subjektiven und objektiven Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und den ausschließlich auf dieser Basis geführten Nachweis, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Tatsachensubstrates einem Rechtsirrtum unterlegen ist und/oder es beweismäßig indizierte Konstatierungen für die verlässliche rechtliche Beurteilung der Tat nicht getroffen hat. Die einen materiellrechtlichen Grund geltend machende Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet oder verschweigt, oder sich auf eine darin nicht festgestellte Tatsache stützt. Auch solche Ausführungen bekämpfen nämlich in Wahrheit bloß unzulässig und demnach unbeachtlich - nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung - die tatrichterliche Beweiswür- digung vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, E 26; Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5; Paragraph 281, Ziffer 10, EGr 9).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) übergeht die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite, wonach der Angeklagte ausschließlich in der Absicht handelte, die Polizeibeamten in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 5).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) übergeht die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite, wonach der Angeklagte ausschließlich in der Absicht handelte, die Polizeibeamten in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 5).
Die gegen den Freispruch gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) missachtet jene erstgerichtlichen Feststellungen, dass Ibrahim K***** seine ursprünglichen (belastenden) Angaben noch in der chirurgischen Abteilung des Landeskrankenhauses Leoben widerrufen hat, eine Verletzungsanzeige daher unterblieben ist und eine behördliche Verfolgung der falsch verdächtigten Beamten nicht stattgefunden hat (US 9). Auch die daraus in rechtlicher Hinsicht abgeleitete tätige Reue im Sinne des § 297 Abs 2 StGB ignoriert die Beschwerdeführerin und strebt aus urteilsfremden Prämissen eine andere rechtliche Beurteilung an.Die gegen den Freispruch gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) missachtet jene erstgerichtlichen Feststellungen, dass Ibrahim K***** seine ursprünglichen (belastenden) Angaben noch in der chirurgischen Abteilung des Landeskrankenhauses Leoben widerrufen hat, eine Verletzungsanzeige daher unterblieben ist und eine behördliche Verfolgung der falsch verdächtigten Beamten nicht stattgefunden hat (US 9). Auch die daraus in rechtlicher Hinsicht abgeleitete tätige Reue im Sinne des Paragraph 297, Absatz 2, StGB ignoriert die Beschwerdeführerin und strebt aus urteilsfremden Prämissen eine andere rechtliche Beurteilung an.
Wenn im Rechtsmittel erstmals - durch den Akteninhalt nicht gedeckt - behauptet wird, im Bereich der Strafverfolgungsbehörde wäre es zu einer Prüfung des vom Angeklagten erhobenen Vorwurfes gekommen, ist dies eine im Nichtigkeitsverfahren unbeachtliche Neuerung, auf die keine Rücksicht genommen werden kann (Mayerhofer StPO4 § 281 E 19).Wenn im Rechtsmittel erstmals - durch den Akteninhalt nicht gedeckt - behauptet wird, im Bereich der Strafverfolgungsbehörde wäre es zu einer Prüfung des vom Angeklagten erhobenen Vorwurfes gekommen, ist dies eine im Nichtigkeitsverfahren unbeachtliche Neuerung, auf die keine Rücksicht genommen werden kann (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, E 19).
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:
Der Rechtsrüge (Z 9 lit a), welche einen Feststellungsmangel geltend macht, kommt Berechtigung zu.Der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), welche einen Feststellungsmangel geltend macht, kommt Berechtigung zu.
Das Begehungsmittel des § 107 StGB ist eine gefährliche Drohung im Sinne des § 74 Z 5 StGB. Eine solche Drohung muss geeignet sein, dem Bedrohten begründete Besorgnis einzuflößen. Diese Eignung ist objektiv zu beurteilen, wobei jedoch in der Person des Bedrohten gelegene besondere Umstände mitzuberücksichtigen sind, sodass insofern ein objektiv-individualisierender Maßstab anzulegen ist. Maßgeblich ist, ob der Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation unter Berücksichtigung allfälliger besonderer Umstände, die in seiner Person liegen, den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, das angedrohte Übel tatsächlich herbeizuführen (Leukauf/Steininger Komm3 RN 21; Jerabek in WK2 Rz 33 jeweils zu § 74).Das Begehungsmittel des Paragraph 107, StGB ist eine gefährliche Drohung im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB. Eine solche Drohung muss geeignet sein, dem Bedrohten begründete Besorgnis einzuflößen. Diese Eignung ist objektiv zu beurteilen, wobei jedoch in der Person des Bedrohten gelegene besondere Umstände mitzuberücksichtigen sind, sodass insofern ein objektiv-individualisierender Maßstab anzulegen ist. Maßgeblich ist, ob der Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation unter Berücksichtigung allfälliger besonderer Umstände, die in seiner Person liegen, den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, das angedrohte Übel tatsächlich herbeizuführen (Leukauf/Steininger Komm3 RN 21; Jerabek in WK2 Rz 33 jeweils zu Paragraph 74,).
Das Erstgericht hat jedoch im Urteil lediglich festgestellt, dass der erheblich alkoholisierte Angeklagte die Polizeibeamten Gerald K***** und Gerd S*****, die ihn kurz vorher bewusstlos auf der Fahrbahn liegend aufgefunden und auf den Gehsteig gelegt hatten, heftig beschimpfte und die inkriminierten Drohungen in der Absicht äußerte, die beiden Beamten in Furcht und Unruhe zu versetzen. Zur Beurteilung der Rechtsfrage einer gerade im vorliegenden Fall problematischen objektiven Eignung der inkriminierten Drohung fehlen aber trotz aktenkundiger Anhaltspunkte inhaltliche Feststellungen (siehe insbes S 21 oben, 39, 69 unten und 70; vgl dagegen S 37 unten).Das Erstgericht hat jedoch im Urteil lediglich festgestellt, dass der erheblich alkoholisierte Angeklagte die Polizeibeamten Gerald K***** und Gerd S*****, die ihn kurz vorher bewusstlos auf der Fahrbahn liegend aufgefunden und auf den Gehsteig gelegt hatten, heftig beschimpfte und die inkriminierten Drohungen in der Absicht äußerte, die beiden Beamten in Furcht und Unruhe zu versetzen. Zur Beurteilung der Rechtsfrage einer gerade im vorliegenden Fall problematischen objektiven Eignung der inkriminierten Drohung fehlen aber trotz aktenkundiger Anhaltspunkte inhaltliche Feststellungen (siehe insbes S 21 oben, 39, 69 unten und 70; vergleiche dagegen S 37 unten).
Dieser vom Beschwerdeführer zutreffend aufgezeigte Feststellungsmangel nötigt zur Aufhebung des Ersturteiles in seinem Schuld- (und demgemäß auch im Straf-)Ausspruch (§ 285e StPO) und zur Anordnung der Verfahrenserneuerung in erster Instanz.Dieser vom Beschwerdeführer zutreffend aufgezeigte Feststellungsmangel nötigt zur Aufhebung des Ersturteiles in seinem Schuld- (und demgemäß auch im Straf-)Ausspruch (Paragraph 285 e, StPO) und zur Anordnung der Verfahrenserneuerung in erster Instanz.
Im neu durchzuführenden Verfahren werden ausführliche Feststellungen zu treffen sein, welche die rechtliche Beurteilung zulassen, ob die gefährliche Drohung auch geeignet war, begründete Besorgnisse einzuflößen. Darüber hinaus wird zu berücksichtigen sein, dass die Qualifikation nach § 107 Abs 2 StGB (gefährliche Drohung mit dem Tod) nur dann vorliegt, wenn dem gesamten Geschehnisablauf tatsächlich die ernste Absicht der Verwirklichung des angedrohten Übels, also eines Anschlages auf das Leben des Opfers (und nicht bloß auf dessen körperliche Integrität), zu entnehmen und dieser objektiv geeignet ist, beim Bedrohten gerade in diese Richtung begründete Besorgnisse zu erregen. Darüber hinaus muss der qualifizierende Umstand der Todesdrohung in subjektiver Richtung auch vom zumindest bedingten Vorsatz des Täters umfasst sein (Leukauf/Steininger aaO § 107 RN 15 und 16; SSt 48/61).Im neu durchzuführenden Verfahren werden ausführliche Feststellungen zu treffen sein, welche die rechtliche Beurteilung zulassen, ob die gefährliche Drohung auch geeignet war, begründete Besorgnisse einzuflößen. Darüber hinaus wird zu berücksichtigen sein, dass die Qualifikation nach Paragraph 107, Absatz 2, StGB (gefährliche Drohung mit dem Tod) nur dann vorliegt, wenn dem gesamten Geschehnisablauf tatsächlich die ernste Absicht der Verwirklichung des angedrohten Übels, also eines Anschlages auf das Leben des Opfers (und nicht bloß auf dessen körperliche Integrität), zu entnehmen und dieser objektiv geeignet ist, beim Bedrohten gerade in diese Richtung begründete Besorgnisse zu erregen. Darüber hinaus muss der qualifizierende Umstand der Todesdrohung in subjektiver Richtung auch vom zumindest bedingten Vorsatz des Täters umfasst sein (Leukauf/Steininger aaO Paragraph 107, RN 15 und 16; SSt 48/61).
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.