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Entscheidung 15 Os 62/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os62/02

Entscheidungsdatum

05.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bernhard Ri***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach Paragraph 209, StGB und weiteren strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Bernhard Ri*****, Zeljko Ra***** und Gerhard W***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 31. Oktober 2001, GZ 11 Hv 336/01k-30a, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Seidl, der Angeklagten Bernhard Ri*****, Zeljko Ra***** und Gerhard W***** sowie ihrer Verteidiger Dr. Hansely, Dr. Soyer und Dr. Blaschitz zu Recht erkannt:

Spruch

römisch eins. Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Ri***** und Ra***** wird teilweise, jener des Angeklagten W***** zur Gänze Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, teils demgemäß, teils gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO in den Schuldsprüchen römisch zwei, römisch drei und römisch vier sowie demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu römisch zwei und römisch vier zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

römisch zwei. Im Übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen.

römisch drei. Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

römisch vier. Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen den Angeklagten Bernhard Ri***** und Zeljko Ra***** auch die durch den erfolglos gebliebenen Teil ihrer Rechtsmittel verursachten Kosten des Verfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthält, wurden

Bernhard Ri***** des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach Paragraph 209, StGB (römisch drei) und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch eins), der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (römisch zwei), des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (römisch vier) sowie der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch sechs),

Zeljko Ra***** des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach Paragraph 209, StGB (römisch drei) und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch eins), der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (römisch zwei), der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB (römisch fünf) sowie der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch sechs),

Gerhard W***** des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach Paragraph 209, StGB (römisch drei) und der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (römisch zwei) sowie des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (römisch vier)

schuldig erkannt.

Danach haben im Sommer 1999 in Rust

römisch eins. andere gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

a) Bernhard Ri***** und Zeljko Ra***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter den Matthias V***** dadurch, dass sie ihn trotz seiner heftigen Gegenwehr festhielten, ihm Hose und Unterhose hinunterzogen und ihm androhten, einen metallenen Kochlöffel in seinen After einzuführen,

b) Zeljko Ra***** den Roman S*****, indem er ihm androhte, er werde ihm mit einer Fleischgabel ein Flinserl ins Ohr stechen, und diese Fleischgabel an sein Ohr hielt;

römisch zwei Bernhard Ri***** und Zeljko Ra***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter außer den Fällen des Paragraph 201, StGB Matthias V***** mit Gewalt, indem sie ihn trotz seiner heftigen Gegenwehr festhielten, ihm Hose und Unterhose hinunterzogen, zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem sie Zahnpasta auf den entblößten Penis des Matthias V***** schmierten, wobei dies fotografiert wurde, und Gerhard W***** es als Garant nach Paragraph 2, StGB unterließ, diese Handlung zu unterbinden;

römisch drei Bernhard Ri*****, Zeljko Ra***** und Gerhard W*****, also Personen männlichen Geschlechts nach Vollendung des 19. Lebensjahrs, mit dem am 1. Jänner 1983 geborenen Matthias V*****, sohin mit einer Person, die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, durch die zu römisch zwei geschilderten Tathandlungen gleichgeschlechtliche Unzucht getrieben;

römisch vier Bernhard Ri***** und Gerhard W***** durch die zu Punkt römisch zwei geschilderte Tathandlung den Matthias V***** unter Ausnützung ihrer Stellung gegenüber einer ihrer Ausbildung unterstehenden minderjährigen Person zur Unzucht missbraucht;

römisch fünf Zeljko Ra***** den Roman S***** anlässlich der zu römisch eins b geschilderten Tathandlung, wobei er mit der Fleischgabel abrutschte und ihm eine Wunde an der rechten Wange zufügte, fahrlässig am Körper verletzt;

römisch sechs nachfolgende Personen vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar

1. Bernhard Ri*****

a) Roman S*****, indem er ihn mit einer Fleischgabel ins Gesäß stach, wodurch dieser eine Stichverletzung erlitt,

b) Zoltan J*****, indem er ihn mit heißem Wasser anschüttete, wodurch dieser Verbrühungen an der linken Körperhälfte erlitt;

2. Zeljko Ra*****

a) Roman S*****, indem er ihn in die rechte Wange biss;

b) Zoltan J*****, indem er ihn mit einer Fleischgabel stach, wodurch dieser an der Leistengegend und am rechten Oberarm Verletzungen erlitt.

Gegen dieses Urteil richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten gemäß Paragraph 281, Absatz eins, StPO, Bernhard Ri***** aus den Ziffer 3, 5 und 10, Zeljko Ra***** aus den Ziffer eins, 3, 5 und 9 Litera b, sowie Gerhard W***** aus den Ziffer 5 und 9 Litera a, leg cit.

Mit ihren Rechts- und Subsumtionsrügen (Ziffer 9, Litera a und 10) wenden sich die Angeklagten Bernhard Ri***** und Gerhard W***** gegen die Schuldspruchfakten römisch zwei, römisch drei und römisch vier. Sie behaupten das Fehlen maßgeblicher Feststellungen über das Vorliegen einer geschlechtlichen Handlung bzw einer Unzuchtshandlung.

Rechtliche Beurteilung

Die Verwirklichung der Tatbestände nach Paragraphen 202, Absatz eins und 212 Absatz eins, (früher auch 209) StGB setzt eine objektive, erkennbar sexualbezogene Handlung von bestimmter sozialstörender Erheblichkeit voraus, bei der zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige Körperpartien des Opfers mit dem Körper des Täters in nicht bloß oberflächliche sexuell motivierte Berührung gebracht werden (Schick in WK² Paragraph 202, Rz 9 ff; Mayerhofer StGB5 Paragraph 202, E 16 f).

Das Erstgericht hat jedoch lediglich im Urteilsspruch konstatiert, dass Zahnpasta auf den entblößten Penis des Matthias V***** geschmiert wurde (US 2). In den Gründen finden sich überhaupt keine Feststellungen zur Tathandlung, insbesondere keine darüber, ob und in welcher Intensität es dabei zu einem Körperkontakt zwischen dem Täter und dem Opfer gekommen ist und ob die Vorgangsweise der Angeklagten überhaupt sexuell motiviert war.

Damit aber leidet das angefochtene Urteil an einem Feststellungsmangel. Diese daraus resultierende Nichtigkeit gereicht auch Zeljko Ra***** zum Nachteil, der sie nicht geltend gemacht hat. Es war daher das Urteil in den Fakten römisch zwei, römisch drei und römisch vier in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Ri***** und W***** sowie von Amts wegen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO auch hinsichtlich des Angeklagten Ra***** aufzuheben.

Damit erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf die weiter zu diesen Schuldsprüchen geltend gemachten Nichtigkeitsgründe.

Obwohl im Hinblick auf die zwischenzeitig eingetretene Rechtsänderung, nämlich Aufhebung des Paragraph 209, StGB durch Artikel römisch eins Punkt 19b in Verbindung mit , Artikel römisch neun des Strafrechtsänderungsgesetzes 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, 134 aus 2002,, ein Schuldspruch wegen dieses Deliktes nicht mehr erfolgen kann, war vom Obersten Gerichtshof nicht mit einem Freispruch vorzugehen, weil ein solcher nur von der unter Anklage gestellten Tat, nicht jedoch von jeder einzelnen dadurch verwirklichten strafbaren Handlung erfolgen kann. Das Erstgericht wird aber im erneuerten Verfahren eine Unterstellung des Sachverhaltes unter Paragraph 209, StGB nicht mehr in Betracht zu ziehen haben.

In den übrigen Anfechtungspunkten sind die Nichtigkeitsbeschwerden nicht im Recht.

Zur weiteren Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Bernhard Ri*****:

Dem Rechtsmittel zuwider kann aus der Verwertung des schulpsychologischen Berichtes von Mag. Klaus Pfandl (S 219 bis 227) eine Nichtigkeit nach der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO in Verbindung mit , Paragraph 252, Absatz eins, StPO) nicht abgeleitet werden. Dieser der Strafanzeige der Bundespolizeidirektion Eisenstadt angeschlossene Bericht wurde nämlich in der Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2001 einverständlich verlesen (S 585). Er hat somit in das Beweisverfahren Eingang gefunden (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) und musste daher - bei sonstiger Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO - auch in den Urteilsgründen berücksichtigt werden (Ratz, Zweifelsfragen beim [eingeschränkten] Verlesungsverbot nach Paragraph 252, StPO, ÖJZ 2000, 550 ff).

Eine Akteneinsicht war dem Verteidiger nie verwehrt. Dem ursprünglichen Rechtsbeistand des Angeklagten, Mag. Beck, wurde am 28. März 2001 eine Kopie der Anzeige ON 5, darin enthalten der schulpsychologische Bericht, ausgefolgt (S 1a). Im Hinblick auf die dem Verteidiger damit bekannte Aktenlage und unter Berücksichtigung der ausdrücklichen Zustimmung zur Verlesung des Aktes wurde auch das Fairnessgebot nach Artikel 6, Absatz eins, MRK nicht verletzt. Es wäre dem Verteidiger unbenommen geblieben, sich der Verlesung des Berichtes zu widersetzen oder hiezu Beweisanträge zu stellen. Nichtigkeit des Urteils nach der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO liegt daher nicht vor.

Inwiefern die Verwertung des schulpsychologischen Berichtes im Urteil eine Nichtigkeit nach der Ziffer 5, leg cit begründen soll, wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargetan. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund ist damit nicht deutlich und bestimmt bezeichnet.

Die Absicht, Matthias V***** in Furcht und Unruhe zu versetzen (Urteilsfaktum römisch eins a), konnte das Erstgericht mängelfrei schon aus dem Wortlaut der Drohung und dem äußeren Tatgeschehen ableiten. Mit der Behauptung, eine entsprechende Absicht könne weder aus den Aussagen der Zeugen K***** und V***** noch aus seiner eigenen Verantwortung abgeleitet werden, wendet sich der Beschwerdeführer Bernhard Ri***** lediglich in unzulässiger Weise gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung, ohne jedoch damit einen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen.

Weshalb zwischen der Urteilsannahme, in der Küche habe ein rauer Umgangston geherrscht, und den Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Absicht, in Furcht und Unruhe zu versetzen) ein innerer Widerspruch bestehen sollte, wird in der Beschwerde nicht näher dargetan. Auch diesbezüglich ist eine Nichtigkeit nicht deutlich und bestimmt bezeichnet.

Den Verletzungsvorsatz zu den Schuldsprüchen VI 1 a und b leiteten die Tatrichter aus der objektiven Tathandlung ab (US 33). Dabei verstießen sie weder gegen Grundsätze logischen Denkens noch gegen die allgemeine Lebenserfahrung. Die Rechtsmittelausführungen hiezu versuchen lediglich die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung zu bekämpfen.

Die zu den Schuldsprüchen römisch eins und römisch sechs erhobene Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) des Angeklagten Ri***** ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie nicht vom gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt ausgeht. Zur gefährlichen Drohung bestreitet er die konstatierte subjektive Tatseite und behauptet lediglich, die Feststellungen "deuteten auf bloße milieubedingte Unmutsäußerungen hin". Auch zu den Körperverletzungsdelikten missachtet er jeweils den festgestellten Vorsatz und legt nicht dar, welche anderen als die am Wortlaut des Gesetzes orientierten Konstatierungen noch hätten getroffen werden müssen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Zeljko Ra*****:

Unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer eins, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO macht der Beschwerdeführer eine unrichtige Besetzung des Gerichtes geltend. Er habe die ihm angelasteten Straftaten vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen, sodass gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, JGG die Bestimmung des Paragraph 28, JGG über die Besetzung des Jugendschöffengerichtes anzuwenden gewesen wären.

Bei seiner Argumentation übersieht er jedoch, dass gemäß Artikel römisch vier, Absatz 3, der Jugendgerichtsgesetznovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2001, in Strafsachen gegen junge Erwachsene, die vor dem 1. Juli 2001 anhängig geworden sind, Paragraph 28, JGG nicht anzuwenden ist. Die vorliegende Strafsache ist aber schon seit 22. Dezember 2000 (S 1) gerichtsanhängig.

Auch der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO liegt nicht vor. Die Zeugen Zoltan J*****, Manuel R*****, Johannes B*****, Martin K*****, Bezirksinspektor Josef K*****, Zsuzsanne K***** und Martin W***** wurden vor ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung im Sinne des Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO belehrt. Zwar ist richtig, dass eine von den Zeugen über die Belehrung abgegebene Erklärung entgegen Paragraph 152, Absatz 5, StPO nicht in das Protokoll aufgenommen wurde, doch haben die Zeugen jeweils nach erteilter Belehrung spontan ihre Aussagen abgelegt. Es liegt daher ohne Zweifel ein (an keine bestimmte Form gebundener) Verzicht auf das Entschlagungsrecht vor (14 Os 44, 142/96, 15 Os 20/01, zuletzt 13 Os 4/02 mit weiteren Nennungen).

Auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) versagt.

Die Feststellungen zum Schuldspruch römisch fünf konnte das Schöffengericht auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen S***** und K***** stützen (US 21). Die Angaben des Zeugen K***** hiezu, von einer Verletzung nichts zu wissen, steht den Urteilsannahmen nicht entgegen und bedurfte daher auch keiner Erörterung (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 63). Die Begründung ist daher nicht unvollständig geblieben.

Das Vorliegen einer Bissverletzung (Schuldspruch römisch sechs 2 a) durfte das Erstgericht ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung schon aus der Aussage des Tatopfers Roman S***** (S 395) ableiten, wonach Zeljko R***** in seine rechte Wange "eingebissen" habe. Eine Aktenwidrigkeit hiezu liegt nicht vor. Eine solche wäre nämlich nur dann gegeben, wenn in den Entscheidungsgründen der Inhalt einer Aussage unrichtig wiedergegeben wäre (Mayerhofer aaO E 185). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Die Verjährung einwendende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) zum Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB (römisch fünf.) geht fehl.

Nach den Feststellungen des Tatgerichts trifft die diesem Angeklagten angelastete gefährliche Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch eins.1.b des Schuldspruchs) in Tateinheit mit dem damit vom angefochtenen Schuldspruch römisch fünf. erfassten Vergehen zusammen. Nach der (infolge der wesentlichen Regelungsänderung des StGB gegenüber dem StG, Foregger in WK2 Paragraph 57, Rz 7) neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verjährt die Strafbarkeit einer mehrere strafbare Handlungen umfassende Tat nicht in zeitlichen Etappen entsprechend den verschiedenen, für jede einzelne dieser strafbaren Handlungen geltenden Verjährungsfristen. Die Tat (Paragraph 57, Absatz 2, StGB) verliert ihre Strafbarkeit durch Verjährung dann und zur Gänze, wenn jene Verjährungsfrist abgelaufen ist, welche für die am strengsten bedrohte damit begangene strafbare Handlung abgelaufen ist. Ausgehend von den tragenden Gründen dieses Strafaufhebungsgrundes - Abnahme des Strafbedürfnisses mit zunehmendem Abstand von der Tat aus general- wie spezialpräventiven Gründen, in zweiter Linie wegen des Zeitablaufs auch wachsende Beweisschwierigkeiten, welche Irrtümer in der Wahrheitsfindung hervorrufen können (Foregger aaO Rz 1) - tritt die Aufhebung der Strafbarkeit im Falle idealkonkurrierender strafbarer Handlungen ihrer Begehung entsprechend so ein, wie sie gesetzt wurden, nämlich nicht gesondert, sondern gemeinsam (JBl 2001, 255 mit im Grundsatz zustimmender Besprechung vom Burgstaller; 13 Os 36/01). Auch bei (wenngleich kurz) nacheinander und innerhalb der Verjährungsfrist für die erste begangenen Taten, welche dadurch verbunden sind, dass sie auf derselben schädlichen Neigung beruhen, erfährt die Frist, nach deren Ablauf die Strafbarkeit aufgehoben ist, eine Verlängerung (Paragraph 58, Absatz 2, StGB), wenn die Verjährungsfrist für die spätere Tat nicht zur Gänze in die Verjährungsfrist der früheren fällt. In diesen Fällen greift ebenso keine gesonderte, sondern eine Gesamtverjährung dann Platz, wenn das geringer sanktionierte Delikt für sich besehen vor dem schwerer strafbedrohten verjähren sollte (Foregger aaO Paragraph 58, Rz 6).

Die dargestellte Judikaturänderung übersieht die Beschwerde.

Nach den Feststellungen des Schöffengerichts wurde jene Tat, welche zwei verschiedene strafbare Handlungen begründete (römisch eins.1.b. und römisch fünf. des Schuldspruchs), im Sommer 1999 begangen. Bei der ersten Verfolgungshandlung am 22. Dezember 2000 (S 1) war das ua damit verwirklichte Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (strafbedroht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Verjährungsfrist nach Paragraph 57, Absatz 3, StGB drei Jahre) noch keineswegs verjährt, sodass auch keine Strafaufhebung für das mit dieser Tat ebenso begangene Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB eingetreten ist.

Die (auch) gegen die Schuldsprüche römisch eins., römisch fünf. und römisch sechs. gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Bernhard Ri***** und Zeljko Ra***** waren daher zu verwerfen.

Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft auf den kassatorischen Teil der Entscheidung zu verweisen.

Im zweiten Rechtsgang wird das Erstgericht insbesondere zu klären haben, ob und in welcher Weise die im Urteilsfaktum römisch zwei geschilderte Tat sexuell motiviert war, sowie ob und in welcher Intensität es dabei zu einem Körperkontakt zwischen den Tätern und den geschlechtsspezifischen Körperteilen des Opfers gekommen ist. Darauf aufbauend wird der Sachverhalt rechtlich neu zu beurteilen sein.

Textnummer

E66549

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00062.02.0905.000

Im RIS seit

05.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2010

Dokumentnummer

JJT_20020905_OGH0002_0150OS00062_0200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091290 Rechtssatz 22.08.1958Strafrecht
Von mehreren verschiedenen (sowohl realkonkurrierend als auch idealkonkurrierend) strafbaren Handlungen, über die mit demselben Urteil zu entscheiden ist, ist jede für sich abgesondert zu beurteilen und demnach auch bei jeder von ihnen gesondert zu prüfen, …
RS0091797 Rechtssatz 05.05.1988Strafrecht
Tateinheitlich zusammentreffende (idealkonkurrierende) Delikte sind rücksichtlich der Verjährung von einander unabhängig zu beurteilen (SSt I/6; ÖJZ-LSK 1976/124; ÖR 471, 5 Os 1040/54).
RS0095739 Rechtssatz 13.06.1990Strafrecht
Der in § 202 Abs 1 StGB neu eingeführte Begriff der geschlechtlichen Handlung setzt (nicht anders als der ua für § 212 Abs 1 StGB weiterhin aktuelle Unzuchtsbegriff) geschlechtlichen Missbrauch voraus, bei dem zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, s …
RS0097873 Rechtssatz 28.03.1996Strafrecht
Die Verzichtserklärung ist nicht an eine bestimmte Förmlichkeit, etwa an die Ersichtlichmachung des Wortes "Verzicht" im Protokoll, gebunden.
RS0098495 Rechtssatz 17.10.1950Strafrecht
Wenngleich das Gericht nach § 258 StPO in der Beweiswürdigung vollkommen freie Hand hat, so ist es doch verpflichtet, im Urteil bei sonstiger Nichtigkeit zu zeigen, dass es alle vorgekommenen entscheidenden Beweismittel gewürdigt habe, und zu erörtern, wie …
RS0099431 Rechtssatz 05.10.1978Strafrecht
Aktenwidrigkeit begründet nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln, deren Wertung hingegen erfolgt im Rahmen des § 258 Abs 2 StPO.
RS0099547 Rechtssatz 27.04.1971Strafrecht
Aktenwidrig sind die Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben (RZ 1938,94).
RS0113960 Rechtssatz 07.06.2000Strafrecht
Keine unterschiedliche Verjährung idealkonkurrierender strafbarer Handlungen.