Die Verwirklichung der Tatbestände nach §§ 202 Abs 1 und 212 Abs 1 (früher auch 209) StGB setzt eine objektive, erkennbar sexualbezogene Handlung von bestimmter sozialstörender Erheblichkeit voraus, bei der zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige Körperpartien des Opfers mit dem Körper des Täters in nicht bloß oberflächliche sexuell motivierte Berührung gebracht werden (Schick in WK² § 202 Rz 9 ff; Mayerhofer StGB5 § 202 E 16 f).Die Verwirklichung der Tatbestände nach Paragraphen 202, Absatz eins und 212 Absatz eins, (früher auch 209) StGB setzt eine objektive, erkennbar sexualbezogene Handlung von bestimmter sozialstörender Erheblichkeit voraus, bei der zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige Körperpartien des Opfers mit dem Körper des Täters in nicht bloß oberflächliche sexuell motivierte Berührung gebracht werden (Schick in WK² Paragraph 202, Rz 9 ff; Mayerhofer StGB5 Paragraph 202, E 16 f).
Das Erstgericht hat jedoch lediglich im Urteilsspruch konstatiert, dass Zahnpasta auf den entblößten Penis des Matthias V***** geschmiert wurde (US 2). In den Gründen finden sich überhaupt keine Feststellungen zur Tathandlung, insbesondere keine darüber, ob und in welcher Intensität es dabei zu einem Körperkontakt zwischen dem Täter und dem Opfer gekommen ist und ob die Vorgangsweise der Angeklagten überhaupt sexuell motiviert war.
Damit aber leidet das angefochtene Urteil an einem Feststellungsmangel. Diese daraus resultierende Nichtigkeit gereicht auch Zeljko Ra***** zum Nachteil, der sie nicht geltend gemacht hat. Es war daher das Urteil in den Fakten II, III und IV in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Ri***** und W***** sowie von Amts wegen gemäß § 290 Abs 1 StPO auch hinsichtlich des Angeklagten Ra***** aufzuheben.Damit aber leidet das angefochtene Urteil an einem Feststellungsmangel. Diese daraus resultierende Nichtigkeit gereicht auch Zeljko Ra***** zum Nachteil, der sie nicht geltend gemacht hat. Es war daher das Urteil in den Fakten römisch zwei, römisch drei und römisch vier in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Ri***** und W***** sowie von Amts wegen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO auch hinsichtlich des Angeklagten Ra***** aufzuheben.
Damit erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf die weiter zu diesen Schuldsprüchen geltend gemachten Nichtigkeitsgründe.
Obwohl im Hinblick auf die zwischenzeitig eingetretene Rechtsänderung, nämlich Aufhebung des § 209 StGB durch Artikel I Punkt 19b iVm Artikel IX des Strafrechtsänderungsgesetzes 2002 BGBl I 134/2002, ein Schuldspruch wegen dieses Deliktes nicht mehr erfolgen kann, war vom Obersten Gerichtshof nicht mit einem Freispruch vorzugehen, weil ein solcher nur von der unter Anklage gestellten Tat, nicht jedoch von jeder einzelnen dadurch verwirklichten strafbaren Handlung erfolgen kann. Das Erstgericht wird aber im erneuerten Verfahren eine Unterstellung des Sachverhaltes unter § 209 StGB nicht mehr in Betracht zu ziehen haben.Obwohl im Hinblick auf die zwischenzeitig eingetretene Rechtsänderung, nämlich Aufhebung des Paragraph 209, StGB durch Artikel römisch eins Punkt 19b in Verbindung mit , Artikel römisch neun des Strafrechtsänderungsgesetzes 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, 134 aus 2002,, ein Schuldspruch wegen dieses Deliktes nicht mehr erfolgen kann, war vom Obersten Gerichtshof nicht mit einem Freispruch vorzugehen, weil ein solcher nur von der unter Anklage gestellten Tat, nicht jedoch von jeder einzelnen dadurch verwirklichten strafbaren Handlung erfolgen kann. Das Erstgericht wird aber im erneuerten Verfahren eine Unterstellung des Sachverhaltes unter Paragraph 209, StGB nicht mehr in Betracht zu ziehen haben.
In den übrigen Anfechtungspunkten sind die Nichtigkeitsbeschwerden nicht im Recht.
Zur weiteren Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Bernhard Ri*****:
Dem Rechtsmittel zuwider kann aus der Verwertung des schulpsychologischen Berichtes von Mag. Klaus Pfandl (S 219 bis 227) eine Nichtigkeit nach der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO (iVm § 252 Abs 1 StPO) nicht abgeleitet werden. Dieser der Strafanzeige der Bundespolizeidirektion Eisenstadt angeschlossene Bericht wurde nämlich in der Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2001 einverständlich verlesen (S 585). Er hat somit in das Beweisverfahren Eingang gefunden (§ 258 Abs 1 StPO) und musste daher - bei sonstiger Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO - auch in den Urteilsgründen berücksichtigt werden (Ratz, Zweifelsfragen beim [eingeschränkten] Verlesungsverbot nach § 252 StPO, ÖJZ 2000, 550 ff).Dem Rechtsmittel zuwider kann aus der Verwertung des schulpsychologischen Berichtes von Mag. Klaus Pfandl (S 219 bis 227) eine Nichtigkeit nach der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO in Verbindung mit , Paragraph 252, Absatz eins, StPO) nicht abgeleitet werden. Dieser der Strafanzeige der Bundespolizeidirektion Eisenstadt angeschlossene Bericht wurde nämlich in der Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2001 einverständlich verlesen (S 585). Er hat somit in das Beweisverfahren Eingang gefunden (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) und musste daher - bei sonstiger Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO - auch in den Urteilsgründen berücksichtigt werden (Ratz, Zweifelsfragen beim [eingeschränkten] Verlesungsverbot nach Paragraph 252, StPO, ÖJZ 2000, 550 ff).
Eine Akteneinsicht war dem Verteidiger nie verwehrt. Dem ursprünglichen Rechtsbeistand des Angeklagten, Mag. Beck, wurde am 28. März 2001 eine Kopie der Anzeige ON 5, darin enthalten der schulpsychologische Bericht, ausgefolgt (S 1a). Im Hinblick auf die dem Verteidiger damit bekannte Aktenlage und unter Berücksichtigung der ausdrücklichen Zustimmung zur Verlesung des Aktes wurde auch das Fairnessgebot nach Art 6 Abs 1 MRK nicht verletzt. Es wäre dem Verteidiger unbenommen geblieben, sich der Verlesung des Berichtes zu widersetzen oder hiezu Beweisanträge zu stellen. Nichtigkeit des Urteils nach der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO liegt daher nicht vor.Eine Akteneinsicht war dem Verteidiger nie verwehrt. Dem ursprünglichen Rechtsbeistand des Angeklagten, Mag. Beck, wurde am 28. März 2001 eine Kopie der Anzeige ON 5, darin enthalten der schulpsychologische Bericht, ausgefolgt (S 1a). Im Hinblick auf die dem Verteidiger damit bekannte Aktenlage und unter Berücksichtigung der ausdrücklichen Zustimmung zur Verlesung des Aktes wurde auch das Fairnessgebot nach Artikel 6, Absatz eins, MRK nicht verletzt. Es wäre dem Verteidiger unbenommen geblieben, sich der Verlesung des Berichtes zu widersetzen oder hiezu Beweisanträge zu stellen. Nichtigkeit des Urteils nach der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO liegt daher nicht vor.
Inwiefern die Verwertung des schulpsychologischen Berichtes im Urteil eine Nichtigkeit nach der Z 5 leg cit begründen soll, wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargetan. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund ist damit nicht deutlich und bestimmt bezeichnet.Inwiefern die Verwertung des schulpsychologischen Berichtes im Urteil eine Nichtigkeit nach der Ziffer 5, leg cit begründen soll, wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargetan. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund ist damit nicht deutlich und bestimmt bezeichnet.
Die Absicht, Matthias V***** in Furcht und Unruhe zu versetzen (Urteilsfaktum I a), konnte das Erstgericht mängelfrei schon aus dem Wortlaut der Drohung und dem äußeren Tatgeschehen ableiten. Mit der Behauptung, eine entsprechende Absicht könne weder aus den Aussagen der Zeugen K***** und V***** noch aus seiner eigenen Verantwortung abgeleitet werden, wendet sich der Beschwerdeführer Bernhard Ri***** lediglich in unzulässiger Weise gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung, ohne jedoch damit einen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen.Die Absicht, Matthias V***** in Furcht und Unruhe zu versetzen (Urteilsfaktum römisch eins a), konnte das Erstgericht mängelfrei schon aus dem Wortlaut der Drohung und dem äußeren Tatgeschehen ableiten. Mit der Behauptung, eine entsprechende Absicht könne weder aus den Aussagen der Zeugen K***** und V***** noch aus seiner eigenen Verantwortung abgeleitet werden, wendet sich der Beschwerdeführer Bernhard Ri***** lediglich in unzulässiger Weise gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung, ohne jedoch damit einen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen.
Weshalb zwischen der Urteilsannahme, in der Küche habe ein rauer Umgangston geherrscht, und den Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Absicht, in Furcht und Unruhe zu versetzen) ein innerer Widerspruch bestehen sollte, wird in der Beschwerde nicht näher dargetan. Auch diesbezüglich ist eine Nichtigkeit nicht deutlich und bestimmt bezeichnet.
Den Verletzungsvorsatz zu den Schuldsprüchen VI 1 a und b leiteten die Tatrichter aus der objektiven Tathandlung ab (US 33). Dabei verstießen sie weder gegen Grundsätze logischen Denkens noch gegen die allgemeine Lebenserfahrung. Die Rechtsmittelausführungen hiezu versuchen lediglich die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung zu bekämpfen.
Die zu den Schuldsprüchen I und VI erhobene Subsumtionsrüge (Z 10) des Angeklagten Ri***** ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie nicht vom gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt ausgeht. Zur gefährlichen Drohung bestreitet er die konstatierte subjektive Tatseite und behauptet lediglich, die Feststellungen "deuteten auf bloße milieubedingte Unmutsäußerungen hin". Auch zu den Körperverletzungsdelikten missachtet er jeweils den festgestellten Vorsatz und legt nicht dar, welche anderen als die am Wortlaut des Gesetzes orientierten Konstatierungen noch hätten getroffen werden müssen.Die zu den Schuldsprüchen römisch eins und römisch sechs erhobene Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) des Angeklagten Ri***** ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie nicht vom gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt ausgeht. Zur gefährlichen Drohung bestreitet er die konstatierte subjektive Tatseite und behauptet lediglich, die Feststellungen "deuteten auf bloße milieubedingte Unmutsäußerungen hin". Auch zu den Körperverletzungsdelikten missachtet er jeweils den festgestellten Vorsatz und legt nicht dar, welche anderen als die am Wortlaut des Gesetzes orientierten Konstatierungen noch hätten getroffen werden müssen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Zeljko Ra*****:
Unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 1 des § 281 Abs 1 StPO macht der Beschwerdeführer eine unrichtige Besetzung des Gerichtes geltend. Er habe die ihm angelasteten Straftaten vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen, sodass gemäß § 46a Abs 1 JGG die Bestimmung des § 28 JGG über die Besetzung des Jugendschöffengerichtes anzuwenden gewesen wären.Unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer eins, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO macht der Beschwerdeführer eine unrichtige Besetzung des Gerichtes geltend. Er habe die ihm angelasteten Straftaten vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen, sodass gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, JGG die Bestimmung des Paragraph 28, JGG über die Besetzung des Jugendschöffengerichtes anzuwenden gewesen wären.
Bei seiner Argumentation übersieht er jedoch, dass gemäß Art IV Abs 3 der Jugendgerichtsgesetznovelle BGBl I 19/2001 in Strafsachen gegen junge Erwachsene, die vor dem 1. Juli 2001 anhängig geworden sind, § 28 JGG nicht anzuwenden ist. Die vorliegende Strafsache ist aber schon seit 22. Dezember 2000 (S 1) gerichtsanhängig.Bei seiner Argumentation übersieht er jedoch, dass gemäß Artikel römisch vier, Absatz 3, der Jugendgerichtsgesetznovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2001, in Strafsachen gegen junge Erwachsene, die vor dem 1. Juli 2001 anhängig geworden sind, Paragraph 28, JGG nicht anzuwenden ist. Die vorliegende Strafsache ist aber schon seit 22. Dezember 2000 (S 1) gerichtsanhängig.
Auch der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO liegt nicht vor. Die Zeugen Zoltan J*****, Manuel R*****, Johannes B*****, Martin K*****, Bezirksinspektor Josef K*****, Zsuzsanne K***** und Martin W***** wurden vor ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung im Sinne des § 152 Abs 1 Z 1 StPO belehrt. Zwar ist richtig, dass eine von den Zeugen über die Belehrung abgegebene Erklärung entgegen § 152 Abs 5 StPO nicht in das Protokoll aufgenommen wurde, doch haben die Zeugen jeweils nach erteilter Belehrung spontan ihre Aussagen abgelegt. Es liegt daher ohne Zweifel ein (an keine bestimmte Form gebundener) Verzicht auf das Entschlagungsrecht vor (14 Os 44, 142/96, 15 Os 20/01, zuletzt 13 Os 4/02 mit weiteren Nennungen).Auch der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO liegt nicht vor. Die Zeugen Zoltan J*****, Manuel R*****, Johannes B*****, Martin K*****, Bezirksinspektor Josef K*****, Zsuzsanne K***** und Martin W***** wurden vor ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung im Sinne des Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO belehrt. Zwar ist richtig, dass eine von den Zeugen über die Belehrung abgegebene Erklärung entgegen Paragraph 152, Absatz 5, StPO nicht in das Protokoll aufgenommen wurde, doch haben die Zeugen jeweils nach erteilter Belehrung spontan ihre Aussagen abgelegt. Es liegt daher ohne Zweifel ein (an keine bestimmte Form gebundener) Verzicht auf das Entschlagungsrecht vor (14 Os 44, 142/96, 15 Os 20/01, zuletzt 13 Os 4/02 mit weiteren Nennungen).
Auch die Mängelrüge (Z 5) versagt.Auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) versagt.
Die Feststellungen zum Schuldspruch V konnte das Schöffengericht auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen S***** und K***** stützen (US 21). Die Angaben des Zeugen K***** hiezu, von einer Verletzung nichts zu wissen, steht den Urteilsannahmen nicht entgegen und bedurfte daher auch keiner Erörterung (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 63). Die Begründung ist daher nicht unvollständig geblieben.Die Feststellungen zum Schuldspruch römisch fünf konnte das Schöffengericht auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen S***** und K***** stützen (US 21). Die Angaben des Zeugen K***** hiezu, von einer Verletzung nichts zu wissen, steht den Urteilsannahmen nicht entgegen und bedurfte daher auch keiner Erörterung (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 63). Die Begründung ist daher nicht unvollständig geblieben.
Das Vorliegen einer Bissverletzung (Schuldspruch VI 2 a) durfte das Erstgericht ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung schon aus der Aussage des Tatopfers Roman S***** (S 395) ableiten, wonach Zeljko R***** in seine rechte Wange "eingebissen" habe. Eine Aktenwidrigkeit hiezu liegt nicht vor. Eine solche wäre nämlich nur dann gegeben, wenn in den Entscheidungsgründen der Inhalt einer Aussage unrichtig wiedergegeben wäre (Mayerhofer aaO E 185). Dies ist jedoch nicht der Fall.Das Vorliegen einer Bissverletzung (Schuldspruch römisch sechs 2 a) durfte das Erstgericht ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung schon aus der Aussage des Tatopfers Roman S***** (S 395) ableiten, wonach Zeljko R***** in seine rechte Wange "eingebissen" habe. Eine Aktenwidrigkeit hiezu liegt nicht vor. Eine solche wäre nämlich nur dann gegeben, wenn in den Entscheidungsgründen der Inhalt einer Aussage unrichtig wiedergegeben wäre (Mayerhofer aaO E 185). Dies ist jedoch nicht der Fall.
Die Verjährung einwendende Rechtsrüge (Z 9 lit b) zum Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB (V.) geht fehl.Die Verjährung einwendende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) zum Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB (römisch fünf.) geht fehl.
Nach den Feststellungen des Tatgerichts trifft die diesem Angeklagten angelastete gefährliche Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (I.1.b des Schuldspruchs) in Tateinheit mit dem damit vom angefochtenen Schuldspruch V. erfassten Vergehen zusammen. Nach der (infolge der wesentlichen Regelungsänderung des StGB gegenüber dem StG, Foregger in WK2 § 57 Rz 7) neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verjährt die Strafbarkeit einer mehrere strafbare Handlungen umfassende Tat nicht in zeitlichen Etappen entsprechend den verschiedenen, für jede einzelne dieser strafbaren Handlungen geltenden Verjährungsfristen. Die Tat (§ 57 Abs 2 StGB) verliert ihre Strafbarkeit durch Verjährung dann und zur Gänze, wenn jene Verjährungsfrist abgelaufen ist, welche für die am strengsten bedrohte damit begangene strafbare Handlung abgelaufen ist. Ausgehend von den tragenden Gründen dieses Strafaufhebungsgrundes - Abnahme des Strafbedürfnisses mit zunehmendem Abstand von der Tat aus general- wie spezialpräventiven Gründen, in zweiter Linie wegen des Zeitablaufs auch wachsende Beweisschwierigkeiten, welche Irrtümer in der Wahrheitsfindung hervorrufen können (Foregger aaO Rz 1) - tritt die Aufhebung der Strafbarkeit im Falle idealkonkurrierender strafbarer Handlungen ihrer Begehung entsprechend so ein, wie sie gesetzt wurden, nämlich nicht gesondert, sondern gemeinsam (JBl 2001, 255 mit im Grundsatz zustimmender Besprechung vom Burgstaller; 13 Os 36/01). Auch bei (wenngleich kurz) nacheinander und innerhalb der Verjährungsfrist für die erste begangenen Taten, welche dadurch verbunden sind, dass sie auf derselben schädlichen Neigung beruhen, erfährt die Frist, nach deren Ablauf die Strafbarkeit aufgehoben ist, eine Verlängerung (§ 58 Abs 2 StGB), wenn die Verjährungsfrist für die spätere Tat nicht zur Gänze in die Verjährungsfrist der früheren fällt. In diesen Fällen greift ebenso keine gesonderte, sondern eine Gesamtverjährung dann Platz, wenn das geringer sanktionierte Delikt für sich besehen vor dem schwerer strafbedrohten verjähren sollte (Foregger aaO § 58 Rz 6).Nach den Feststellungen des Tatgerichts trifft die diesem Angeklagten angelastete gefährliche Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch eins.1.b des Schuldspruchs) in Tateinheit mit dem damit vom angefochtenen Schuldspruch römisch fünf. erfassten Vergehen zusammen. Nach der (infolge der wesentlichen Regelungsänderung des StGB gegenüber dem StG, Foregger in WK2 Paragraph 57, Rz 7) neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verjährt die Strafbarkeit einer mehrere strafbare Handlungen umfassende Tat nicht in zeitlichen Etappen entsprechend den verschiedenen, für jede einzelne dieser strafbaren Handlungen geltenden Verjährungsfristen. Die Tat (Paragraph 57, Absatz 2, StGB) verliert ihre Strafbarkeit durch Verjährung dann und zur Gänze, wenn jene Verjährungsfrist abgelaufen ist, welche für die am strengsten bedrohte damit begangene strafbare Handlung abgelaufen ist. Ausgehend von den tragenden Gründen dieses Strafaufhebungsgrundes - Abnahme des Strafbedürfnisses mit zunehmendem Abstand von der Tat aus general- wie spezialpräventiven Gründen, in zweiter Linie wegen des Zeitablaufs auch wachsende Beweisschwierigkeiten, welche Irrtümer in der Wahrheitsfindung hervorrufen können (Foregger aaO Rz 1) - tritt die Aufhebung der Strafbarkeit im Falle idealkonkurrierender strafbarer Handlungen ihrer Begehung entsprechend so ein, wie sie gesetzt wurden, nämlich nicht gesondert, sondern gemeinsam (JBl 2001, 255 mit im Grundsatz zustimmender Besprechung vom Burgstaller; 13 Os 36/01). Auch bei (wenngleich kurz) nacheinander und innerhalb der Verjährungsfrist für die erste begangenen Taten, welche dadurch verbunden sind, dass sie auf derselben schädlichen Neigung beruhen, erfährt die Frist, nach deren Ablauf die Strafbarkeit aufgehoben ist, eine Verlängerung (Paragraph 58, Absatz 2, StGB), wenn die Verjährungsfrist für die spätere Tat nicht zur Gänze in die Verjährungsfrist der früheren fällt. In diesen Fällen greift ebenso keine gesonderte, sondern eine Gesamtverjährung dann Platz, wenn das geringer sanktionierte Delikt für sich besehen vor dem schwerer strafbedrohten verjähren sollte (Foregger aaO Paragraph 58, Rz 6).
Die dargestellte Judikaturänderung übersieht die Beschwerde.
Nach den Feststellungen des Schöffengerichts wurde jene Tat, welche zwei verschiedene strafbare Handlungen begründete (I.1.b. und V. des Schuldspruchs), im Sommer 1999 begangen. Bei der ersten Verfolgungshandlung am 22. Dezember 2000 (S 1) war das ua damit verwirklichte Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (strafbedroht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Verjährungsfrist nach § 57 Abs 3 StGB drei Jahre) noch keineswegs verjährt, sodass auch keine Strafaufhebung für das mit dieser Tat ebenso begangene Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB eingetreten ist.Nach den Feststellungen des Schöffengerichts wurde jene Tat, welche zwei verschiedene strafbare Handlungen begründete (römisch eins.1.b. und römisch fünf. des Schuldspruchs), im Sommer 1999 begangen. Bei der ersten Verfolgungshandlung am 22. Dezember 2000 (S 1) war das ua damit verwirklichte Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (strafbedroht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Verjährungsfrist nach Paragraph 57, Absatz 3, StGB drei Jahre) noch keineswegs verjährt, sodass auch keine Strafaufhebung für das mit dieser Tat ebenso begangene Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB eingetreten ist.
Die (auch) gegen die Schuldsprüche I., V. und VI. gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Bernhard Ri***** und Zeljko Ra***** waren daher zu verwerfen.Die (auch) gegen die Schuldsprüche römisch eins., römisch fünf. und römisch sechs. gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Bernhard Ri***** und Zeljko Ra***** waren daher zu verwerfen.
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft auf den kassatorischen Teil der Entscheidung zu verweisen.
Im zweiten Rechtsgang wird das Erstgericht insbesondere zu klären haben, ob und in welcher Weise die im Urteilsfaktum II geschilderte Tat sexuell motiviert war, sowie ob und in welcher Intensität es dabei zu einem Körperkontakt zwischen den Tätern und den geschlechtsspezifischen Körperteilen des Opfers gekommen ist. Darauf aufbauend wird der Sachverhalt rechtlich neu zu beurteilen sein.Im zweiten Rechtsgang wird das Erstgericht insbesondere zu klären haben, ob und in welcher Weise die im Urteilsfaktum römisch zwei geschilderte Tat sexuell motiviert war, sowie ob und in welcher Intensität es dabei zu einem Körperkontakt zwischen den Tätern und den geschlechtsspezifischen Körperteilen des Opfers gekommen ist. Darauf aufbauend wird der Sachverhalt rechtlich neu zu beurteilen sein.