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Entscheidung 15 Os 62/07t×

Entscheidung 15 Os 62/07t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os62/07t

Entscheidungsdatum

08.08.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Martin J***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, dritter und vierter Fall, Paragraph 15, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 12. März 2007, GZ 28 Hv 189/06p-85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Martin J***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Angeklagten Jiri C***** enthält, wurde Martin J***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, dritter und vierter Fall, Paragraph 15, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er, soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung,

A./ in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Mittätern Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen in einem 50.000,-- Euro übersteigenden Wert, teils durch Einbruch, mit dem Vorsatz weggenommen oder wegzunehmen versucht (römisch zwei./4./), sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die teils schweren durch Einbruch (römisch eins./5./ und 6./ sowie römisch zwei./) begangenen Diebstähle in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

römisch eins./ im Zusammenwirken mit Jiri C***** und unbekannten Mittätern

...

5./ in der Nacht auf 31. Mai 2006 in Leonding Herbert H***** als Inhaber des Modehauses H***** 1451 Stück Designer Kleidungsstücke, Gürtel, Sonnenbrillen und Schuhe im Gesamtwert von ca. 165.000,-- Euro sowie 600,-- Euro Bargeld, indem sie mit einem Bolzenschneider die Gitterstäbe des WC-Fensters des Modehauses abzwickten und hochbogen;

6./ in der Nacht auf 16. März 2006 in Krems Verfügungsberechtigten der P***** PC-Geräte und -zubehör im Gesamtwert von 6.061,26 Euro, indem sie mit einem unbekannten Gegenstand den rechten Flügel der versperrten Eingangstüre zertrümmerten;

römisch zwei./ im Zusammenwirken mit unbekannten Mittätern

1./ in der Nacht auf 16. April 2006 in Wels Julia S***** Markenunterwäsche im Gesamtwert von 34.739,-- Euro und ein Mobiltelefon LG in unbekanntem Wert, indem sie den Schlosszylinder der Nottüre abdrehten;

2./ in der Nacht auf 28. Juli 2006 in Pettenbach Reinhold H***** als Inhaber des Unternehmens P***** PC-Geräte und -zubehör im Gesamtwert von 7.365,56 Euro sowie 680,-- Euro Bargeld, indem sie den Schlüsselschalter des Rollladens manipulierten und abdrehten; 3./ in der Nacht auf 28. Juli 2006 in Pettenbach Helga L***** Bargeld in Höhe von 218,80 Euro, indem sie bei dem zu römisch zwei./2./ beschriebenen Einbruch das Bargeld aus der Handkassa der Autowaschstation Pettenbach, welche im Geschäft des H***** verwahrt wurde, entnahmen; 4./ in der Nacht auf 28. Juli 2006 in Pettenbach Peter S***** als Inhaber des Sonnenstudios S***** Wertgegenstände und Bargeld, indem sie den Schlosszylinder der Eingangstüre abbrachen, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist, weil die Täter nicht in das Einbruchsobjekt gelangten;

5./ in der Nacht auf 17. Mai 2006 in Schwanenstadt Konrad A***** als Inhaber des PC-Fachgeschäftes „U*****" PC-Geräte und -zubehör im Gesamtwert von 30.792,-- Euro sowie 522,48 Euro Bargeld, indem sie den Schlosszylinder der Eingangstüre abdrehten;

6./ in der Nacht auf 8. Mai 2006 in Freistadt Verfügungsberechtigten der T***** ca. 100 Markensonnenbrillen sowie fünf optische Brillen im Gesamtwert von 4.819,22 Euro, indem sie die Eingangstüre mittels eines Abziehers öffneten und den zerbrochenen Schließzylinder mitnahmen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a,, 9 Litera b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Martin J*****, die sich gegen die Schuldsprüche A./I./5./ und 6./ sowie A./II./1./ bis 6./ wendet; sie schlägt fehl.

Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) haben sich die Tatrichter in allen Fällen nicht damit begnügt, die Verantwortung des Beschwerdeführers als widerlegt zu bezeichnen, sondern seine Täterschaft zu jenen Taten, hinsichtlich welcher er sich nicht geständig verantwortete, auf weitere Verfahrensergebnisse gestützt.

Dabei konnte sich das Schöffengericht vor allem auf die - durch Rufdatenauswertung samt Standortbestimmung und Auswertung der Einreisebewegung belegte und letztlich zugestandene - Anwesenheit des Angeklagten an den Tatorten zu den Tatzeiten berufen (US 20). Die Beschwerde übergeht, dass die Zeugin S***** den Angeklagten zu A./II./1./ nicht nur identifiziert, sondern auch als die Person bezeichnet hat, die sich im Vorfeld des Einbruchs auffällig verhalten und ersichtlich den Bereich des Geschäfts ausgekundschaftet hat, über den in der Folge der Einbruch erfolgte (US 21).

Zu A./I./5./ bedurfte der - von den Tatrichtern als nicht bedeutsam bezeichnete - Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht vom Geschädigten identifiziert wurde, keiner weitergehenden Erörterung im Urteil, wurde doch der Schuldspruch mängelfrei damit begründet, dass der Angeklagte nachweislich in der Nähe des Tatorts war, bei ihm Diebsgut aus dieser Tat sichergestellt wurde und die Tat mit der - im Urteil detailliert dargestellten (US 22) - selben „Handschrift" begangen worden ist, wie die zu A./I./5./ bezeichnete Tat (US 24). Auch die Mängelrüge zu A./II./2./ und A./II./5./ geht ins Leere, weil sich das Schöffengericht nicht nur auf die Gleichartigkeit des Zielobjekts wie zu A./I./6./ bezogen hat, sondern auch die zugestandene Tatortnähe, den Besitz von Diebsbeute (US 18), die wechselnde Verantwortung des Angeklagten (US 19 f), hinsichtlich A./II./2/. die zeitliche Nähe zu den anderen Taten in Pettenbach (A./II./3./ und 4./), und seinen engen Kontakt zu den angeblichen Tätern jugoslawischer Herkunft (US 23) in seine Überlegungen mit einbezogen hat.

Zu A./II./6./ beschränkte sich das Erstgericht in seiner Argumentation nicht auf die Gleichartigkeit des Zielobjekts, sondern argumentierte mängelfrei auch damit, dass das zu A./II./1./ verwendete Mobiltelefon auch hier zum Einsatz kam.

Soweit die Beschwerde meint, die Täterschaft zu A./II./2./ bis 4./ sei überhaupt nicht begründet worden, vernachlässigt sie die ausführlichen Urteilserwägungen hierzu (US 18, 20 und 23). Mit der Problematisierung von Erwägungen der Tatrichter über „Verbrechervernunft" wird kein Begründungsmangel releviert, sondern in unzulässiger Weise und ohne deutliche und bestimmte Bezeichnung eines nach Ansicht des Beschwerdeführers Nichtigkeit bewirkenden Mangels die Beweiswürdigung kritisiert.

Schließlich legt die Beschwerde zu A./II./3./ nicht dar, warum die subjektive Tatseite einer besonderen - über die (mängelfreie) zu allen Diebstählen hinausgehenden - Begründung bedurft hätte. Ein Begründungsmangel liegt daher in keinem Fall vor. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag unter Wiederholung der Ausführungen zur Mängelrüge und mit spekulativen Plausibilitätserwägungen keine aus den Akten abzuleitenden Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite zu wecken.

Die auf die Schuldsprüche A./I./5./ und 6./ sowie A./II./1./ bis 6./ Bezug nehmende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet das Fehlen von Feststellungen zu einer bestimmten Täterschaftsform iSd Paragraph 12, StGB, ist jedoch schon deshalb nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie nicht vom gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt ausgeht. Denn den getroffenen Konstatierungen ist in Zusammenhalt mit dem Tenor unmissverständlich zu entnehmen, dass das Erstgericht von einer unmittelbaren Täterschaft im Sinne eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens des Angeklagten mit anderen Personen als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) ausgegangen ist.

Die - freiwilligen Rücktritt vom Versuch zu A./II./4./ behauptende - Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) vernachlässigt die Feststellungen, wonach der Versuch deshalb scheiterte, weil die Eingangstür trotz Abbrechens des Schlosszylinders verschlossen blieb, und legt nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb trotz Misslingens des Versuches Freiwilligkeit des Rücktritts anzunehmen sei vergleiche SSt 57/31). Entgegen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) bedurfte es zu A./I./5./ keiner genaueren Beschreibung des Tatwerkzeugs, um den Sachverhalt nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB subsumieren zu können, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit Gitterstäbe eines Fensters mit einem zur „ordnungsgemäßen Öffnung" desselben bestimmten Werkzeug abgezwickt werden könnten. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung des Verteidigers gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85025 15Os62.07t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00062.07T.0808.000

Dokumentnummer

JJT_20070808_OGH0002_0150OS00062_07T0000_000