Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a, 9 lit b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Martin J*****, die sich gegen die Schuldsprüche A./I./5./ und 6./ sowie A./II./1./ bis 6./ wendet; sie schlägt fehl.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a,, 9 Litera b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Martin J*****, die sich gegen die Schuldsprüche A./I./5./ und 6./ sowie A./II./1./ bis 6./ wendet; sie schlägt fehl.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) haben sich die Tatrichter in allen Fällen nicht damit begnügt, die Verantwortung des Beschwerdeführers als widerlegt zu bezeichnen, sondern seine Täterschaft zu jenen Taten, hinsichtlich welcher er sich nicht geständig verantwortete, auf weitere Verfahrensergebnisse gestützt.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) haben sich die Tatrichter in allen Fällen nicht damit begnügt, die Verantwortung des Beschwerdeführers als widerlegt zu bezeichnen, sondern seine Täterschaft zu jenen Taten, hinsichtlich welcher er sich nicht geständig verantwortete, auf weitere Verfahrensergebnisse gestützt.
Dabei konnte sich das Schöffengericht vor allem auf die - durch Rufdatenauswertung samt Standortbestimmung und Auswertung der Einreisebewegung belegte und letztlich zugestandene - Anwesenheit des Angeklagten an den Tatorten zu den Tatzeiten berufen (US 20). Die Beschwerde übergeht, dass die Zeugin S***** den Angeklagten zu A./II./1./ nicht nur identifiziert, sondern auch als die Person bezeichnet hat, die sich im Vorfeld des Einbruchs auffällig verhalten und ersichtlich den Bereich des Geschäfts ausgekundschaftet hat, über den in der Folge der Einbruch erfolgte (US 21).
Zu A./I./5./ bedurfte der - von den Tatrichtern als nicht bedeutsam bezeichnete - Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht vom Geschädigten identifiziert wurde, keiner weitergehenden Erörterung im Urteil, wurde doch der Schuldspruch mängelfrei damit begründet, dass der Angeklagte nachweislich in der Nähe des Tatorts war, bei ihm Diebsgut aus dieser Tat sichergestellt wurde und die Tat mit der - im Urteil detailliert dargestellten (US 22) - selben „Handschrift" begangen worden ist, wie die zu A./I./5./ bezeichnete Tat (US 24). Auch die Mängelrüge zu A./II./2./ und A./II./5./ geht ins Leere, weil sich das Schöffengericht nicht nur auf die Gleichartigkeit des Zielobjekts wie zu A./I./6./ bezogen hat, sondern auch die zugestandene Tatortnähe, den Besitz von Diebsbeute (US 18), die wechselnde Verantwortung des Angeklagten (US 19 f), hinsichtlich A./II./2/. die zeitliche Nähe zu den anderen Taten in Pettenbach (A./II./3./ und 4./), und seinen engen Kontakt zu den angeblichen Tätern jugoslawischer Herkunft (US 23) in seine Überlegungen mit einbezogen hat.
Zu A./II./6./ beschränkte sich das Erstgericht in seiner Argumentation nicht auf die Gleichartigkeit des Zielobjekts, sondern argumentierte mängelfrei auch damit, dass das zu A./II./1./ verwendete Mobiltelefon auch hier zum Einsatz kam.
Soweit die Beschwerde meint, die Täterschaft zu A./II./2./ bis 4./ sei überhaupt nicht begründet worden, vernachlässigt sie die ausführlichen Urteilserwägungen hierzu (US 18, 20 und 23). Mit der Problematisierung von Erwägungen der Tatrichter über „Verbrechervernunft" wird kein Begründungsmangel releviert, sondern in unzulässiger Weise und ohne deutliche und bestimmte Bezeichnung eines nach Ansicht des Beschwerdeführers Nichtigkeit bewirkenden Mangels die Beweiswürdigung kritisiert.
Schließlich legt die Beschwerde zu A./II./3./ nicht dar, warum die subjektive Tatseite einer besonderen - über die (mängelfreie) zu allen Diebstählen hinausgehenden - Begründung bedurft hätte. Ein Begründungsmangel liegt daher in keinem Fall vor. Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag unter Wiederholung der Ausführungen zur Mängelrüge und mit spekulativen Plausibilitätserwägungen keine aus den Akten abzuleitenden Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite zu wecken.Schließlich legt die Beschwerde zu A./II./3./ nicht dar, warum die subjektive Tatseite einer besonderen - über die (mängelfreie) zu allen Diebstählen hinausgehenden - Begründung bedurft hätte. Ein Begründungsmangel liegt daher in keinem Fall vor. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag unter Wiederholung der Ausführungen zur Mängelrüge und mit spekulativen Plausibilitätserwägungen keine aus den Akten abzuleitenden Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite zu wecken.
Die auf die Schuldsprüche A./I./5./ und 6./ sowie A./II./1./ bis 6./ Bezug nehmende Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet das Fehlen von Feststellungen zu einer bestimmten Täterschaftsform iSd § 12 StGB, ist jedoch schon deshalb nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie nicht vom gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt ausgeht. Denn den getroffenen Konstatierungen ist in Zusammenhalt mit dem Tenor unmissverständlich zu entnehmen, dass das Erstgericht von einer unmittelbaren Täterschaft im Sinne eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens des Angeklagten mit anderen Personen als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) ausgegangen ist.Die auf die Schuldsprüche A./I./5./ und 6./ sowie A./II./1./ bis 6./ Bezug nehmende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet das Fehlen von Feststellungen zu einer bestimmten Täterschaftsform iSd Paragraph 12, StGB, ist jedoch schon deshalb nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie nicht vom gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt ausgeht. Denn den getroffenen Konstatierungen ist in Zusammenhalt mit dem Tenor unmissverständlich zu entnehmen, dass das Erstgericht von einer unmittelbaren Täterschaft im Sinne eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens des Angeklagten mit anderen Personen als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) ausgegangen ist.
Die - freiwilligen Rücktritt vom Versuch zu A./II./4./ behauptende - Rechtsrüge (Z 9 lit b) vernachlässigt die Feststellungen, wonach der Versuch deshalb scheiterte, weil die Eingangstür trotz Abbrechens des Schlosszylinders verschlossen blieb, und legt nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb trotz Misslingens des Versuches Freiwilligkeit des Rücktritts anzunehmen sei (vgl SSt 57/31). Entgegen der Subsumtionsrüge (Z 10) bedurfte es zu A./I./5./ keiner genaueren Beschreibung des Tatwerkzeugs, um den Sachverhalt nach § 129 Z 1 StGB subsumieren zu können, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit Gitterstäbe eines Fensters mit einem zur „ordnungsgemäßen Öffnung" desselben bestimmten Werkzeug abgezwickt werden könnten. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung des Verteidigers gemäß § 35 Abs 2 StPO - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die - freiwilligen Rücktritt vom Versuch zu A./II./4./ behauptende - Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) vernachlässigt die Feststellungen, wonach der Versuch deshalb scheiterte, weil die Eingangstür trotz Abbrechens des Schlosszylinders verschlossen blieb, und legt nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb trotz Misslingens des Versuches Freiwilligkeit des Rücktritts anzunehmen sei vergleiche SSt 57/31). Entgegen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) bedurfte es zu A./I./5./ keiner genaueren Beschreibung des Tatwerkzeugs, um den Sachverhalt nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB subsumieren zu können, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit Gitterstäbe eines Fensters mit einem zur „ordnungsgemäßen Öffnung" desselben bestimmten Werkzeug abgezwickt werden könnten. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung des Verteidigers gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.