Dagegen wendet sich der Angeklagte mit einer aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.Dagegen wendet sich der Angeklagte mit einer aus den Gründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.
Die Tatrichter stellten - zusammengefasst - fest, dass sich der Angeklagte am Nachmittag des 16. Dezember 2006 in der W*****-Therme in B***** aufhielt. Die damals zehnjährige Anna E***** und ihre gleichaltrige Freundin Sarah Q***** befanden sich wie er im Außenbecken der Anlage, als er sich zu den Kindern begab, Gesprächskontakt mit ihnen hatte und mit ihnen spielte, indem er sie aus dem Wasser hob und wieder hineinwarf. Er hatte an den beiden Mädchen ein sexuelles Interesse gefunden. „Deswegen hat er, als er die Mädchen im Gesäßbereich erfasste, mehrmals deren Höschen zur Seite geschoben und mit einem Finger die Scheide der beiden Mädchen berührt, um sich dadurch sexuell zu erregen" (US 3). Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung der durch den Verteidiger am 11. Februar 2008 in der Hauptverhandlung gestellten Anträge aufDie Tatrichter stellten - zusammengefasst - fest, dass sich der Angeklagte am Nachmittag des 16. Dezember 2006 in der W*****-Therme in B***** aufhielt. Die damals zehnjährige Anna E***** und ihre gleichaltrige Freundin Sarah Q***** befanden sich wie er im Außenbecken der Anlage, als er sich zu den Kindern begab, Gesprächskontakt mit ihnen hatte und mit ihnen spielte, indem er sie aus dem Wasser hob und wieder hineinwarf. Er hatte an den beiden Mädchen ein sexuelles Interesse gefunden. „Deswegen hat er, als er die Mädchen im Gesäßbereich erfasste, mehrmals deren Höschen zur Seite geschoben und mit einem Finger die Scheide der beiden Mädchen berührt, um sich dadurch sexuell zu erregen" (US 3). Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet sich gegen die Abweisung der durch den Verteidiger am 11. Februar 2008 in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf
Ladung eines informierten Vertreters der W*****-Therme zum Beweis dafür, „dass im Außenbereich die Düsenelemente nicht gleichzeitig, sondern immer nacheinander für ca acht Minuten aktiviert werden und dies auch am 16. Dezember 2006 so war";
Einholung eines Sachverständigengutachtens „aus dem Bereich der Medizin zum Beweis dafür, dass die ‚Berührungen', die die Mädchen im Genitalbereich gespürt haben wollen, durch den aus der Düse austretenden Wasserstrahl herrühren und dass durch den Düsenstrahl derartiger Druck auf den Genitalbereich ausgeübt wird, dass das von den Mädchen geschilderte Brennen im Genitalbereich dadurch hervorgerufen werden kann" (S 113).
Durch die Ablehnung der Beweisanträge (S 114) wurden der Beschwerde zuwider Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht geschmälert: Beim ersten Antrag blieb - selbst mit Blick auf die den unter Beweis gestellten Umstand erwähnende Verantwortung des Angeklagten (S 108) - offen, aus welchen keineswegs auf der Hand liegenden Gründen das Beweisthema für die Beurteilung des Tatverdachts von Bedeutung sein sollte (vgl § 55 Abs 2 Z 1 zweiter Fall StPO), der zweite Antrag zielte nicht auf ein Beweisthema ab, das medizinische Fachkunde erfordert hätte (vgl § 126 Abs 1 erster Satz StPO). Die Mängelrüge (Z 5) verweist einleitend auf das - durchwegs beweiswerterwägend - zur Tatsachenrüge (Z 5a) Vorgebrachte, zeigt damit aber keinen Begründungsmangel in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes auf, nämlich Undeutlichkeit oder Widersprüchlichkeit von Feststellungen oder Beweiswürdigung (Z 5 erster oder dritter Fall), Unvollständigkeit der beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter angesichts des in der Hauptverhandlung Vorgekommenen (Z 5 zweiter Fall), Fehlen beweiswürdigender Erwägungen oder Vorliegen einer den Denkgesetzen oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerstreitenden oder ein Beweisverwertungsverbot verletzenden Beweiswürdigung (Z 5 vierter Fall) oder Aktenwidrigkeit in der Bedeutung eines Fehlzitats in der Beweiswürdigung (Z 5 fünfter Fall), jeweils in Bezug auf getroffene Feststellungen über subsumtionsrelevante Tatsachen.Durch die Ablehnung der Beweisanträge (S 114) wurden der Beschwerde zuwider Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht geschmälert: Beim ersten Antrag blieb - selbst mit Blick auf die den unter Beweis gestellten Umstand erwähnende Verantwortung des Angeklagten (S 108) - offen, aus welchen keineswegs auf der Hand liegenden Gründen das Beweisthema für die Beurteilung des Tatverdachts von Bedeutung sein sollte vergleiche Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall StPO), der zweite Antrag zielte nicht auf ein Beweisthema ab, das medizinische Fachkunde erfordert hätte vergleiche Paragraph 126, Absatz eins, erster Satz StPO). Die Mängelrüge (Ziffer 5,) verweist einleitend auf das - durchwegs beweiswerterwägend - zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) Vorgebrachte, zeigt damit aber keinen Begründungsmangel in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes auf, nämlich Undeutlichkeit oder Widersprüchlichkeit von Feststellungen oder Beweiswürdigung (Ziffer 5, erster oder dritter Fall), Unvollständigkeit der beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter angesichts des in der Hauptverhandlung Vorgekommenen (Ziffer 5, zweiter Fall), Fehlen beweiswürdigender Erwägungen oder Vorliegen einer den Denkgesetzen oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerstreitenden oder ein Beweisverwertungsverbot verletzenden Beweiswürdigung (Ziffer 5, vierter Fall) oder Aktenwidrigkeit in der Bedeutung eines Fehlzitats in der Beweiswürdigung (Ziffer 5, fünfter Fall), jeweils in Bezug auf getroffene Feststellungen über subsumtionsrelevante Tatsachen.
Des weiteren wendet der Beschwerdeführer - abermals ohne ausreichende Orientierung an den gesetzlichen Anfechtungskriterien - zunächst ein, das Urteil leide in Ansehung der Feststellung, er habe, „als er die Mädchen im Gesäßbereich erfasste, mehrmals deren Höschen zur Seite geschoben und mit einem Finger die Scheide der beiden Mädchen berührt, um sich dadurch sexuell zu erregen" (US 3), an einer unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall), um dann nicht dieses Vorbringen deutlich und bestimmt darzulegen (vgl aber das entsprechende Gebot der §§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO), sondern nach einem Hinweis auf eine Passage der Beweiswürdigung („Sowohl Anna E***** als auch Sarah Q***** haben bei der kontradiktorischen Einvernahme keinen Zweifel daran gelassen, dass sie der Angeklagte mehrfach absichtlich im Genitalbereich berührt und dabei einen Finger zumindest ansatzweise in die Scheide eingeführt hat", US 4) anzuführen, „hier ist eine Undeutlichkeit und Widersprüchlichkeit gegeben", und sich dann in Erwägungen darüber zu ergehen, dass man „schon ungewöhnlich große Hände haben" müsse, „um mit einem Finger überhaupt in den Genitalbereich zu greifen, geschweige denn überhaupt in die Scheide hineinzugreifen", wenn man - wie den Konstatierungen zufolge der Angeklagte die Mädchen - „jemand" im „Gesäßbereich berührt". Weil das inhaltlich an eine (zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile in der StPO freilich nicht vorgesehene, vgl § 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung erinnernde Vorbringen nicht erkennen lässt, inwiefern damit eine Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) oder ein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) von Feststellungen oder Beweiswürdigung (zur Bedeutung dieser Begründungsmangel zB Ratz, WK-StPO § 281 Rz 419, 437 f) gemeint sein soll, entzieht es sich einer sachbezogenen Erwiderung. Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). Die Tatsachenrüge des Beschwerdeführers vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Des weiteren wendet der Beschwerdeführer - abermals ohne ausreichende Orientierung an den gesetzlichen Anfechtungskriterien - zunächst ein, das Urteil leide in Ansehung der Feststellung, er habe, „als er die Mädchen im Gesäßbereich erfasste, mehrmals deren Höschen zur Seite geschoben und mit einem Finger die Scheide der beiden Mädchen berührt, um sich dadurch sexuell zu erregen" (US 3), an einer unzureichenden Begründung (Ziffer 5, vierter Fall), um dann nicht dieses Vorbringen deutlich und bestimmt darzulegen vergleiche aber das entsprechende Gebot der Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO), sondern nach einem Hinweis auf eine Passage der Beweiswürdigung („Sowohl Anna E***** als auch Sarah Q***** haben bei der kontradiktorischen Einvernahme keinen Zweifel daran gelassen, dass sie der Angeklagte mehrfach absichtlich im Genitalbereich berührt und dabei einen Finger zumindest ansatzweise in die Scheide eingeführt hat", US 4) anzuführen, „hier ist eine Undeutlichkeit und Widersprüchlichkeit gegeben", und sich dann in Erwägungen darüber zu ergehen, dass man „schon ungewöhnlich große Hände haben" müsse, „um mit einem Finger überhaupt in den Genitalbereich zu greifen, geschweige denn überhaupt in die Scheide hineinzugreifen", wenn man - wie den Konstatierungen zufolge der Angeklagte die Mädchen - „jemand" im „Gesäßbereich berührt". Weil das inhaltlich an eine (zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile in der StPO freilich nicht vorgesehene, vergleiche Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung erinnernde Vorbringen nicht erkennen lässt, inwiefern damit eine Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) oder ein Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) von Feststellungen oder Beweiswürdigung (zur Bedeutung dieser Begründungsmangel zB Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 419, 437 f) gemeint sein soll, entzieht es sich einer sachbezogenen Erwiderung. Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). Die Tatsachenrüge des Beschwerdeführers vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.