Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) hat sich das Erstgericht mit den Divergenzen zwischen den Angaben des Zeugen Stefan K***** vor der Polizei und jenen in der Hauptverhandlung (insbesondere zur Menge der überlassenen Tabletten) auseinandergesetzt und ausführlich dargelegt, weshalb es die Schilderungen des Zeugen in der polizeilichen Vernehmung für überzeugend erachtet, wie es die Gesamtmenge der überlassenen Tabletten errechnet und in welchem Ausmaß es dabei die urlaubsbedingten Abwesenheiten des Angeklagten sowie des Zeugen berücksichtigt hat (US 4 f). Indem die Beschwerde einerseits auf die Verantwortung des Angeklagten und dessen Vermutung verweist, der Zeuge habe bei der Polizei teilweise nicht richtig ausgesagt, und andererseits darauf hinweist, dass der Zeuge seinen eigenen Angaben zufolge auch von anderen Personen Suchtmittel erhalten habe, bekämpft sie in unzulässiger Form die Beweiswürdigung der Tatrichter.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) hat sich das Erstgericht mit den Divergenzen zwischen den Angaben des Zeugen Stefan K***** vor der Polizei und jenen in der Hauptverhandlung (insbesondere zur Menge der überlassenen Tabletten) auseinandergesetzt und ausführlich dargelegt, weshalb es die Schilderungen des Zeugen in der polizeilichen Vernehmung für überzeugend erachtet, wie es die Gesamtmenge der überlassenen Tabletten errechnet und in welchem Ausmaß es dabei die urlaubsbedingten Abwesenheiten des Angeklagten sowie des Zeugen berücksichtigt hat (US 4 f). Indem die Beschwerde einerseits auf die Verantwortung des Angeklagten und dessen Vermutung verweist, der Zeuge habe bei der Polizei teilweise nicht richtig ausgesagt, und andererseits darauf hinweist, dass der Zeuge seinen eigenen Angaben zufolge auch von anderen Personen Suchtmittel erhalten habe, bekämpft sie in unzulässiger Form die Beweiswürdigung der Tatrichter.
Weshalb das Schöffengericht die – vom Beschwerdeführer verkürzt und dadurch sinnentstellt wiedergegebene – Antwort des Zeugen K*****, „sie“ (gemeint: die Polizisten) hätten ihn „schon unter Druck gesetzt“, aber was er gesagt habe, stimme schon (ON 32 S 22), unter dem Aspekt von Unvollständigkeit (RIS-Justiz RS0099578) gesondert erörtern hätte müssen, macht die Beschwerde nicht klar.
Mit wessen Geld der Zeuge K***** seinen Suchtgiftkonsum finanziert hat, betrifft weder eine entscheidende noch fallbezogen eine erhebliche Tatsache, weshalb seine darauf bezogenen Angaben schon aus diesem Grund nicht erörterungsbedürftig waren.
Indem der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der Tatrichter zu seiner Verantwortung und ihre Wertung als „reine Schutzbehauptung“ (US 5 f) – unter Verweis auf Teile seiner Aussage, jedoch ohne Einbeziehung sämtlicher tatrichterlicher Erwägungen – als Scheinbegründung bezeichnet, zeigt er keinen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 vierter Fall auf (Indem der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der Tatrichter zu seiner Verantwortung und ihre Wertung als „reine Schutzbehauptung“ (US 5 f) – unter Verweis auf Teile seiner Aussage, jedoch ohne Einbeziehung sämtlicher tatrichterlicher Erwägungen – als Scheinbegründung bezeichnet, zeigt er keinen Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, vierter Fall auf (
RIS-Justiz
RS0119370 [T1]), sondern bekämpft die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.