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Entscheidung 15 Os 62/21p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os62/21p

Entscheidungsdatum

17.06.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen Y***** Y***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. März 2021, GZ 115 Hv 26/19i-33, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Y***** Y***** des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (A./) sowie zweier Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (B./) schuldig erkannt.

[2]                  Danach hat er in W***** G***** Y*****

A./ am 22. April 2019 dadurch am Körper verletzt, dass er mehrfach auf sie einschlug und ihr mit einem Messer einen Stich in die Schulter versetzte, wodurch sie eine oberflächliche einen cm lange Stichwunde in der rechten äußeren Rückenregion in Höhe des äußeren oberen Schulterblattrandes, eine Prellung des Mundes mit einer Schwellung und Blutunterlaufung sowie Schleimhautverletzung der Oberlippe, kratzerartige Hautabschürfungen der mittleren linken Rückenregion, eine kleine kratzerartige Schürfung an der Innenseite des linken Oberarmes und eine Blutunterlaufung des linken Unterarmes erlitt;

B./ am 23. und am 24. April 2019 jeweils durch die sinngemäße Äußerung, er werde sie wieder mit dem Messer attackieren und umbringen, gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) liegt dann vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099547). Dass die Tatrichter aus der – von ihnen gar nicht referierten – Aussage der Y***** K***** nicht die von der Beschwerde gewünschten Schlüsse gezogen haben, stellt diesen Nichtigkeitsgrund nicht dar (RIS-Justiz RS0099431 [T2]).

[5] Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) haben die Tatrichter die Feststellungen zum Tatgeschehen (zu B./) im Einklang mit den Kriterien logischen Denkens und allgemeinen Erfahrungssätzen auf die für insgesamt glaubwürdig und lebensnah befundenen Angaben der G***** Y***** – bei Verwerfung der Verantwortung des Angeklagten als „reine Schutzbehauptung“ (US 7) – gegründet und dabei auch einzelne Widersprüche in der Aussage der Zeugin nicht außer Acht gelassen (US 4 ff).

[6]                  Soweit die Rüge vorbringt, die Zeugin G***** Y***** habe bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung nur „allgemeine Aussagen getroffen“ und „die einzelnen Details erst durch Vorhalt und Erinnerung durch das Erstgericht genannt“, kritisiert sie bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.

[7] Ziffer 5 a, will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

[8]                  Mit dem Hinweis auf Inkonsistenzen in der Aussage der Zeugin K***** in Bezug auf die unmittelbare Wahrnehmung der Drohungen (ON 10 S 10, ON 32 S 33) gelingt es der Beschwerde nicht, solch erhebliche Bedenken beim Obersten Gerichtshof zu erwecken.

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E132038

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00062.21P.0617.000

Im RIS seit

30.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2021

Dokumentnummer

JJT_20210617_OGH0002_0150OS00062_21P0000_000