[3] Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. [3] Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) liegt dann vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099547). Dass die Tatrichter aus der – von ihnen gar nicht referierten – Aussage der Y***** K***** nicht die von der Beschwerde gewünschten Schlüsse gezogen haben, stellt diesen Nichtigkeitsgrund nicht dar (RIS-Justiz RS0099431 [T2]). [4] Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) liegt dann vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099547). Dass die Tatrichter aus der – von ihnen gar nicht referierten – Aussage der Y***** K***** nicht die von der Beschwerde gewünschten Schlüsse gezogen haben, stellt diesen Nichtigkeitsgrund nicht dar (RIS-Justiz RS0099431 [T2]).
[5] Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) haben die Tatrichter die Feststellungen zum Tatgeschehen (zu B./) im Einklang mit den Kriterien logischen Denkens und allgemeinen Erfahrungssätzen auf die für insgesamt glaubwürdig und lebensnah befundenen Angaben der G***** Y***** – bei Verwerfung der Verantwortung des Angeklagten als „reine Schutzbehauptung“ (US 7) – gegründet und dabei auch einzelne Widersprüche in der Aussage der Zeugin nicht außer Acht gelassen (US 4 ff). [5] Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) haben die Tatrichter die Feststellungen zum Tatgeschehen (zu B./) im Einklang mit den Kriterien logischen Denkens und allgemeinen Erfahrungssätzen auf die für insgesamt glaubwürdig und lebensnah befundenen Angaben der G***** Y***** – bei Verwerfung der Verantwortung des Angeklagten als „reine Schutzbehauptung“ (US 7) – gegründet und dabei auch einzelne Widersprüche in der Aussage der Zeugin nicht außer Acht gelassen (US 4 ff).
[6] Soweit die Rüge vorbringt, die Zeugin G***** Y***** habe bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung nur „allgemeine Aussagen getroffen“ und „die einzelnen Details erst durch Vorhalt und Erinnerung durch das Erstgericht genannt“, kritisiert sie bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.
[7] Z 5a will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). [7] Ziffer 5 a, will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
[8] Mit dem Hinweis auf Inkonsistenzen in der Aussage der Zeugin K***** in Bezug auf die unmittelbare Wahrnehmung der Drohungen (ON 10 S 10, ON 32 S 33) gelingt es der Beschwerde nicht, solch erhebliche Bedenken beim Obersten Gerichtshof zu erwecken.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.