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Entscheidung 15 Os 62/26w×

Entscheidung 15 Os 62/26w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Suchtgiftdelikte

Geschäftszahl

15Os62/26w

Entscheidungsdatum

11.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen A* H* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des G* H* gegen das Urteil des Landesgerichts Graz als Schöffengericht vom 3. September 2025, GZ 19 Hv 60/25f-171, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten G* H* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – G* H* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, „fünfter und“ sechster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, „teils in Verbindung mit Paragraph 12, zweiter und dritter Fall StGB“ schuldig erkannt.

[2]         Danach hat er in G* und andernorts vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen „überlassen und“ verschafft, indem er von August 2022 bis 11. November 2024 den Verkauf von 91 Gramm Delta-9-THC und 366 Gramm THCA des A* H* an * M* vermittelte, M* zum Schmuggel von 43 Gramm Heroin-Base und 225 Gramm Kokain-Base (US 6) in die Justizanstalten G* und H* durch unbekannte Kuriere bestimmte, eine Lieferung von 29 Gramm Heroin-Base durch einen unbekannten Täter an M* vermittelte, eine Lieferung von 186 Gramm Kokain-Base an A* H* und T* H* vermittelte sowie T* H* zu Verkäufen von 23 Gramm Delta-9-THC und 304 Gramm THCA, weiters 1,1 Gramm Delta-9-THC und 14,8 Gramm THCA sowie 203 Gramm Kokain-Base (US 8) „bestimmte und dazu beitrug“, indem er Abnehmer und Lieferanten vermittelte und T* H* Verkaufsanweisungen erteilte sowie die Verkäufe via Chatnachrichten dirigierte.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G* H*, die nicht berechtigt ist.

[4]         Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung (ON 170, 20) seiner in der Hauptverhandlung gestellten Anträge (ON 170, 18) in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt.

[5]              Zunächst beantragte er die Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen „aufgrund einer psychischen Erkrankung, teilweise in zurechnungsunfähigem Zustand und dementsprechend schuldunfähigem Zustand, teils auch unter Zugrundelegung einer verminderten Schuld von ihm begangen wurden, sodass die Aufnahme dieses Beweises wesentlich für die Sanktionierung und das Strafausmaß erforderlich ist“.

[6]              Soweit der Beweisantrag solcherart ausdrücklich auf die Sanktion abstellte, sprach er bloß eine im Rahmen der Straffrage erfolgende Ermessensentscheidung und damit keinen für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage relevanten Umstand an (RIS-Justiz RS0099473 [T4, T19]).

[7]              Inwieweit ein Sachverständiger aktuell in der Lage sein sollte, Rückschlüsse zur Frage einer allfälligen Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitraum August 2022 bis November 2024 zu ziehen, ließ das Antragsvorbringen offen.

[8]         Von verminderter Schuldfähigkeit ging das Erstgericht ferner ohnedies aus (ON 170, 20; US 14), sodass die Nichtdurchführung der beantragten Beweisaufnahme auch in dieser Hinsicht nicht mit Nichtigkeit bedroht ist, weil dieses Beweisthema als erwiesen galt (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3, StPO; RIS-Justiz RS0099135).

[9]              Der Antrag auf Vernehmung der Zeugen * M* und * K* zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum regelmäßig Suchtgift in großen Mengen konsumiert habe, sich teilweise in psychotischen Zuständen befunden habe, die auch in den Chats von ihm selbst formuliert worden seien und auch Mitinsassen sein Handy verwendet haben, ließ kein für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage erhebliches Beweisthema erkennen (RIS-Justiz RS0116503).

[10]          Die in der Beschwerde jeweils nachgereichte Argumentation zur Fundierung der in der Hauptverhandlung gestellten Anträge ist prozessual verspätet und solcherart unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).

[11]       Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) – ohne Bezugnahme auf konkrete Feststellungen (siehe aber RIS-Justiz RS0130729) – vorbringt, das Ersturteil sei unzureichend begründet, es würde die Anklageschrift wortwörtlich wiederholen, Beweisergebnisse seien nicht lückenlos und nicht nachvollziehbar gewürdigt worden sowie letztere eigenständig interpretiert und für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen einfordert, als die vom Schöffengericht gezogenen, bekämpft sie bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[12]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[13]       Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147813

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00062.26W.0611.000

Im RIS seit

26.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260611_OGH0002_0150OS00062_26W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung