[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G* H*, die nicht berechtigt ist. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G* H*, die nicht berechtigt ist.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung (ON 170, 20) seiner in der Hauptverhandlung gestellten Anträge (ON 170, 18) in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt. Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung (ON 170, 20) seiner in der Hauptverhandlung gestellten Anträge (ON 170, 18) in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt.
[5] Zunächst beantragte er die Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen „aufgrund einer psychischen Erkrankung, teilweise in zurechnungsunfähigem Zustand und dementsprechend schuldunfähigem Zustand, teils auch unter Zugrundelegung einer verminderten Schuld von ihm begangen wurden, sodass die Aufnahme dieses Beweises wesentlich für die Sanktionierung und das Strafausmaß erforderlich ist“.
[6] Soweit der Beweisantrag solcherart ausdrücklich auf die Sanktion abstellte, sprach er bloß eine im Rahmen der Straffrage erfolgende Ermessensentscheidung und damit keinen für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage relevanten Umstand an (RIS-Justiz RS0099473 [T4, T19]).
[7] Inwieweit ein Sachverständiger aktuell in der Lage sein sollte, Rückschlüsse zur Frage einer allfälligen Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitraum August 2022 bis November 2024 zu ziehen, ließ das Antragsvorbringen offen.
[8] Von verminderter Schuldfähigkeit ging das Erstgericht ferner ohnedies aus (ON 170, 20; US 14), sodass die Nichtdurchführung der beantragten Beweisaufnahme auch in dieser Hinsicht nicht mit Nichtigkeit bedroht ist, weil dieses Beweisthema als erwiesen galt (§ 55 Abs 2 Z 3 StPO; RIS-Justiz RS0099135). Von verminderter Schuldfähigkeit ging das Erstgericht ferner ohnedies aus (ON 170, 20; US 14), sodass die Nichtdurchführung der beantragten Beweisaufnahme auch in dieser Hinsicht nicht mit Nichtigkeit bedroht ist, weil dieses Beweisthema als erwiesen galt (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3, StPO; RIS-Justiz RS0099135).
[9] Der Antrag auf Vernehmung der Zeugen * M* und * K* zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum regelmäßig Suchtgift in großen Mengen konsumiert habe, sich teilweise in psychotischen Zuständen befunden habe, die auch in den Chats von ihm selbst formuliert worden seien und auch Mitinsassen sein Handy verwendet haben, ließ kein für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage erhebliches Beweisthema erkennen (RIS-Justiz RS0116503).
[10] Die in der Beschwerde jeweils nachgereichte Argumentation zur Fundierung der in der Hauptverhandlung gestellten Anträge ist prozessual verspätet und solcherart unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
[11] Indem die Mängelrüge (Z 5) – ohne Bezugnahme auf konkrete Feststellungen (siehe aber RIS-Justiz RS0130729) – vorbringt, das Ersturteil sei unzureichend begründet, es würde die Anklageschrift wortwörtlich wiederholen, Beweisergebnisse seien nicht lückenlos und nicht nachvollziehbar gewürdigt worden sowie letztere eigenständig interpretiert und für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen einfordert, als die vom Schöffengericht gezogenen, bekämpft sie bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) – ohne Bezugnahme auf konkrete Feststellungen (siehe aber RIS-Justiz RS0130729) – vorbringt, das Ersturteil sei unzureichend begründet, es würde die Anklageschrift wortwörtlich wiederholen, Beweisergebnisse seien nicht lückenlos und nicht nachvollziehbar gewürdigt worden sowie letztere eigenständig interpretiert und für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen einfordert, als die vom Schöffengericht gezogenen, bekämpft sie bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[13] Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.