Gründe:
Mit dem - auch den rechtskräftigen Freispruch (B) der Mitangeklagten Anna StÜ*** enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde Adolf S*** (zu A/I.) des Verbrechens der versuchten betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs. 1 StGB, (zu A/II.) des Vergehens (richtig: der Vergehen) der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und Z 2 StGB sowie (zu A/III.) des Vergehens nach § 114 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG schuldig erkannt.Mit dem - auch den rechtskräftigen Freispruch (B) der Mitangeklagten Anna StÜ*** enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde Adolf S*** (zu A/I.) des Verbrechens der versuchten betrügerischen Krida nach Paragraphen 15, 156, Absatz eins, StGB, (zu A/II.) des Vergehens (richtig: der Vergehen) der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB sowie (zu A/III.) des Vergehens nach Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 2, ASVG schuldig erkannt.
Darnach hat er (in Freistadt)
A/ I. im Mai 1982 versucht, einen Bestandteil seines Vermögens, nämlich das Guthaben aus dem Bausparvertrag Nr. 048-75782 der A*** B*** DER V*** im Betrag von 46.772 S,A/ römisch eins. im Mai 1982 versucht, einen Bestandteil seines Vermögens, nämlich das Guthaben aus dem Bausparvertrag Nr. 048-75782 der A*** B*** DER V*** im Betrag von 46.772 S,
beiseite zu schaffen und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen zu schmälern, indem er es dem Masseverwalter in dem über sein Vermögen eröffneten Konkurs verschwieg, den Bausparvertrag kündigte und die Bausparkasse anwies, dieses Guthaben auf das Konto Nr. 904-1039 der Volksbank Freistadt zu überweisen;
II./ fahrlässigrömisch zwei./ fahrlässig
1. als Schuldner mehrerer Gläubiger
a/ in der Zeit von 1976 bis Ende 1977 seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt, indem er anläßlich der Errichtung einer Werkshalle für seinen Tischlereibetrieb leichtsinnig und unverhältnismäßig Kredit benutzte sowie bei der Ausstattung dieses Betriebes mit Maschinen, Vorräten und Personal mit seinen Vermögensverhältnissen in auffallendem Widerspruch stehende Geschäfte abschloß, leichtsinnig Lieferantenkredite benutzte und nicht marktgerecht kalkulierte;
b/ in der Zeit vom 26.März 1981 bis zum 24.Juni 1981 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, indem er zu hohe Privatentnahmen tätigte, neue Schulden einging, alte Schulden bezahlte und die Geschäftsaufsicht, das Ausgleichsverfahren oder die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragte; und
2. in der Zeit vom 1.Juli 1980 bis zum 25.März 1981 als geschäftsführender Gesellschafter der E***, P***- UND M*** GesmbH, somit gleich einem Schuldner mehrerer
Gläubiger (§ 161 Abs. 1 StGB), in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit dieser Gesellschaft die Befriedigung ihrer Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, indem er ohne ausreichende Eigenkapitalausstattung ihren Geschäftsbetrieb aufnahm, die offenen Verbindlichkeiten seines Tischlereibetriebes übernahm, leichtsinnig Kredit benutzte, nicht marktgerecht kalkulierte, neue Schulden einging, alte Schulden bezahlte und die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragte; sowieGläubiger (Paragraph 161, Absatz eins, StGB), in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit dieser Gesellschaft die Befriedigung ihrer Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, indem er ohne ausreichende Eigenkapitalausstattung ihren Geschäftsbetrieb aufnahm, die offenen Verbindlichkeiten seines Tischlereibetriebes übernahm, leichtsinnig Kredit benutzte, nicht marktgerecht kalkulierte, neue Schulden einging, alte Schulden bezahlte und die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragte; sowie
III. in den Monaten Jänner und Februar 1981 als geschäftsführender Gesellschafter der Firma E***,römisch drei. in den Monaten Jänner und Februar 1981 als geschäftsführender Gesellschafter der Firma E***,
P***- UND M*** GesmbH, somit als Dienstgeber,
Beiträge seiner Dienstnehmer zur Sozialversicherung im Gesamtausmaß
von 60.305,66 S einbehalten und der O***
G*** FÜR A*** UND A*** als berechtigtem Versicherungsträger vorenthalten.
Nur den (zuletzt wiedergegebenen) Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 114 ASVG (A/III) bekämpft der genannte Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der schon aus dem zuerst bezeichneten Grund Berechtigung zukommt.Nur den (zuletzt wiedergegebenen) Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 114, ASVG (A/III) bekämpft der genannte Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der schon aus dem zuerst bezeichneten Grund Berechtigung zukommt.
Zur Widerlegung seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung (S 431), er habe die im Jänner und Februar 1981, also kurz vor seinem am 25.März 1981 eingebrachten eigenen Konkursantrag, von ihm einbehaltenen Dienstnehmeranteile deshalb nicht mehr an die Krankenkasse abgeführt, weil ihm sein Anwalt geraten habe, zur Vermeidung einer einseitigen Gläubigerbegünstigung seine Zahlungen "generell" einzustellen, hat nämlich das Erstgericht in der Tat nur offenbar unzureichende Gründe angegeben.
Hat es doch die Ablehnung dieser "zu bezweifelnden" Verantwortung als Schutzbehauptung vorerst bloß mit einem dahingehenden "Eindruck" begründet, dessen es sich "nicht erwehren konnte", und auch die folgende Konstatierung, daß der Angeklagte "sehr wohl" Kenntnis von seiner Verpflichtung zum Abführen der Dienstnehmeranteile gehabt habe, lediglich darauf gestützt, daß ihn in seiner Funktion als Geschäftsführer der Gesellschaft eigenständige Handlungspflichten trafen und ihm auch durchaus bewußt war, daß es sich bei den einbehaltenen Beiträgen um fremde Gelder handelte (US 18).