Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ing. Kurt R***** (im zweiten Rechtsgang neuerlich) des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 3 lit a und lit b FinStrG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ing. Kurt R***** (im zweiten Rechtsgang neuerlich) des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 3, Litera a und Litera b, FinStrG schuldig erkannt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat er in der Zeit von 1974 bis 5.Dezember 1979 in Frohsdorf vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Nichtverbuchen von Umsätzen und Abgabe unrichtiger Steuererklärungen, Abgabenverkürzungen bewirkt, und zwar an Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuer im Betrag von insgesamt 2,476.120 S und an Kapitalertragssteuer im Betrag von insgesamt 1,267.762 S; der Gesamtbetrag der Abgabenverkürzungen beläuft sich demnach auf 3,734.882 S.
Die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen stützten die Tatrichter auf die Aussage des im ersten Rechtsgang als Zeugen vernommenen seinerzeitigen Betriebsprüfers Amtsrat Ferdinand E*****, auf den Inhalt der den Angeklagten betreffenden Finanzakten, insbesondere den Arbeitsbogen des Betriebsprüfers, und das teilweise Geständnis des Angeklagten. Dieser bekannte sich nämlich schuldig und räumte Abgabenhinterziehungen auf Grund von Liquiditätsschwierigkeiten ein, verantwortete sich allerdings dahin, fingierte Geschäftsfälle in die Buchhaltung aufgenommen und damit die Bezahlung erheblicher nicht geschuldeter Steuerbeträge bewirkt zu haben, wodurch aber der von ihm verursachte Schaden bei weitem gutgemacht worden sei. Diese Argumentation verwarf das Erstgericht unter Hinweis auf die dazu vom Obersten Gerichtshof bereits im ersten Rechtsgang dargelegte Rechtsansicht (§ 293 Abs. 2 StPO).Die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen stützten die Tatrichter auf die Aussage des im ersten Rechtsgang als Zeugen vernommenen seinerzeitigen Betriebsprüfers Amtsrat Ferdinand E*****, auf den Inhalt der den Angeklagten betreffenden Finanzakten, insbesondere den Arbeitsbogen des Betriebsprüfers, und das teilweise Geständnis des Angeklagten. Dieser bekannte sich nämlich schuldig und räumte Abgabenhinterziehungen auf Grund von Liquiditätsschwierigkeiten ein, verantwortete sich allerdings dahin, fingierte Geschäftsfälle in die Buchhaltung aufgenommen und damit die Bezahlung erheblicher nicht geschuldeter Steuerbeträge bewirkt zu haben, wodurch aber der von ihm verursachte Schaden bei weitem gutgemacht worden sei. Diese Argumentation verwarf das Erstgericht unter Hinweis auf die dazu vom Obersten Gerichtshof bereits im ersten Rechtsgang dargelegte Rechtsansicht (Paragraph 293, Absatz 2, StPO).
Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit "Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen Schuld und Strafe".
In der allein auf die Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde rügt der Angeklagte als Verfahrensmangel die Abweisung des von ihm in der Hauptverhandlung vom 6. November 1990 gestellten Antrages auf Beiziehung eines Buchsachverständigen zum Beweis dafür, daß die hinterzogenen Abgaben durch die Bezahlung fingierter Steuern ausgeglichen worden seien, und zwar (noch) vor Einleitung des Strafverfahrens durch die Abgaben- und Finanzbehörde (S 249).In der allein auf die Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde rügt der Angeklagte als Verfahrensmangel die Abweisung des von ihm in der Hauptverhandlung vom 6. November 1990 gestellten Antrages auf Beiziehung eines Buchsachverständigen zum Beweis dafür, daß die hinterzogenen Abgaben durch die Bezahlung fingierter Steuern ausgeglichen worden seien, und zwar (noch) vor Einleitung des Strafverfahrens durch die Abgaben- und Finanzbehörde (S 249).