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Entscheidung 15 Os 63/05m×

Entscheidung 15 Os 63/05m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os63/05m

Entscheidungsdatum

28.07.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer in der Strafsache gegen Kadir I***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. April 2005, GZ 163 Hv 40/05f-121, und die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich mit dem Urteil ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Kadir I***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (vierter Fall), Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien von „Mitte 2002 bis Ende Oktober/Anfang Jänner 2004 mit Ausnahme des Zeitraums 25. Jänner 2004 bis 24. März 2004" - in dieser Zeit befand sich der Angeklagte in Untersuchungshaft (US 8) - den bestehenden Vorschriften zuwider „ein Suchtgift, nämlich Cannabiskraut" gewerbsmäßig in einer zumindest das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) übersteigenden Menge, „nämlich zumindest 20 kg Cannabis", wobei die Tatrichter ersichtlich von einem durchschnittlichen THC-Gehalt von 9,94 % ausgingen (US 6, 8 f), dadurch, dass er die genannte Menge Cannabis an Inan T***** verkaufte, in Verkehr gesetzt.

Rechtliche Beurteilung

Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Dem Angeklagten liegt nach den Feststellungen zur Last, Cannabis mit einem Reingehalt von rund 2000 g THC - dies entspricht dem 100-fachen einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) dieses Suchtgifts - verkauft zu haben. Im Spruch und in den Entscheidungsgründen des Urteils ist auch von Gewerbsmäßigkeit in Bezug auf jeweils große Mengen die Rede (US 2, 6, 9). Bei der Subsumtion wurde dem Angeklagten die entsprechende Qualifikation (Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG) jedoch nicht angelastet (idS auch der Aktenvermerk ON 119, während dem Protokoll der Hauptverhandlung entgegen Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, StPO in der Fassung der Strafprozessnovelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2004, [Art römisch eins Ziffer 18 ],, der Spruch des Urteils gar nicht zu entnehmen ist).

Das vorwiegend auf die Länge des Tatzeitraums abstellende Beschwerdevorbringen bezweckt erklärtermaßen, auf die Strafbemessung Einfluss zu nehmen, während die für die Subsumtion unter Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, Ziffer 4, SMG entscheidenden Tatsachen, darunter insbesondere das von einem entsprechenden Willen getragene (US 6) Erreichen der für die genannte Qualifikation ausreichenden Menge an THC, von den vorgetragenen Bedenken nicht erfasst werden. Solcherart werden keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt, eine Nichtigkeit des Urteils nach Ziffer 5 a, demnach nicht aufgezeigt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten, lediglich auf die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde verweisenden Äußerung des Angeklagten - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E78095 15Os63.05m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0150OS00063.05M.0728.000

Dokumentnummer

JJT_20050728_OGH0002_0150OS00063_05M0000_000