Die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Dem Angeklagten liegt nach den Feststellungen zur Last, Cannabis mit einem Reingehalt von rund 2000 g THC - dies entspricht dem 100-fachen einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) dieses Suchtgifts - verkauft zu haben. Im Spruch und in den Entscheidungsgründen des Urteils ist auch von Gewerbsmäßigkeit in Bezug auf jeweils große Mengen die Rede (US 2, 6, 9). Bei der Subsumtion wurde dem Angeklagten die entsprechende Qualifikation (§ 28 Abs 3 erster Fall SMG) jedoch nicht angelastet (idS auch der Aktenvermerk ON 119, während dem Protokoll der Hauptverhandlung entgegen § 271 Abs 1 Z 7 StPO idF der Strafprozessnovelle 2005, BGBl I Nr 164/2004 [Art I Z 18], der Spruch des Urteils gar nicht zu entnehmen ist).Dem Angeklagten liegt nach den Feststellungen zur Last, Cannabis mit einem Reingehalt von rund 2000 g THC - dies entspricht dem 100-fachen einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) dieses Suchtgifts - verkauft zu haben. Im Spruch und in den Entscheidungsgründen des Urteils ist auch von Gewerbsmäßigkeit in Bezug auf jeweils große Mengen die Rede (US 2, 6, 9). Bei der Subsumtion wurde dem Angeklagten die entsprechende Qualifikation (Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG) jedoch nicht angelastet (idS auch der Aktenvermerk ON 119, während dem Protokoll der Hauptverhandlung entgegen Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, StPO in der Fassung der Strafprozessnovelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2004, [Art römisch eins Ziffer 18 ],, der Spruch des Urteils gar nicht zu entnehmen ist).
Das vorwiegend auf die Länge des Tatzeitraums abstellende Beschwerdevorbringen bezweckt erklärtermaßen, auf die Strafbemessung Einfluss zu nehmen, während die für die Subsumtion unter § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 Z 4 SMG entscheidenden Tatsachen, darunter insbesondere das von einem entsprechenden Willen getragene (US 6) Erreichen der für die genannte Qualifikation ausreichenden Menge an THC, von den vorgetragenen Bedenken nicht erfasst werden. Solcherart werden keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt, eine Nichtigkeit des Urteils nach Z 5a demnach nicht aufgezeigt.Das vorwiegend auf die Länge des Tatzeitraums abstellende Beschwerdevorbringen bezweckt erklärtermaßen, auf die Strafbemessung Einfluss zu nehmen, während die für die Subsumtion unter Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, Ziffer 4, SMG entscheidenden Tatsachen, darunter insbesondere das von einem entsprechenden Willen getragene (US 6) Erreichen der für die genannte Qualifikation ausreichenden Menge an THC, von den vorgetragenen Bedenken nicht erfasst werden. Solcherart werden keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt, eine Nichtigkeit des Urteils nach Ziffer 5 a, demnach nicht aufgezeigt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten, lediglich auf die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde verweisenden Äußerung des Angeklagten - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten, lediglich auf die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde verweisenden Äußerung des Angeklagten - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.