Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist teilweise im Recht.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist teilweise im Recht.
Die Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) zeigt zu 5./ einen unlösbaren Widerspruch zwischen dem Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), wonach Erich L***** zur Aushändigung von Originalunterlagen verleitet worden sei (US 3), und den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), denen zufolge ihm der Angeklagte 6.500 Euro herausgelockt habe (US 9), auf (RIS-Justiz RS0117402; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 437). Diese divergierenden tatrichterlichen Annahmen über die durch die Täuschung verursachte vermögensschädigende Handlung können nicht nebeneinander bestehen. Darüber hinaus sind die Feststellungen zur angenommenen Tathandlung auch insoweit widersprüchlich, als das Erstgericht einerseits konstatierte, L***** hätte dem Angeklagten „einige Jahre zuvor“ 6.500 Euro zum Zweck der Veranlagung in Form einer Immobilienbeteiligung übergeben, wobei der Angeklagte das herausgelockte Geld jedoch nicht veranlagt habe (US 9), andererseits aber davon ausging, dass L***** dem Angeklagten Unterlagen betreffend die Immobilienbeteiligung ausgehändigt habe (US 3).Die Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) zeigt zu 5./ einen unlösbaren Widerspruch zwischen dem Referat der entscheidenden Tatsachen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), wonach Erich L***** zur Aushändigung von Originalunterlagen verleitet worden sei (US 3), und den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), denen zufolge ihm der Angeklagte 6.500 Euro herausgelockt habe (US 9), auf (RIS-Justiz RS0117402; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 437). Diese divergierenden tatrichterlichen Annahmen über die durch die Täuschung verursachte vermögensschädigende Handlung können nicht nebeneinander bestehen. Darüber hinaus sind die Feststellungen zur angenommenen Tathandlung auch insoweit widersprüchlich, als das Erstgericht einerseits konstatierte, L***** hätte dem Angeklagten „einige Jahre zuvor“ 6.500 Euro zum Zweck der Veranlagung in Form einer Immobilienbeteiligung übergeben, wobei der Angeklagte das herausgelockte Geld jedoch nicht veranlagt habe (US 9), andererseits aber davon ausging, dass L***** dem Angeklagten Unterlagen betreffend die Immobilienbeteiligung ausgehändigt habe (US 3).
Das die Schuldsprüche 1./ und 4./ betreffende Vorbringen schlägt hingegen fehl:
Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) vermisst zu 1./ eine Begründung der Feststellungen zur Veranlagung des Geldes. Wofür das herausgelockte Geld vom Angeklagten aber tatsächlich verwendet wurde, ist fallbezogen für die Schuld- und Subsumtionsfrage nicht entscheidungswesentlich (RIS-Justiz RS0117264; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399).Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) vermisst zu 1./ eine Begründung der Feststellungen zur Veranlagung des Geldes. Wofür das herausgelockte Geld vom Angeklagten aber tatsächlich verwendet wurde, ist fallbezogen für die Schuld- und Subsumtionsfrage nicht entscheidungswesentlich (RIS-Justiz RS0117264; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399).
Soweit dieses Vorbringen in der Tatsachenrüge (Z 5a) wiederholt wird, vermag es keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Im Übrigen verschweigt der Beschwerdeführer seine eigene Verantwortung im Ermittlungsverfahren, wonach er das Geld auf das Konto des Andreas He***** einbezahlt habe (ON 2/S 29) und es von diesem weiter verwaltet worden sei (ON 11/S 9). Insbesondere gab der Zeuge Helmut G***** an, das Geld - insoweit entscheidungswesentlich, weil irrtumsbedingt - zur Veranlagung gegeben zu haben (ON 2/S 41). Im Ergebnis bekämpft die Beschwerde bloß die Urteilsfeststellungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.Soweit dieses Vorbringen in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wiederholt wird, vermag es keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Im Übrigen verschweigt der Beschwerdeführer seine eigene Verantwortung im Ermittlungsverfahren, wonach er das Geld auf das Konto des Andreas He***** einbezahlt habe (ON 2/S 29) und es von diesem weiter verwaltet worden sei (ON 11/S 9). Insbesondere gab der Zeuge Helmut G***** an, das Geld - insoweit entscheidungswesentlich, weil irrtumsbedingt - zur Veranlagung gegeben zu haben (ON 2/S 41). Im Ergebnis bekämpft die Beschwerde bloß die Urteilsfeststellungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Der zu 4./ behauptete Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen Urteilsspruch und Feststellungen liegt nicht vor, steht ein Privatdarlehen einer lukrativen Geldanlagemöglichkeit und der Vortäuschung der Redlichkeit doch nicht entgegen.Der zu 4./ behauptete Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) zwischen Urteilsspruch und Feststellungen liegt nicht vor, steht ein Privatdarlehen einer lukrativen Geldanlagemöglichkeit und der Vortäuschung der Redlichkeit doch nicht entgegen.
Soweit die Beschwerde eine Erörterung der einem Schädigungsvorsatz entgegenstehenden Verantwortung des Angeklagten zum geplanten Verkauf eines Motorrads und des zur Sicherheit übergebenen Bausparvertrags vermisst, vernachlässigt sie, dass das Schöffengericht dessen Verantwortung zur inneren Tatseite durchaus gewürdigt hat, dieser jedoch keinen Glauben schenkte (US 11).
Das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, war daher in seinem Schuldspruch 5./ und demzufolge in der vorliegenden Subsumtionseinheit nach § 29 StGB sowie im Strafausspruch aufzuheben und es war die Strafsache insoweit an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zu verweisen.Das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, war daher in seinem Schuldspruch 5./ und demzufolge in der vorliegenden Subsumtionseinheit nach Paragraph 29, StGB sowie im Strafausspruch aufzuheben und es war die Strafsache insoweit an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zu verweisen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.