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Entscheidung 15 Os 64/18b×

Entscheidung 15 Os 64/18b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os64/18b

Entscheidungsdatum

30.05.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Mai 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen Abdel B***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiteren strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 25. Jänner 2018, GZ 36 Hv 105/17m-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Abdel B***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins./) und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.

Danach hat er von Sommer 2006 bis Anfang Oktober 2007 in A*****

römisch eins./ in zumindest fünf Angriffen mit der am ***** 1998 geborenen, somit unmündigen A***** R***** den Beischlaf, und – indem er von ihr den Oralverkehr an sich vornehmen ließ – dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen;

römisch zwei./ durch die zu römisch eins./ angeführten Taten mit seinem minderjährigen Stiefkind geschlechtliche Handlungen vorgenommen und von diesem an sich vornehmen lassen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete, nach Zustellung der Urteilsausfertigung unausgeführt gebliebene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Da der Angeklagte weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch in einer Ausführung derselben einen Nichtigkeitsgrund (Paragraphen 281, Absatz eins, 281 a, StPO) deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E121814

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00064.18B.0530.000

Im RIS seit

26.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018

Dokumentnummer

JJT_20180530_OGH0002_0150OS00064_18B0000_000