[3] Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
[4] Die Angeklagten erheben gegen das Urteil in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerden aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO. Diese erweisen sich als nicht berechtigt: Die Angeklagten erheben gegen das Urteil in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerden aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. Diese erweisen sich als nicht berechtigt:
[5] Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) liegt kein Fall einer offenbar unzureichenden Urteilsbegründung vor, weil die Tatrichter den Angaben des Zeugen A* bloß hinsichtlich eines Teils seiner Angaben (betreffend „den Kern des Geschehens“) glaubten, seine Angaben zum „Vorgeschehen“ jedoch als „teilweise wenig lebensnah“ bezeichneten. Sie führten dafür nämlich eine nachvollziehbare Erklärung an (US 18 f; vgl RIS-Justiz RS0098372). Dass der Verweis darauf, dass das vom Zeugen geschilderte Tatgeschehen zu I.1. bis 3. des Schuldspruchs im Einklang mit den gesicherten Spuren und dem gerichtsmedizinischen Gutachten stehe (US 19), die Rechtsmittelwerber nicht überzeugt, stellt den Nichtigkeitsgrund nicht her. Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) liegt kein Fall einer offenbar unzureichenden Urteilsbegründung vor, weil die Tatrichter den Angaben des Zeugen A* bloß hinsichtlich eines Teils seiner Angaben (betreffend „den Kern des Geschehens“) glaubten, seine Angaben zum „Vorgeschehen“ jedoch als „teilweise wenig lebensnah“ bezeichneten. Sie führten dafür nämlich eine nachvollziehbare Erklärung an (US 18 f; vergleiche RIS-Justiz RS0098372). Dass der Verweis darauf, dass das vom Zeugen geschilderte Tatgeschehen zu römisch eins.1. bis 3. des Schuldspruchs im Einklang mit den gesicherten Spuren und dem gerichtsmedizinischen Gutachten stehe (US 19), die Rechtsmittelwerber nicht überzeugt, stellt den Nichtigkeitsgrund nicht her.
[6] Auch die weitere Mängelrüge (neuerlich Z 5 vierter Fall) bekämpft bloß unzulässig die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, indem sie darauf Bezug nimmt, dass das Schöffengericht die Verantwortung des Angeklagten D* betreffend das Raubgeschehen als nicht glaubwürdig erachtete, jedoch betreffend den Anklagepunkt der Suchtgiftdelinquenz, von welchem ein Freispruch erfolgt war, als „im Zweifel nicht widerlegbar“ bewertete. Auch die weitere Mängelrüge (neuerlich Ziffer 5, vierter Fall) bekämpft bloß unzulässig die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, indem sie darauf Bezug nimmt, dass das Schöffengericht die Verantwortung des Angeklagten D* betreffend das Raubgeschehen als nicht glaubwürdig erachtete, jedoch betreffend den Anklagepunkt der Suchtgiftdelinquenz, von welchem ein Freispruch erfolgt war, als „im Zweifel nicht widerlegbar“ bewertete.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerden werfen dem Erstgericht Aktenwidrigkeit vor (inhaltlich Z 5 letzter Fall, nominell Z 5a) und nehmen Bezug auf die erstgerichtliche Erwägung, wonach die Angaben des Zeugen A* „im Einklang mit den gesicherten Spuren und dem gerichtsmedizinischen Gutachten“ stünden (US 19). Mit der Behauptung einer „Fehlinterpretation“ der Beweisergebnisse wird ein Fehlzitat, welches den Nichtigkeitsgrund herstellen könnte, jedoch gerade nicht aufgezeigt, sondern bloß aus den Beweisergebnissen ein anderer Schluss gezogen (RIS-Justiz RS0099431 [T17]). Die Nichtigkeitsbeschwerden werfen dem Erstgericht Aktenwidrigkeit vor (inhaltlich Ziffer 5, letzter Fall, nominell Ziffer 5 a,) und nehmen Bezug auf die erstgerichtliche Erwägung, wonach die Angaben des Zeugen A* „im Einklang mit den gesicherten Spuren und dem gerichtsmedizinischen Gutachten“ stünden (US 19). Mit der Behauptung einer „Fehlinterpretation“ der Beweisergebnisse wird ein Fehlzitat, welches den Nichtigkeitsgrund herstellen könnte, jedoch gerade nicht aufgezeigt, sondern bloß aus den Beweisergebnissen ein anderer Schluss gezogen (RIS-Justiz RS0099431 [T17]).
[8] Der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsfeststellungen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583). Der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsfeststellungen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).
[9] Mit dem neuerlichen Hinweis auf die Angaben des Zeugen A*, welcher in den verschiedenen Stadien des Verfahrens „stark divergierende Versionen geliefert“ habe (vgl dazu im Übrigen US 18 f) sowie auf das Sicherstellungsprotokoll (ON 59.30, 2), wonach bei D* bei seiner Festnahme unmittelbar nach der Tat über 2.000 Euro vorgefunden wurden, was einen Raubüberfall „grob unplausibel“ mache, werden beim Obersten Gerichtshof derartig erhebliche Bedenken jedenfalls nicht erweckt. Mit dem neuerlichen Hinweis auf die Angaben des Zeugen A*, welcher in den verschiedenen Stadien des Verfahrens „stark divergierende Versionen geliefert“ habe vergleiche dazu im Übrigen US 18 f) sowie auf das Sicherstellungsprotokoll (ON 59.30, 2), wonach bei D* bei seiner Festnahme unmittelbar nach der Tat über 2.000 Euro vorgefunden wurden, was einen Raubüberfall „grob unplausibel“ mache, werden beim Obersten Gerichtshof derartig erhebliche Bedenken jedenfalls nicht erweckt.
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zu verwerfen.
[11] Die zum Nachteil der beiden Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zeigt hingegen zutreffend auf, dass das Schöffengericht seine Strafbefugnis überschritten hat (Z 11 erster Fall), indem es von einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe ausging (US 24). § 143 Abs 2 erster Satz StGB sieht nämlich eine Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren vor. Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Strafmilderung bei Überwiegen der Milderungsgründe gemäß § 41 StGB hat das Erstgericht verneint (US 24). Die zum Nachteil der beiden Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zeigt hingegen zutreffend auf, dass das Schöffengericht seine Strafbefugnis überschritten hat (Ziffer 11, erster Fall), indem es von einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe ausging (US 24). Paragraph 143, Absatz 2, erster Satz StGB sieht nämlich eine Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren vor. Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Strafmilderung bei Überwiegen der Milderungsgründe gemäß Paragraph 41, StGB hat das Erstgericht verneint (US 24).
[12] Demgemäß war – neuerlich in Übereinstimmung mit dem Croquis – in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil, das sonst unberührt zu bleiben hatte, in den Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufzuheben und in diesem Umfang in der Sache selbst zu erkennen (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO). Demgemäß war – neuerlich in Übereinstimmung mit dem Croquis – in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil, das sonst unberührt zu bleiben hatte, in den Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufzuheben und in diesem Umfang in der Sache selbst zu erkennen (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO).
[13] Bei der Strafneubemessung war somit von einem Strafrahmen von fünf bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Dabei wertete der Oberste Gerichtshof bei beiden Angeklagten die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen, die mehrfache Qualifikation der Verletzungen des Opfers sowie die mehrfache Qualifikation des Verbrechens des Raubes als erschwerend. Beim Angeklagten M* fielen weiters das Vorliegen einer einschlägigen Vorverurteilung und die Begehung strafbarer Handlungen während eines anhängigen Strafverfahrens (II. des Schuldspruchs) erschwerend ins Gewicht. Mildernd waren demgegenüber beim Angeklagten D* sein bisher ordentlicher Lebenswandel und beim Angeklagten M* sein reumütiges Geständnis hinsichtlich der zu II. des Schuldspruchs beschriebenen Taten zu berücksichtigen. Bei der Strafneubemessung war somit von einem Strafrahmen von fünf bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Dabei wertete der Oberste Gerichtshof bei beiden Angeklagten die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen, die mehrfache Qualifikation der Verletzungen des Opfers sowie die mehrfache Qualifikation des Verbrechens des Raubes als erschwerend. Beim Angeklagten M* fielen weiters das Vorliegen einer einschlägigen Vorverurteilung und die Begehung strafbarer Handlungen während eines anhängigen Strafverfahrens (römisch zwei. des Schuldspruchs) erschwerend ins Gewicht. Mildernd waren demgegenüber beim Angeklagten D* sein bisher ordentlicher Lebenswandel und beim Angeklagten M* sein reumütiges Geständnis hinsichtlich der zu römisch zwei. des Schuldspruchs beschriebenen Taten zu berücksichtigen.
[14] Davon ausgehend waren unter Berücksichtigung der nach den Kriterien des § 32 Abs 2 und 3 StGB relevanten Umstände auf Grundlage der Schuld der Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die im Spruch genannten Freiheitsstrafen auszumessen. Davon ausgehend waren unter Berücksichtigung der nach den Kriterien des Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB relevanten Umstände auf Grundlage der Schuld der Angeklagten (Paragraph 32, Absatz eins, StGB) die im Spruch genannten Freiheitsstrafen auszumessen.
[15] Mit ihren Berufungen gegen den Strafausspruch waren die Staatsanwaltschaft und die beiden Angeklagten auf die Strafneubemessung zu verweisen.
[16] Die Vorhaftanrechnung wird dem Erstgericht überlassen.
[17] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.