Gründe:
Mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 12.Mai 1987, GZ 15 Os 64/87-6, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das angefochtene Urteil, mit dem er wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB (unbefugter Gebrauch des Mopeds des Thomas W***), des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 129 Z 2 StGB (Diebstahl einer silbernen Taschenuhr, von Münzen und Bargeld im Gesamtwert von 4.600 S nach Aufbrechen einer Schreibtischlade), des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 2 WaffG (Besitz eines Springmessers) und des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB (Erlistung eines Darlehens von 40.000 S) schuldig gesprochen wurde, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung war demnach nur noch die Berufung des Angeklagten.Mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 12.Mai 1987, GZ 15 Os 64/87-6, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das angefochtene Urteil, mit dem er wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB (unbefugter Gebrauch des Mopeds des Thomas W***), des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer 2, StGB (Diebstahl einer silbernen Taschenuhr, von Münzen und Bargeld im Gesamtwert von 4.600 S nach Aufbrechen einer Schreibtischlade), des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (Besitz eines Springmessers) und des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB (Erlistung eines Darlehens von 40.000 S) schuldig gesprochen wurde, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung war demnach nur noch die Berufung des Angeklagten.
Das Schöffengericht verurteilte ihn nach §§ 28, 129 StGB zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und einen überaus raschen Rückfall, als mildernd ein Teilgeständnis und eine teilweise Sicherstellung der Diebsbeute.Das Schöffengericht verurteilte ihn nach Paragraphen 28, 129, StGB zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und einen überaus raschen Rückfall, als mildernd ein Teilgeständnis und eine teilweise Sicherstellung der Diebsbeute.
Der Berufung, mit der der Angeklagte eine Herabsetzung der Dauer der Freiheitsstrafe anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.