Derartige Konstatierungen wären aber nach Lage des Falles umsomehr geboten gewesen, als sich der Angeklagte, ein selbständiger Tischlermeister, der sich nach der Aktenlage vom 11.Juni 1982 bis zum 12.November 1984 (praktisch durchgehend) in Haft befunden hat, zwar in der mit Urteil beendeten Hauptverhandlung der ihm angelasteten Unterhaltsverletzungen letztlich uneingeschränkt schuldig bekannt (S 370), in diesem Zusammenhang aber auch auf seine lange Haftzeit Bezug genommen und dargelegt hat, deswegen nicht in der Lage gewesen zu sein, Unterhaltsleistungen zu erbringen (erneut S 370).
Bei dieser Sachlage aber wäre das Erstgericht schon angesichts dieser, wenngleich auch nur rudimentär auf Unzumutbarkeit der Erbringung von Unterhaltsleistungen abgestellten Verantwortung des Angeklagten verpflichtet gewesen, entsprechende Feststellungen über dessen wirtschaftliche Situation anläßlich seiner Haftentlassung - die am 12.November 1984 erfolgt ist - zu treffen sowie darüber, ob und zu welchem Zeitpunkt nach seiner Enthaftung es ihm möglich gewesen wäre, ausreichende Beträge zur Leistung von Unterhaltszahlungen zu erbringen. Da der Angeklagte - unbestritten - keinerlei Zahlungen geleistet hat, wäre des weiteren zu erheben gewesen, welche Schritte der Angeklagte nach seiner Haftentlassung unternahm, um sich wiederum eine wirtschaftliche Grundlage zu schaffen, die es ihm auch ermöglichte, seine im Familienrecht begründeten Verpflichtungen zu erfüllen. Fehlt es demnach im Ersturteil, wie in der Beschwerde der Sache nach zutreffend aufgezeigt, an ausreichenden Feststellungen zum objektiven Tatbestand, kann aber, wie der Vollständigkeit halber aufzuzeigen ist, auch nicht übersehen werden, daß sich das Ersturteil zur subjektiven Tatseite völlig unsubstantiiert auf die nicht weiter unbegründete Konstatierung beschränkt, daß der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz "im Sinne des § 5 Abs. 1 StGB gehandelt" habe. In Ansehung der dem Angeklagten nun angelasteten Unterhaltsverletzungen ist dem Ersturteil jedoch nicht zu entnehmen, ob sich der (allenfalls bedingte) Vorsatz des Angeklagten sowohl auf die gröbliche Pflichtverletzung als auch auf die Herbeiführung der Gefährdung des Unterhaltes und/oder der Erziehung seiner Kinder erstreckte.Bei dieser Sachlage aber wäre das Erstgericht schon angesichts dieser, wenngleich auch nur rudimentär auf Unzumutbarkeit der Erbringung von Unterhaltsleistungen abgestellten Verantwortung des Angeklagten verpflichtet gewesen, entsprechende Feststellungen über dessen wirtschaftliche Situation anläßlich seiner Haftentlassung - die am 12.November 1984 erfolgt ist - zu treffen sowie darüber, ob und zu welchem Zeitpunkt nach seiner Enthaftung es ihm möglich gewesen wäre, ausreichende Beträge zur Leistung von Unterhaltszahlungen zu erbringen. Da der Angeklagte - unbestritten - keinerlei Zahlungen geleistet hat, wäre des weiteren zu erheben gewesen, welche Schritte der Angeklagte nach seiner Haftentlassung unternahm, um sich wiederum eine wirtschaftliche Grundlage zu schaffen, die es ihm auch ermöglichte, seine im Familienrecht begründeten Verpflichtungen zu erfüllen. Fehlt es demnach im Ersturteil, wie in der Beschwerde der Sache nach zutreffend aufgezeigt, an ausreichenden Feststellungen zum objektiven Tatbestand, kann aber, wie der Vollständigkeit halber aufzuzeigen ist, auch nicht übersehen werden, daß sich das Ersturteil zur subjektiven Tatseite völlig unsubstantiiert auf die nicht weiter unbegründete Konstatierung beschränkt, daß der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz "im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StGB gehandelt" habe. In Ansehung der dem Angeklagten nun angelasteten Unterhaltsverletzungen ist dem Ersturteil jedoch nicht zu entnehmen, ob sich der (allenfalls bedingte) Vorsatz des Angeklagten sowohl auf die gröbliche Pflichtverletzung als auch auf die Herbeiführung der Gefährdung des Unterhaltes und/oder der Erziehung seiner Kinder erstreckte.
Der Angeklagte beschränkt sich in der Anfechtung des Urteils zwar in Ansehung des Faktums II 1 auf den Zeitraum vom 13. November 1984 bis zum 13.November 1985, weil er seiner Ansicht nach als selbständiger Tischlermeister den Zeitraum eines Jahres benötigte, um wirtschaftlich wieder in der Lage zu sein, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen zu können. Nach dem Vorgesagten ist jedoch der gesamte Schuldspruch zum Faktum II, und zwar zum Unterabschnitt 1, soweit der Schuldspruch über den 13.November 1985 hinausgeht, zum Faktum II 2 zur Gänze, mit dem oben dargelegten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO behaftet. Dies war über den Umfang der Anfechtung hinaus von Amts wegen gemäß § 290 Abs. 1 zweiter Satz StPO wahrzunehmen. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Der Angeklagte beschränkt sich in der Anfechtung des Urteils zwar in Ansehung des Faktums römisch zwei 1 auf den Zeitraum vom 13. November 1984 bis zum 13.November 1985, weil er seiner Ansicht nach als selbständiger Tischlermeister den Zeitraum eines Jahres benötigte, um wirtschaftlich wieder in der Lage zu sein, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen zu können. Nach dem Vorgesagten ist jedoch der gesamte Schuldspruch zum Faktum römisch zwei, und zwar zum Unterabschnitt 1, soweit der Schuldspruch über den 13.November 1985 hinausgeht, zum Faktum römisch zwei 2 zur Gänze, mit dem oben dargelegten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO behaftet. Dies war über den Umfang der Anfechtung hinaus von Amts wegen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO wahrzunehmen. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.