Mit ihrer Mängelrüge (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO), die sich gegen die der Annahme einer Notwehrsituation zugrundeliegenden Urteilsfeststellungen richtet, ist die Staatsanwaltschaft nicht im Recht.Mit ihrer Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO), die sich gegen die der Annahme einer Notwehrsituation zugrundeliegenden Urteilsfeststellungen richtet, ist die Staatsanwaltschaft nicht im Recht.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider läßt sich zunächst schon die in Frage gestellte Urteilsannahme, daß die Angeklagte das zur Tatausführung verwendete Messer von dem im Nebenraum des Schlafzimmers befindlichen Tisch ergriffen hat, sehr wohl mit der der Wiedergabe des Tatgeschehens vorangestellten, an sich unmaßgeblichen Urteilsannahme vereinbaren, daß dieser Tisch nach Beendigung des oben erwähnten Nachtmahls "zur Gänze abgeräumt wurde": Schon im Hinblick auf den (mehrstündigen) Zeitablauf bis zur Tat bietet sich eine nach Lage des Falles nicht weiter erörterungsbedürftige Erklärungsvielfalt dafür an, daß das Küchenmesser eben auf diesem Tisch gelegen ist.
Mit dem nicht näher konkretisierten Einwand fehlender "Plausibilität" und "Nachvollziehbarkeit" der erstgerichtlichen Erwägung, der in Richtung Notwehr abzielenden Verantwortung der Angeklagten trotz gewichtiger Widersprüche im wesentlichen Glauben zu schenken und diese Verantwortung als maßgebliche Feststellungsgrundlage heranzuziehen, unternimmt die Anklagebehörde nur den (keine formellen Begründungsmängel zur Darstellung bringenden und demzufolge auch unbeachtlichen) Versuch einer Bekämpfung der formell einwandfreien, auch die angesprochenen Widersprüche berücksichtigenden Beweiswürdigung der Tatrichter (Urteil S 16 f).
Letztlich bleibt die Staatsanwaltschaft auch eine Begründung dafür schuldig, inwieweit die ihrer Auffassung nach nicht ausreichende Würdigung der Aussage der Zeugin P*** bzw. die unterlassene Auseinandersetzung mit den Angaben des Zeugen Insp. H*** den Ausspruch über eine für die rechtliche Beurteilung des Tatverhaltens der Angeklagten entscheidende Tatsache betreffen sollte; auch dieses - substratlose - Vorbringen bedarf deshalb keiner näheren Erörterung.
Ausgehend von dem eingangs wiedergegebenen, mängelfrei begründeten Urteilssachverhalt ist der Angeklagten aber beizupflichten, soweit sie in Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde die Annahme einer ihr anzulastenden Notwehrüberschreitung für rechtlich verfehlt erachtet.
In der für die Angeklagte vorgelegenen Notwehrsituation durfte sie sich zur Abwehr des in Rede stehenden Angriffes des R*** der notwendigen Verteidigung bedienen. Notwendig im Sinn des § 3 Abs. 1 StGB ist jene Verteidigungshandlung, die, aus der Situation des Angegriffenen gesehen, jedoch unter Zugrundelegung objektiver Kriterien, zur verläßlichen Abwehr des Angriffs erforderlich war. Das Maß der Abwehr wiederum bestimmt sich nach Art, Wucht und Intensität des abzuwehrenden Angriffes, nach der Gefährlichkeit des Angreifers und nach den zur Abwehr zur Verfügung stehenden Mitteln. Eine dieses Maß überschreitende Abwehr kann bei der vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Fallgestaltung im inkriminierten Tatverhalten nicht erblickt werden. Die aus tiefem Schlaf gerissene, körperlich weit unterlegene Angeklagte stand einem hochgradig erregten, und auch schon früher gegen sie tätlich gewordenen Angreifer gegenüber, dessen für sie unmotivierten Tätlichkeiten nach Überzeugung des Erstgerichtes eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit, wenn nicht sogar die ernstliche Gefährdung ihres Lebens befürchten ließen. Angesichts der festgestellten im höchsten Grade bedrohlichen Situation muß die Verwendung eines Messers in der vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Weise insbesondere auch in Ansehung des zuletzt geführten Stichs als zulässige Verteidigungshandlung gewertet werden, zumal die Angeklagte den Urteilsannahmen zufolge bis zuletzt eine Fortsetzung der ihre körperliche Unversehrtheit bzw. ihr Leben gefährdenden Angriffe erwartete. Der vom Erstgericht erhobenen Forderung nach einer "dosierteren" Verteidigungsreaktion kann bei dieser Sachlage nicht gefolgt werden. Überdies war es auch der Angeklagten im Tatzeitpunkt nicht zumutbar, im Zustand höchster nervlicher Anspannung in Sekundenschnelle abzuschätzen und zu prüfen, welche Wirkung die ersten, ihrem Empfinden nach erfolglosen Verteidigungshandlungen tatsächlich erreichten. Der Vorwurf fahrlässiger Überschreitung der Grenzen der Notwehr kann demzufolge nicht aufrecht bleiben.In der für die Angeklagte vorgelegenen Notwehrsituation durfte sie sich zur Abwehr des in Rede stehenden Angriffes des R*** der notwendigen Verteidigung bedienen. Notwendig im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, StGB ist jene Verteidigungshandlung, die, aus der Situation des Angegriffenen gesehen, jedoch unter Zugrundelegung objektiver Kriterien, zur verläßlichen Abwehr des Angriffs erforderlich war. Das Maß der Abwehr wiederum bestimmt sich nach Art, Wucht und Intensität des abzuwehrenden Angriffes, nach der Gefährlichkeit des Angreifers und nach den zur Abwehr zur Verfügung stehenden Mitteln. Eine dieses Maß überschreitende Abwehr kann bei der vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Fallgestaltung im inkriminierten Tatverhalten nicht erblickt werden. Die aus tiefem Schlaf gerissene, körperlich weit unterlegene Angeklagte stand einem hochgradig erregten, und auch schon früher gegen sie tätlich gewordenen Angreifer gegenüber, dessen für sie unmotivierten Tätlichkeiten nach Überzeugung des Erstgerichtes eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit, wenn nicht sogar die ernstliche Gefährdung ihres Lebens befürchten ließen. Angesichts der festgestellten im höchsten Grade bedrohlichen Situation muß die Verwendung eines Messers in der vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Weise insbesondere auch in Ansehung des zuletzt geführten Stichs als zulässige Verteidigungshandlung gewertet werden, zumal die Angeklagte den Urteilsannahmen zufolge bis zuletzt eine Fortsetzung der ihre körperliche Unversehrtheit bzw. ihr Leben gefährdenden Angriffe erwartete. Der vom Erstgericht erhobenen Forderung nach einer "dosierteren" Verteidigungsreaktion kann bei dieser Sachlage nicht gefolgt werden. Überdies war es auch der Angeklagten im Tatzeitpunkt nicht zumutbar, im Zustand höchster nervlicher Anspannung in Sekundenschnelle abzuschätzen und zu prüfen, welche Wirkung die ersten, ihrem Empfinden nach erfolglosen Verteidigungshandlungen tatsächlich erreichten. Der Vorwurf fahrlässiger Überschreitung der Grenzen der Notwehr kann demzufolge nicht aufrecht bleiben.
Soweit die Anklagebehörde in diesem Zusammenhang in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO Feststellungen vermißt, die "für einen bloßen offensichtlich geringen Nachteil sprechen", zumal die Angeklagte durch die von ihr "lediglich behaupteten" Pressungen und das schließlich auch noch "behauptete" Würgen keine oder höchstens geringfügige Verletzungen erlitten haben könnte, und daraus folgert, daß die Reaktion der Angeklagten jedenfalls unangemessen gewesen sei und daß die Annahme einer vorliegenden Notwehrsituation überhaupt "sichtlich rechtsirrig" erfolgte, macht sie keinen auf einen Rechtsirrtum zurückzuführenden Mangel der Feststellung des Urteilssachverhaltes geltend. Vielmehr verlangt sie in Wahrheit nur die Feststellung eines anderen Sachverhalts, was die fehlende Gesetzmäßigkeit dieser Rechtsrüge bewirkt.Soweit die Anklagebehörde in diesem Zusammenhang in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO Feststellungen vermißt, die "für einen bloßen offensichtlich geringen Nachteil sprechen", zumal die Angeklagte durch die von ihr "lediglich behaupteten" Pressungen und das schließlich auch noch "behauptete" Würgen keine oder höchstens geringfügige Verletzungen erlitten haben könnte, und daraus folgert, daß die Reaktion der Angeklagten jedenfalls unangemessen gewesen sei und daß die Annahme einer vorliegenden Notwehrsituation überhaupt "sichtlich rechtsirrig" erfolgte, macht sie keinen auf einen Rechtsirrtum zurückzuführenden Mangel der Feststellung des Urteilssachverhaltes geltend. Vielmehr verlangt sie in Wahrheit nur die Feststellung eines anderen Sachverhalts, was die fehlende Gesetzmäßigkeit dieser Rechtsrüge bewirkt.
Das angefochtene Urteil war sohin bereits aus diesen Erwägungen in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten - ohne daß es einer Erörterung des weiteren Vorbringens der beiden Beschwerdeführerinnen bedarf - aufzuheben und gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO mit dem Freispruch der Angeklagten nach § 259 Z 3 StPO vorzugehen.Das angefochtene Urteil war sohin bereits aus diesen Erwägungen in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten - ohne daß es einer Erörterung des weiteren Vorbringens der beiden Beschwerdeführerinnen bedarf - aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO mit dem Freispruch der Angeklagten nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO vorzugehen.
Mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf den Freispruch zu verweisen.