Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter die Feststellungen, dass der Umsatz von 4,010.600 S über Anordnung des Angeklagten nicht in die Bilanzen und Steuererklärungen der P***** GmbH aufgenommen wurde, sowie dass er um die dadurch bewirkte Abgabenhinterziehung wusste und es ihm auch darauf ankam, nicht unbegründet gelassen, sondern hinreichend begründet, nämlich in zulässiger Weise aus dem objektiven Hergang und der eingehend erörterten Verantwortung des Angeklagten abgeleitet (US 4), wobei die gezogenen Schlussfolgerungen weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungsätzen zuwider laufen.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter die Feststellungen, dass der Umsatz von 4,010.600 S über Anordnung des Angeklagten nicht in die Bilanzen und Steuererklärungen der P***** GmbH aufgenommen wurde, sowie dass er um die dadurch bewirkte Abgabenhinterziehung wusste und es ihm auch darauf ankam, nicht unbegründet gelassen, sondern hinreichend begründet, nämlich in zulässiger Weise aus dem objektiven Hergang und der eingehend erörterten Verantwortung des Angeklagten abgeleitet (US 4), wobei die gezogenen Schlussfolgerungen weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungsätzen zuwider laufen.
Die Behauptung (Z 5a), dass aus Sicht des Beschwerdeführers „kein einziger Beweis und nicht einmal ein Anhaltspunkt" für diese Feststellungen vorliege, vermag keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen deren Richtigkeit zu wecken. Soweit die Beschwerde dem Schöffengericht vorwirft, mangels Aufnahme – nicht näher konkretisierter – weiterer Beweise gegen den Grundsatz der amtswegigen Wahrheitsfindung verstoßen zu haben, legt sie nicht dar, woran der Angeklagte gehindert war, ihm nötig erscheinende Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 477 ff).Die Behauptung (Ziffer 5 a,), dass aus Sicht des Beschwerdeführers „kein einziger Beweis und nicht einmal ein Anhaltspunkt" für diese Feststellungen vorliege, vermag keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen deren Richtigkeit zu wecken. Soweit die Beschwerde dem Schöffengericht vorwirft, mangels Aufnahme – nicht näher konkretisierter – weiterer Beweise gegen den Grundsatz der amtswegigen Wahrheitsfindung verstoßen zu haben, legt sie nicht dar, woran der Angeklagte gehindert war, ihm nötig erscheinende Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 477 ff).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet fehlende Feststellungen zur subjektiven Tatseite, vernachlässigt dabei aber die Konstatierungen US 4 zweiter Absatz. Soweit sie „hilfsweise" einen „substanzlosen Gebrauch der verba legalia" rügt, legt sie nicht dar, welche weitergehenden Feststellungen ihrer Ansicht nach hätten getroffen werden müssen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet fehlende Feststellungen zur subjektiven Tatseite, vernachlässigt dabei aber die Konstatierungen US 4 zweiter Absatz. Soweit sie „hilfsweise" einen „substanzlosen Gebrauch der verba legalia" rügt, legt sie nicht dar, welche weitergehenden Feststellungen ihrer Ansicht nach hätten getroffen werden müssen.
Der unter Z 10, der Sache nach gleichfalls Z 9 lit a, ohne inhaltliche Argumentation erhobenen Behauptung, der festgestellte Sachverhalt stelle kein Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG, sondern nur eine Finanzordnungswidrigkeit dar, mangelt es an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds.Der unter Ziffer 10,, der Sache nach gleichfalls Ziffer 9, Litera a,, ohne inhaltliche Argumentation erhobenen Behauptung, der festgestellte Sachverhalt stelle kein Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG, sondern nur eine Finanzordnungswidrigkeit dar, mangelt es an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - entgegen der Äußerung des Verteidigers gemäß § 35 Abs 2 StPO - teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - entgegen der Äußerung des Verteidigers gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO - teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.