Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 1, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer eins, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Indem der Angeklagte unter dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund geltend macht, der Richter Mag. Wolfgang F***** habe das Urteil ausgefertigt, aber nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen, zeigt er, wie die Aktenlage deutlich macht, ein Kanzleiversehen bei Herstellung der Urteilsabschriften, aber keine fehlerhafte Gerichtsbesetzung (Z 1) auf: Die Urschrift des Urteils trägt die Paraphe der Vorsitzenden. Die Ausfertigungen (§ 62 Abs 2 Geo) weisen auf Grund eines Irrtums die Namensstampiglie des genannten Richters auf. Für die Überprüfung einer Entscheidung ist aber deren Urschrift maßgeblich (Danek, WK-StPO § 270 Rz 53).Indem der Angeklagte unter dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund geltend macht, der Richter Mag. Wolfgang F***** habe das Urteil ausgefertigt, aber nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen, zeigt er, wie die Aktenlage deutlich macht, ein Kanzleiversehen bei Herstellung der Urteilsabschriften, aber keine fehlerhafte Gerichtsbesetzung (Ziffer eins,) auf: Die Urschrift des Urteils trägt die Paraphe der Vorsitzenden. Die Ausfertigungen (Paragraph 62, Absatz 2, Geo) weisen auf Grund eines Irrtums die Namensstampiglie des genannten Richters auf. Für die Überprüfung einer Entscheidung ist aber deren Urschrift maßgeblich (Danek, WK-StPO Paragraph 270, Rz 53).
Mängel- (Z 5) und Rechtsrüge (Z 9 lit a) wenden sich ausschließlich gegen den Schuldspruch Punkt II wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB.Mängel- (Ziffer 5,) und Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wenden sich ausschließlich gegen den Schuldspruch Punkt römisch zwei wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB.
Als unbegründet erachtet der Beschwerdeführer die Feststellungen zu den bei Janko B***** eingetretenen Verletzungen. Die Tatrichter konstatierten hinsichtlich des Genannten „multiple Kratzwunden am rechten Handrücken, vier Kratzwunden am linken Handrücken und am linken Zeigefinger" (US 6). Sie stützten sich dabei nicht nur, wie die Beschwerde geltend macht, auf die Verantwortung des Angeklagten und die Aussagen der Zeugen Marija und Janko B*****, sondern auch auf den polizeiamtsärztlichen Befund, der die festgestellten Verletzungen ausweist (S 187). Von einer Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) kann daher keine Rede sein.Als unbegründet erachtet der Beschwerdeführer die Feststellungen zu den bei Janko B***** eingetretenen Verletzungen. Die Tatrichter konstatierten hinsichtlich des Genannten „multiple Kratzwunden am rechten Handrücken, vier Kratzwunden am linken Handrücken und am linken Zeigefinger" (US 6). Sie stützten sich dabei nicht nur, wie die Beschwerde geltend macht, auf die Verantwortung des Angeklagten und die Aussagen der Zeugen Marija und Janko B*****, sondern auch auf den polizeiamtsärztlichen Befund, der die festgestellten Verletzungen ausweist (S 187). Von einer Scheinbegründung (Ziffer 5, vierter Fall) kann daher keine Rede sein.
Mit der im Rahmen der Mängelrüge geäußerten Rechtsmeinung, eine Kratzspur an Handrücken oder Unterarm sei nicht tatbildlich (der Sache nach Z 9 lit a), bezieht sich der Angeklagte nicht auf den konstatierten Sachverhalt. Die festgestellten Kratzwunden hat das Erstgericht im Übrigen zu Recht als tatbestandsmäßig beurteilt (RIS-Justiz RS0092574, RS0092811; Burgstaller/Fabrizy in WK² § 83 Rz 6 mwN, krit Rz 8; Kienapfel/Schroll BT I5 § 83 Rz 6 mwN). Auch die Konstatierungen zur inneren Tatseite sind mängelfrei begründet. Nach den Urteilsfeststellungen kam Janko B***** seiner Mutter zu Hilfe, als sie Opfer des im Schuldspruch laut Punkt I. beschriebenen Verhaltens wurde. Er stürzte sich auf den Angeklagten und drückte ihn zu Boden, um ihn bis zum Einlangen der Polizei anzuhalten, worauf jener versuchte, sich aus der Umklammerung zu befreien, „indem er ihn an den Händen kratzte" (US 6). Aus diesem Vorgehen die Konstatierung abzuleiten, dass der Angeklagte es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, Janko B***** am Körper durch Kratzen zu verletzten (US 6), entspricht der Beschwerde zuwider (Z 5 vierter Fall) durchaus den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) kritisiert die genannte Feststellung zur inneren Tatseite als „substanzlosen Gebrauch der verba legalia", womit sie den Tatsachengehalt der Konstatierung ganz übergeht. Solcherart wird aber ein Rechtsfehler des Urteils nicht aufgezeigt. Die Nichtigkeitsbeschwerde und die zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld waren daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe folgt (§ 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Mit der im Rahmen der Mängelrüge geäußerten Rechtsmeinung, eine Kratzspur an Handrücken oder Unterarm sei nicht tatbildlich (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,), bezieht sich der Angeklagte nicht auf den konstatierten Sachverhalt. Die festgestellten Kratzwunden hat das Erstgericht im Übrigen zu Recht als tatbestandsmäßig beurteilt (RIS-Justiz RS0092574, RS0092811; Burgstaller/Fabrizy in WK² Paragraph 83, Rz 6 mwN, krit Rz 8; Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 83, Rz 6 mwN). Auch die Konstatierungen zur inneren Tatseite sind mängelfrei begründet. Nach den Urteilsfeststellungen kam Janko B***** seiner Mutter zu Hilfe, als sie Opfer des im Schuldspruch laut Punkt römisch eins. beschriebenen Verhaltens wurde. Er stürzte sich auf den Angeklagten und drückte ihn zu Boden, um ihn bis zum Einlangen der Polizei anzuhalten, worauf jener versuchte, sich aus der Umklammerung zu befreien, „indem er ihn an den Händen kratzte" (US 6). Aus diesem Vorgehen die Konstatierung abzuleiten, dass der Angeklagte es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, Janko B***** am Körper durch Kratzen zu verletzten (US 6), entspricht der Beschwerde zuwider (Ziffer 5, vierter Fall) durchaus den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) kritisiert die genannte Feststellung zur inneren Tatseite als „substanzlosen Gebrauch der verba legalia", womit sie den Tatsachengehalt der Konstatierung ganz übergeht. Solcherart wird aber ein Rechtsfehler des Urteils nicht aufgezeigt. Die Nichtigkeitsbeschwerde und die zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld waren daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.