Entscheidung 15 Os 65/10p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.10.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr. Otmar H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 5 St 100/10y der Korruptionsstaatsanwaltschaft gemäß § 60 Abs 1 OGH-Geo denDer Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr. Otmar H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 5 St 100/10y der Korruptionsstaatsanwaltschaft gemäß Paragraph 60, Absatz eins, OGH-Geo den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 11. August 2010 wird dahingehend berichtigt, dass es auf S 1, letzte Zeile richtig zu lauten hat: „AZ 130 Bl 24/10h“.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der offensichtliche Schreibfehler bei der
Zitierung des Aktenzeichens des angefochtenen Beschlusses war zu berichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00065.10P.1004.000
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2010
Dokumentnummer
JJT_20101004_OGH0002_0150OS00065_10P0000_000
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