Entscheidung 15 Os 65/12s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
15Os65/12s (15Os66/12p)
Entscheidungsdatum
27.06.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, Dr. Bachner-Foregger, Dr. Oshidari und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Marvan als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Hans B***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 48 Bl 2/12x des Landesgerichts Eisenstadt, über die Beschwerde der Gertraud S***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 26. März 2012, GZ 21 Bs 121/12s-2 und -3, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, Dr. Bachner-Foregger, Dr. Oshidari und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Marvan als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Hans B***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 48 Bl 2/12x des Landesgerichts Eisenstadt, über die Beschwerde der Gertraud S***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 26. März 2012, GZ 21 Bs 121/12s-2 und -3, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 23. Februar 2012, GZ 48 Bl 2/12x-8, wurde 1) der Antrag der Gertraud S***** auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen Mag. Hans B***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB abgewiesen und 2) der Antragstellerin die Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufgetragen.Mit Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 23. Februar 2012, GZ 48 Bl 2/12x-8, wurde 1) der Antrag der Gertraud S***** auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen Mag. Hans B***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB abgewiesen und 2) der Antragstellerin die Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufgetragen.
Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Oberlandesgericht Wien die dagegen gerichtete Beschwerde der Genannten zu 1./ als unzulässig zurück und gab ihr zu 2./ nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Genannten ist unzulässig, weil gegen die Entscheidung eines Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (2./; § 89 Abs 6 StPO), weshalb auch dessen Entscheidung über seine zu Unrecht erfolgte Anrufung (1./; § 196 Abs 3 zweiter Satz StPO) keiner Anfechtung unterliegt.Die dagegen gerichtete Beschwerde der Genannten ist unzulässig, weil gegen die Entscheidung eines Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (2./; Paragraph 89, Absatz 6, StPO), weshalb auch dessen Entscheidung über seine zu Unrecht erfolgte Anrufung (1./; Paragraph 196, Absatz 3, zweiter Satz StPO) keiner Anfechtung unterliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0150OS00065.12S.0627.000
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2012
Dokumentnummer
JJT_20120627_OGH0002_0150OS00065_12S0000_000