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Entscheidung 15 Os 65/12s×

Entscheidung 15 Os 65/12s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os65/12s (15Os66/12p)

Entscheidungsdatum

27.06.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, Dr. Bachner-Foregger, Dr. Oshidari und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Marvan als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Hans B***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 48 Bl 2/12x des Landesgerichts Eisenstadt, über die Beschwerde der Gertraud S***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 26. März 2012, GZ 21 Bs 121/12s-2 und -3, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 23. Februar 2012, GZ 48 Bl 2/12x-8, wurde 1) der Antrag der Gertraud S***** auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen Mag. Hans B***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB abgewiesen und 2) der Antragstellerin die Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufgetragen.

Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Oberlandesgericht Wien die dagegen gerichtete Beschwerde der Genannten zu 1./ als unzulässig zurück und gab ihr zu 2./ nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Genannten ist unzulässig, weil gegen die Entscheidung eines Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (2./; Paragraph 89, Absatz 6, StPO), weshalb auch dessen Entscheidung über seine zu Unrecht erfolgte Anrufung (1./; Paragraph 196, Absatz 3, zweiter Satz StPO) keiner Anfechtung unterliegt.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E101361

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0150OS00065.12S.0627.000

Im RIS seit

09.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2012

Dokumentnummer

JJT_20120627_OGH0002_0150OS00065_12S0000_000