Entscheidung 15 Os 65/17y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.06.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Spunda als Schriftführerin in der Medienrechtssache des Privatanklägers Mag. Hermann W***** gegen den Angeklagten Mag. Klaus L***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB, AZ 112 Hv 6/17y des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Privatanklägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. April 2017, AZ 18 Bs 98/17v, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Spunda als Schriftführerin in der Medienrechtssache des Privatanklägers Mag. Hermann W***** gegen den Angeklagten Mag. Klaus L***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB, AZ 112 Hv 6/17y des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Privatanklägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. April 2017, AZ 18 Bs 98/17v, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Privatanklägers Mag. Hermann W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. März 2017, GZ 112 Hv 6/17y-16, mit dem dessen Privatanklage zurückgewiesen worden war, nicht Folge und verpflichtete diesen gemäß § 390a Abs 1 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Privatanklägers Mag. Hermann W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. März 2017, GZ 112 Hv 6/17y-16, mit dem dessen Privatanklage zurückgewiesen worden war, nicht Folge und verpflichtete diesen gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Das ausschließlich gegen den Kostenausspruch ergriffene „Rechtsmittel“ (gemeint: die gegen diesen erhobene Beschwerde) ist unzulässig, weil der Oberste Gerichtshof nur in jenen Fällen „Rechtsmittelgericht“ (§ 87 Abs 1 StPO) für Beschwerden gegen Beschlüsse (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) ist, in denen er durch das Gesetz (vgl § 34 Abs 1 Z 3 und Z 6 StPO) als solches normiert worden ist (RIS-Justiz RS0124936).Das ausschließlich gegen den Kostenausspruch ergriffene „Rechtsmittel“ (gemeint: die gegen diesen erhobene Beschwerde) ist unzulässig, weil der Oberste Gerichtshof nur in jenen Fällen „Rechtsmittelgericht“ (Paragraph 87, Absatz eins, StPO) für Beschwerden gegen Beschlüsse (Paragraph 35, Absatz 2, erster Fall StPO) ist, in denen er durch das Gesetz vergleiche Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 6, StPO) als solches normiert worden ist (RIS-Justiz RS0124936).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00065.17Y.0628.000
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2017
Dokumentnummer
JJT_20170628_OGH0002_0150OS00065_17Y0000_000