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Entscheidung 15 Os 65/19a×

Entscheidung 15 Os 65/19a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os65/19a

Entscheidungsdatum

10.07.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Oshidari sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Alois V***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 5. Februar 2019, GZ 36 Hv 124/18g-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alois V***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB „in der Fassung vor dem SexualStrÄG 2013“ (römisch eins./) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.

Danach hat er im Sommer 2010 in B*****

römisch eins./ an seiner am ***** geborenen, somit unmündigen Enkeltochter C***** außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er sie im Vaginalbereich mit seiner Zunge leckte, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) der C*****, und zwar eine posttraumatische Belastungsstörung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, zur Folge hatte;

römisch zwei./ durch die zu römisch eins./ dargestellte Tathandlung mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person eine geschlechtliche Handlung vorgenommen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (ON 28), auf deren Ausführung aber verzichtet (ON 30).

Da auch bei der Anmeldung des Rechtsmittels kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde – ebenso wie die gleichfalls angemeldete, im kollegialgerichtlichen Verfahren aber nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO) – bereits bei nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO bleibt anzumerken, dass die Tat zu römisch eins./ richtigerweise – weil für den Angeklagten gleich günstig (Paragraph 61, StGB) – unter Paragraph 207, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB in der geltenden Fassung hätte subsumiert werden müssen.

Eine amtswegige Wahrnehmung dieses Subsumtionsfehlers, der keinen Einfluss auf den Strafrahmen hat und aus dem keine unrichtigen (nachteiligen) Strafzumessungstatsachen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) resultieren vergleiche US 6), war mangels erkennbar konkreten Nachteils nicht erforderlich. Bei der Entscheidung über die Berufung besteht für das Oberlandesgericht im erwähnten Umfang auch keine Bindung an den Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz (RIS-Justiz RS0118870).

Textnummer

E125622

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00065.19A.0710.000

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Dokumentnummer

JJT_20190710_OGH0002_0150OS00065_19A0000_000