Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (ON 28), auf deren Ausführung aber verzichtet (ON 30).
Da auch bei der Anmeldung des Rechtsmittels kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde – ebenso wie die gleichfalls angemeldete, im kollegialgerichtlichen Verfahren aber nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld (§§ 280, 283 Abs 1 StPO) – bereits bei nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Da auch bei der Anmeldung des Rechtsmittels kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde – ebenso wie die gleichfalls angemeldete, im kollegialgerichtlichen Verfahren aber nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO) – bereits bei nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO bleibt anzumerken, dass die Tat zu I./ richtigerweise – weil für den Angeklagten gleich günstig (§ 61 StGB) – unter § 207 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB in der geltenden Fassung hätte subsumiert werden müssen.Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO bleibt anzumerken, dass die Tat zu römisch eins./ richtigerweise – weil für den Angeklagten gleich günstig (Paragraph 61, StGB) – unter Paragraph 207, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB in der geltenden Fassung hätte subsumiert werden müssen.
Eine amtswegige Wahrnehmung dieses Subsumtionsfehlers, der keinen Einfluss auf den Strafrahmen hat und aus dem keine unrichtigen (nachteiligen) Strafzumessungstatsachen (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO) resultieren (vgl US 6), war mangels erkennbar konkreten Nachteils nicht erforderlich. Bei der Entscheidung über die Berufung besteht für das Oberlandesgericht im erwähnten Umfang auch keine Bindung an den Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz (RIS-Justiz RS0118870).Eine amtswegige Wahrnehmung dieses Subsumtionsfehlers, der keinen Einfluss auf den Strafrahmen hat und aus dem keine unrichtigen (nachteiligen) Strafzumessungstatsachen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) resultieren vergleiche US 6), war mangels erkennbar konkreten Nachteils nicht erforderlich. Bei der Entscheidung über die Berufung besteht für das Oberlandesgericht im erwähnten Umfang auch keine Bindung an den Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz (RIS-Justiz RS0118870).