[3] Dagegen richtet sich die aus Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. [3] Dagegen richtet sich die aus Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider konnte der Antrag auf Vernehmung des Mag. ***** Z***** zum Beweis dafür, dass das Verhalten der Mag. O***** im (Zivil-)Gerichts- und Exekutionsverfahren „mittlerweile äußerst dreist“ sei (ON 19 PS 28), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden (ON 19 PS 29 f), war doch nicht ersichtlich, inwiefern der unter Beweis zu stellende Umstand für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Relevanz sein sollte (§ 55 Abs 2 Z 1 StPO). [4] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider konnte der Antrag auf Vernehmung des Mag. ***** Z***** zum Beweis dafür, dass das Verhalten der Mag. O***** im (Zivil-)Gerichts- und Exekutionsverfahren „mittlerweile äußerst dreist“ sei (ON 19 PS 28), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden (ON 19 PS 29 f), war doch nicht ersichtlich, inwiefern der unter Beweis zu stellende Umstand für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Relevanz sein sollte (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).
[5] Die in der Beschwerde nachgetragenen Gründe als Versuch einer Fundierung des Antrags sind angesichts der auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption des Nichtigkeitsverfahrens und des damit auch für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses verbundenen Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
[6] Eine unter Nichtigkeitsdrohung stehende Begründungspflicht besteht ausschließlich für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen (vgl RIS-Justiz RS0099497). Entscheidend ist eine Tatsache dann, wenn die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens in den Urteilsgründen entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder darüber beeinflusst, welche strafbare Handlung begründet wird (RIS-Justiz RS0117264). [6] Eine unter Nichtigkeitsdrohung stehende Begründungspflicht besteht ausschließlich für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen vergleiche RIS-Justiz RS0099497). Entscheidend ist eine Tatsache dann, wenn die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens in den Urteilsgründen entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder darüber beeinflusst, welche strafbare Handlung begründet wird (RIS-Justiz RS0117264).
[7] Bei Ausführung der Mängelrüge (Z 5) ist an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen (vgl RIS-Justiz RS0119370). Einzelne Sätze des Urteils isoliert und ihres Kontextes entkleidet zu kritisieren, genügt den Erfordernissen einer prozessordnungsgemäßen Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes nicht. [7] Bei Ausführung der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen vergleiche RIS-Justiz RS0119370). Einzelne Sätze des Urteils isoliert und ihres Kontextes entkleidet zu kritisieren, genügt den Erfordernissen einer prozessordnungsgemäßen Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes nicht.
[8] In diesem Sinn stellen der Zeitpunkt der Fälligkeit der Kaution und die Platzverhältnisse auf der Bank ebenso nicht entscheidende Nebenumstände dar wie die Frage, ob der Angeklagte die Beine der Frau spreizte, mit welcher Hand er ihr die Hose herunterzog und ob er ein Kondom verwendete und ejakulierte (zu I./). [8] In diesem Sinn stellen der Zeitpunkt der Fälligkeit der Kaution und die Platzverhältnisse auf der Bank ebenso nicht entscheidende Nebenumstände dar wie die Frage, ob der Angeklagte die Beine der Frau spreizte, mit welcher Hand er ihr die Hose herunterzog und ob er ein Kondom verwendete und ejakulierte (zu römisch eins./).
[9] Dass die Zeugin Mag. O***** in ihrer kontradiktorischen Vernehmung angab, der Angeklagte habe sie nach hinten gedrängt, „der Rücken auf die Tischplatte“ (ON 11 PS 7) steht – als offensichtlicher Irrtum – in keinem erörterungsbedürftigen Widerspruch zu ihren sonstigen Angaben (ON 2 S 23 f; ON 11 PS 13 ff, 53 f), wonach der Angeklagte ihren Oberkörper auf die Tischkante drückte und sie von hinten vaginal penetrierte. Dass ihre Angaben „in Details“ unstimmig waren, haben die Tatrichter zudem ausdrücklich berücksichtigt (US 8; Z 5 zweiter Fall). [9] Dass die Zeugin Mag. O***** in ihrer kontradiktorischen Vernehmung angab, der Angeklagte habe sie nach hinten gedrängt, „der Rücken auf die Tischplatte“ (ON 11 PS 7) steht – als offensichtlicher Irrtum – in keinem erörterungsbedürftigen Widerspruch zu ihren sonstigen Angaben (ON 2 S 23 f; ON 11 PS 13 ff, 53 f), wonach der Angeklagte ihren Oberkörper auf die Tischkante drückte und sie von hinten vaginal penetrierte. Dass ihre Angaben „in Details“ unstimmig waren, haben die Tatrichter zudem ausdrücklich berücksichtigt (US 8; Ziffer 5, zweiter Fall).
[10] Soweit die Beschwerde eigenständige Erwägungen zu Körpergewicht und Körperkraft des Angeklagten sowie zum Tathergang anstellt, bekämpft sie die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.
[11] Auch zu den Vorfällen im August 2016 und im März 2017 (II./) kritisiert die Mängelrüge anhand eigener Erwägungen, Spekulationen und Schlussfolgerungen zum Ablauf der Geschehnisse lediglich die erstgerichtliche Beweiswürdigung, ohne ein Begründungsdefizit im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzeigen zu können. [11] Auch zu den Vorfällen im August 2016 und im März 2017 (römisch zwei./) kritisiert die Mängelrüge anhand eigener Erwägungen, Spekulationen und Schlussfolgerungen zum Ablauf der Geschehnisse lediglich die erstgerichtliche Beweiswürdigung, ohne ein Begründungsdefizit im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzeigen zu können.
[12] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) das Vorbringen der Mängelrüge wiederholt, verfehlt sie den von der Verfahrensordnung vorgegebenen Rahmen (vgl RIS-Justiz RS0115902). Soweit sie zu II./1./ kritisiert, das Erstgericht hätte einen Arzt zur Hauptverhandlung beiziehen müssen, um zu klären, ob der Angeklagte – wie von der Zeugin behauptet – am Körper rote Pustel und Pickel hatte (vgl US 11), erklärt sie nicht, wodurch der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gehindert gewesen wäre, einen entsprechenden Antrag in der Hauptverhandlung zu stellen (RIS-Justiz RS0115823). [12] Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) das Vorbringen der Mängelrüge wiederholt, verfehlt sie den von der Verfahrensordnung vorgegebenen Rahmen vergleiche RIS-Justiz RS0115902). Soweit sie zu römisch zwei./1./ kritisiert, das Erstgericht hätte einen Arzt zur Hauptverhandlung beiziehen müssen, um zu klären, ob der Angeklagte – wie von der Zeugin behauptet – am Körper rote Pustel und Pickel hatte vergleiche US 11), erklärt sie nicht, wodurch der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gehindert gewesen wäre, einen entsprechenden Antrag in der Hauptverhandlung zu stellen (RIS-Justiz RS0115823).
[13] Inwiefern es der „negativen Äußerung der Frau“ zu II./, dass sie „dies nicht mehr könne“ und den Sexualverkehr mit ihm nicht wolle (US 6 und 7), an „Ernsthaftigkeit“ fehlte (Z 9 lit a), erklärt die Rüge nicht. Weshalb es (der Feststellung) einer körperlichen Abwehrhaltung zur Erfüllung des Tatbestands bedürfen sollte, legt die Beschwerde nicht methodisch aus dem Gesetz entwickelt dar (RIS-Justiz RS0116565). [13] Inwiefern es der „negativen Äußerung der Frau“ zu römisch zwei./, dass sie „dies nicht mehr könne“ und den Sexualverkehr mit ihm nicht wolle (US 6 und 7), an „Ernsthaftigkeit“ fehlte (Ziffer 9, Litera a,), erklärt die Rüge nicht. Weshalb es (der Feststellung) einer körperlichen Abwehrhaltung zur Erfüllung des Tatbestands bedürfen sollte, legt die Beschwerde nicht methodisch aus dem Gesetz entwickelt dar (RIS-Justiz RS0116565).
[14] Soweit die Rüge schließlich meint, es läge „weder die Ausnützung einer Zwangslage noch eine vorangegangene Einschüchterung gegenüber der Frau vor“, orientiert sie sich nicht am Gesetzestext, wonach auch die (vorsätzliche) Vornahme des Beischlafs gegen den Willen einer Person tatbildlich im Sinn des § 205a Abs 1 StGB ist. [14] Soweit die Rüge schließlich meint, es läge „weder die Ausnützung einer Zwangslage noch eine vorangegangene Einschüchterung gegenüber der Frau vor“, orientiert sie sich nicht am Gesetzestext, wonach auch die (vorsätzliche) Vornahme des Beischlafs gegen den Willen einer Person tatbildlich im Sinn des Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB ist.
[15] Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt zu I./ eine Verurteilung nach § 205a Abs 1 StGB an, weil eine Gewaltausübung „selbst aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht möglich“ gewesen sei. Sie geht dabei aber nicht – wie dies erforderlich wäre (RIS-Justiz RS0099810) – von den Feststellungen des Erstgerichts aus, wonach der Angeklagte Mag. O***** mit Körperkraft auf den Tisch drückte, sie mit seinem Körpergewicht fixierte und sie mit einer Hand am Rücken festhielt, sodass sie nicht in der Lage war, sich zu befreien (US 4). [15] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) strebt zu römisch eins./ eine Verurteilung nach Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB an, weil eine Gewaltausübung „selbst aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht möglich“ gewesen sei. Sie geht dabei aber nicht – wie dies erforderlich wäre (RIS-Justiz RS0099810) – von den Feststellungen des Erstgerichts aus, wonach der Angeklagte Mag. O***** mit Körperkraft auf den Tisch drückte, sie mit seinem Körpergewicht fixierte und sie mit einer Hand am Rücken festhielt, sodass sie nicht in der Lage war, sich zu befreien (US 4).
[16] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [16] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[17] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [17] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.