Entscheidung 15 Os 65/22f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.07.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juli 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafvollzugssache des * M*, AZ 31 BE 73/22i des Landesgerichts Leoben, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 18. Mai 2022, AZ 1 Bs 59/22v, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. Juli 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafvollzugssache des * M*, AZ 31 BE 73/22i des Landesgerichts Leoben, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 18. Mai 2022, AZ 1 Bs 59/22v, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des * M* gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 14. April 2022, GZ 31 BE 73/22i-4, mit dem der Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG abgewiesen worden war, nicht Folge. [1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des * M* gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 14. April 2022, GZ 31 BE 73/22i-4, mit dem der Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß Paragraph 133 a, StVG abgewiesen worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die Beschwerde des * M* gegen diesen Beschluss war zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO). [2] Die Beschwerde des * M* gegen diesen Beschluss war zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0150OS00065.22F.0725.000
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2022
Dokumentnummer
JJT_20220725_OGH0002_0150OS00065_22F0000_000