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Entscheidung 15 Os 65/22f×

Entscheidung 15 Os 65/22f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os65/22f

Entscheidungsdatum

25.07.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juli 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafvollzugssache des * M*, AZ 31 BE 73/22i des Landesgerichts Leoben, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 18. Mai 2022, AZ 1 Bs 59/22v, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des * M* gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 14. April 2022, GZ 31 BE 73/22i-4, mit dem der Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß Paragraph 133 a, StVG abgewiesen worden war, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die Beschwerde des * M* gegen diesen Beschluss war zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E135791

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0150OS00065.22F.0725.000

Im RIS seit

30.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2022

Dokumentnummer

JJT_20220725_OGH0002_0150OS00065_22F0000_000