Der gegen dieses Urteil gerichteten, allein auf die Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*** kommt keine Berechtigung zu.Der gegen dieses Urteil gerichteten, allein auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*** kommt keine Berechtigung zu.
Die Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat nämlich vom festgestellten Urteilssachverhalt auszugehen und diesen mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen. Demgemäß liegt keine prozeßordnungsgemäße Darstellung eines derartigen Beschwerdegrundes vor, wenn eine im Urteil konstatierte Tatsache bestritten oder übergangen oder aber ein nicht festgestellter Umstand als gegeben angenommen wird; derartige Ausführungen können daher einer materiellrechtlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden.
Die Beschwerdeausführungen beschränken sich demgegenüber darauf, nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung den Vorsatz des Beschwerdeführers mit dem Hinweis, daß er bloß Techniker und Laie in Buchhaltungsangelegenheiten sei, zu bestreiten und zu behaupten, ihm sei ein bloßer Formfehler bei den Rechnungslegungen unterlaufen. Damit entfernt er sich von den eindeutigen Urteilskonstatierungen, wonach nicht nur die Mitangeklagte S***, sondern auch er darum wußte, daß durch die Nichterfassung von Rechnungen die Verpflichtung zur Abgabe von inhaltlich richtigen Voranmeldungen zu den Vorauszahlungen an Umsatzsteuer verletzt wurde und demzufolge eine fristgerechte Leistung dieser Abgaben unterblieb, wofür der Mangel liquider Mittel Motiv war (US 6, 7, 9, 10). Die im Rechtsmittel inhaltlich bloß wiederholte Verantwortung des Beschwerdeführers wurde vom Schöffengericht ohnedies erörtert und im Urteil behandelt, jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung als unglaubwürdige Schutzbehauptung ausdrücklich abgelehnt (US 10, 11). Dieses Vorbringen in der aus den dargelegten Erwägungen nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführten Rechtsrüge ist daher von vornherein nicht zu einer meritorischen Behandlung geeignet. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 ZPO).Die Beschwerdeausführungen beschränken sich demgegenüber darauf, nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung den Vorsatz des Beschwerdeführers mit dem Hinweis, daß er bloß Techniker und Laie in Buchhaltungsangelegenheiten sei, zu bestreiten und zu behaupten, ihm sei ein bloßer Formfehler bei den Rechnungslegungen unterlaufen. Damit entfernt er sich von den eindeutigen Urteilskonstatierungen, wonach nicht nur die Mitangeklagte S***, sondern auch er darum wußte, daß durch die Nichterfassung von Rechnungen die Verpflichtung zur Abgabe von inhaltlich richtigen Voranmeldungen zu den Vorauszahlungen an Umsatzsteuer verletzt wurde und demzufolge eine fristgerechte Leistung dieser Abgaben unterblieb, wofür der Mangel liquider Mittel Motiv war (US 6, 7, 9, 10). Die im Rechtsmittel inhaltlich bloß wiederholte Verantwortung des Beschwerdeführers wurde vom Schöffengericht ohnedies erörtert und im Urteil behandelt, jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung als unglaubwürdige Schutzbehauptung ausdrücklich abgelehnt (US 10, 11). Dieses Vorbringen in der aus den dargelegten Erwägungen nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführten Rechtsrüge ist daher von vornherein nicht zu einer meritorischen Behandlung geeignet. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, ZPO).
Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der beiden Angeklagten (§ 285 i StPO).Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der beiden Angeklagten (Paragraph 285, i StPO).