Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die nominell auf die Gründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützt werden; der Strafausspruch wird vom Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft mit Berufung angefochten.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die nominell auf die Gründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt werden; der Strafausspruch wird vom Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft mit Berufung angefochten.
In der Mängelrüge (Z 5), in der nach dem Gesetzeswortlaut Begründungsfehler in bezug auf entscheidende Urteilsfeststellungen geltend zu machen sind, wird als Begründungsmangel lediglich ins Treffen geführt, daß für die Konstatierungen, der Beschwerdeführer hätte gewußt, daß es sich bei dem von ihm transportierten Suchtgift um Kokain und Heroin gehandelt hätte und er sich darüberhinaus auch im klaren gewesen sei, "über die große Menge und die Eignung, im Falle der Weitergabe eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen", seine Suchtgifterfahrung keine Begründung sei. Dem ist zu erwidern, daß das Erstgericht die zum Schuldspruch führenden Feststellungen auf das Geständnis des Angeklagten, das mit dem Erhebungsergebnis der Sicherheitsbehörden übereinstimmt, gründete (US 6, Abs 4). Da der Beschwerdeführer sich im Umfang der Anklage, auch in deren Punkt 1, in dem ihm die verbotene Aus- und Einfuhr von Suchtgift in einer großen Menge zur Last gelegt wird, schuldig bekannt hat und er auch eingestand, durch Jahre hindurch Heroin und auch Kokain konsumiert zu haben, durfte das Schöffengericht die relevierte Feststellung ohne Bewirkung eines Begründungsmangels auf seine im Geständnis Deckung findende Suchtgifterfahrung stützen.In der Mängelrüge (Ziffer 5,), in der nach dem Gesetzeswortlaut Begründungsfehler in bezug auf entscheidende Urteilsfeststellungen geltend zu machen sind, wird als Begründungsmangel lediglich ins Treffen geführt, daß für die Konstatierungen, der Beschwerdeführer hätte gewußt, daß es sich bei dem von ihm transportierten Suchtgift um Kokain und Heroin gehandelt hätte und er sich darüberhinaus auch im klaren gewesen sei, "über die große Menge und die Eignung, im Falle der Weitergabe eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen", seine Suchtgifterfahrung keine Begründung sei. Dem ist zu erwidern, daß das Erstgericht die zum Schuldspruch führenden Feststellungen auf das Geständnis des Angeklagten, das mit dem Erhebungsergebnis der Sicherheitsbehörden übereinstimmt, gründete (US 6, Absatz 4,). Da der Beschwerdeführer sich im Umfang der Anklage, auch in deren Punkt 1, in dem ihm die verbotene Aus- und Einfuhr von Suchtgift in einer großen Menge zur Last gelegt wird, schuldig bekannt hat und er auch eingestand, durch Jahre hindurch Heroin und auch Kokain konsumiert zu haben, durfte das Schöffengericht die relevierte Feststellung ohne Bewirkung eines Begründungsmangels auf seine im Geständnis Deckung findende Suchtgifterfahrung stützen.
Sofern zum bezeichneten Nichtigkeitsgrund auch Feststellungsmängel behauptet werden, wird damit der Sache nach der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO geltend gemacht; diese und die zum eben bezeichneten Nichtigkeitsgrund erfolgten Beschwerdeausführungen gelangen jedoch nicht zu gesetzmäßiger Darstellung, weil sie - was stets für die prozeßordnungsgemäße Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre - nicht die erstgerichtlichen Urteilsannahmen zur Grundlage nehmen.Sofern zum bezeichneten Nichtigkeitsgrund auch Feststellungsmängel behauptet werden, wird damit der Sache nach der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO geltend gemacht; diese und die zum eben bezeichneten Nichtigkeitsgrund erfolgten Beschwerdeausführungen gelangen jedoch nicht zu gesetzmäßiger Darstellung, weil sie - was stets für die prozeßordnungsgemäße Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre - nicht die erstgerichtlichen Urteilsannahmen zur Grundlage nehmen.
Der Angeklagte behauptet hinsichtlich beider Schuldspruchfakten das Fehlen ausreichender Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Im Urteil wird jedoch festgestellt, daß der Beschwerdeführer das zu 1 des Schuldspruchs angeführte Suchtgift aus Amsterdam ausgeführt und über Frankfurt nach Salzburg eingeführt hat und daß er sich im klaren war, daß die von ihm transportierte Menge von Suchtgift groß und daher geeignet ist, im Falle der Weitergabe im großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen. Zur subjektiven Tatseite wird weiters ausgeführt, daß der Angeklagte wußte, daß es sich bei den von ihm transportierten Suchtgiften um Heroin bzw Kokain gehandelt hatte und weiters, daß die Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften sowie auch der Besitz und die Weitergabe verboten sind (US 6). Letztere Urteilsausführungen beziehen sich unzweifelhaft erkennbar auf beide Urteilsfakten, denn im Punkt 1 des Urteilssatzes liegt dem Beschwerdeführer die verbotene Aus- und Einfuhr von Suchtgift, im Punkt 2 des Schuldspruchs der verbotene Besitz und die verbotene Weitergabe von Suchtgift zur Last.
All diese Konstatierungen negiert der Angeklagte mit seinem Vorbringen, es fänden sich in bezug auf die subjektive Tatseite zum Urteilsfaktum 2 überhaupt keine Feststellungen.
Nicht substantiiert hingegen ist das Vorbringen in der Rechtsrüge, die zumindest erforderliche Vorsatzform des dolus eventualis bedürfe sowohl hinsichtlich der Wissens- als auch der Willenskomponente entsprechender Feststellungen im Urteil.
Da nämlich - wie oben ausgeführt - das Ersturteil hinreichende, vom Beschwerdeführer übergangene Feststellungen um sein Wissen hinsichtlich des Verbotenseins der ihm zur Last gelegten Tathandlungen enthält und sein Wollen sich zwangsläufig aus der - seinem Wissen nach verbotenen - Tatausführung ergibt (für ein ungewolltes Tätigwerden des Angeklagten liegen keinerlei Anhaltspunkte vor), gelangt die Rechtsrüge nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß der Z 1 der soeben zitierten Gesetzesstelle iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß der Ziffer eins, der soeben zitierten Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft fällt demnach in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft fällt demnach in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (Paragraph 285, i StPO).