Dagegen richtet sich die vom Angeklagten auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, mit der Feststellungsmängel in bezug auf das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes der Putativnotwehr (§ 8 StGB) und des Entschuldigungsgrundes des Rechtsirrtums (§ 9 StGB) behauptet werden.Dagegen richtet sich die vom Angeklagten auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, mit der Feststellungsmängel in bezug auf das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes der Putativnotwehr (Paragraph 8, StGB) und des Entschuldigungsgrundes des Rechtsirrtums (Paragraph 9, StGB) behauptet werden.
Vorweg: Ein Feststellungsmangel in der Bedeutung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes liegt vor, wenn die Beweislage auf einen erheblichen, im Urteil aber nicht konstatierten Umstand hinweist.
Zur monierten Nichtfeststellung für die Annahme von Putativnotwehr führt die Beschwerde ins Treffen, aus den Aussagen der Zeugen Ki***** und D***** ergäbe sich, daß die Zeugen Ka***** und T***** auf den Angeklagten losgegangen seien und versucht hätten, auf ihn einzuschlagen, sodaß dieser sich bedroht gefühlt habe.
Dabei negiert der Angeklagte, daß Ki***** und D***** nach dem Inhalt des Protokolls über die Hauptverhandlung am 24.November 1995 nicht ausgesagt haben, daß auch Ka***** den Angeklagten attackiert hat; er übergeht weiters die Urteilsfeststellung, daß der tätliche Angriff des T***** erst nach der Bedrohung Ka***** stattgefunden hat (US 8).
Demnach ist dem Schöffengericht bei Bedacht auf § 258 Abs 2 StPO kein Feststellungsfehler hinsichtlich der vom Angeklagten behaupteten Putativnotwehrsituation unterlaufen.Demnach ist dem Schöffengericht bei Bedacht auf Paragraph 258, Absatz 2, StPO kein Feststellungsfehler hinsichtlich der vom Angeklagten behaupteten Putativnotwehrsituation unterlaufen.
Aber auch der relevierte Feststellungsmangel bezüglich eines Rechtsirrtums des Angeklagten liegt nicht vor. Denn das Erstgericht ist bei der Urteilsfällung ersichtlich von der Verantwortung des Angeklagten ausgegangen, daß er die Tat laut Pkt 1 des Urteilssatzes als gerechtfertigt ansah (S 221); es hat aber aus zutreffenden rechtlichen Erwägungen (US 11 f) dem Angeklagten ein Selbsthilferecht nicht zugebilligt und demgemäß mit Recht das Vorliegen eines - nicht vorwerfbaren - Rechtsirrtums verneint.
Da der Angeklagte mit seinen Einwänden bezüglich des Vorliegens von Putativnotwehr von akten- und urteilsfremden Annahmen ausgeht, hinsichtlich des behaupteten Rechtsirrtums jedoch die tatsächlichen Urteilsannahmen übergeht, die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes den Vergleich des Urteilssachverhalts in seiner Gesamtheit und des dem Urteil zugrundeliegenden Akteninhaltes erfordert, gelangt die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung. Sie war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Da der Angeklagte mit seinen Einwänden bezüglich des Vorliegens von Putativnotwehr von akten- und urteilsfremden Annahmen ausgeht, hinsichtlich des behaupteten Rechtsirrtums jedoch die tatsächlichen Urteilsannahmen übergeht, die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes den Vergleich des Urteilssachverhalts in seiner Gesamtheit und des dem Urteil zugrundeliegenden Akteninhaltes erfordert, gelangt die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung. Sie war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten (auch soweit sie als implizierte Beschwerde nach § 498 Abs 3 StPO zu betrachten ist) und des öffentlichen Anklägers in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz fällt (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Daraus folgt, daß die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten (auch soweit sie als implizierte Beschwerde nach Paragraph 498, Absatz 3, StPO zu betrachten ist) und des öffentlichen Anklägers in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz fällt (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).