Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) argumentiert mit der Behauptung, das Erstgericht hätte zu A.II.6. nur "flüchtige Kontakte" bei der Berührung der Brust der Sophia S***** festgestellt, urteilsfremd und somit prozessordnungswidrig. Soweit die Beschwerde begründungslos vermeint, das Erfassen der Hand des Mädchens, um sie zum Glied des Angeklagten zu führen, sei keine für eine Subsumtion als versuchte Unzucht mit Unmündigen geeignete Handlung, mangelt es ihr an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (vgl Mayerhofer StPO4 § 285a E 45).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) argumentiert mit der Behauptung, das Erstgericht hätte zu A.II.6. nur "flüchtige Kontakte" bei der Berührung der Brust der Sophia S***** festgestellt, urteilsfremd und somit prozessordnungswidrig. Soweit die Beschwerde begründungslos vermeint, das Erfassen der Hand des Mädchens, um sie zum Glied des Angeklagten zu führen, sei keine für eine Subsumtion als versuchte Unzucht mit Unmündigen geeignete Handlung, mangelt es ihr an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, E 45).
Auch mit dem abschließenden Begehren nach Aufhebung des (gesamten) Urteils ist die (zum Schuldspruch zu A.I., II.1.-5. und III. jegliche Begründung entbehrende) Nichtigkeitsbeschwerde nicht gesetzmäßig ausgeführt.Auch mit dem abschließenden Begehren nach Aufhebung des (gesamten) Urteils ist die (zum Schuldspruch zu A.I., römisch zwei.1.-5. und römisch drei. jegliche Begründung entbehrende) Nichtigkeitsbeschwerde nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die Strafzumessungsrüge (Z 11) orientiert sich mit der Behauptung, es hätte - trotz Schuldspruchs u.a. auch wegen einer im Sommer 1999 begangenen Tat (A.II.6.) - nur eine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das (Vor-)Urteil vom 7. April 1998 verhängt und dieses nicht als erschwerend gewertet werden dürfen, nicht am Gesetz. Danach ist § 31 StGB nur dann anzuwenden, wenn eine gemeinsame Aburteilung aller Taten bereits im früheren Verfahren zeitlich möglich gewesen wäre; dies ist jedoch hier im Hinblick auf den Schuldspruch zu A.II.6. eben nicht der Fall (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 31 RN 12).Die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) orientiert sich mit der Behauptung, es hätte - trotz Schuldspruchs u.a. auch wegen einer im Sommer 1999 begangenen Tat (A.II.6.) - nur eine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das (Vor-)Urteil vom 7. April 1998 verhängt und dieses nicht als erschwerend gewertet werden dürfen, nicht am Gesetz. Danach ist Paragraph 31, StGB nur dann anzuwenden, wenn eine gemeinsame Aburteilung aller Taten bereits im früheren Verfahren zeitlich möglich gewesen wäre; dies ist jedoch hier im Hinblick auf den Schuldspruch zu A.II.6. eben nicht der Fall vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 31, RN 12).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Die lediglich den Standpunkt der Beschwerde wiederholende Äußerung der Verteidigung zur Stellungnahme des Generalprokurators vermag dem nichts entgegen zu setzen.
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, dass das Urteil in den zu A.II.1. und 3. sowie A.III. in Bezug auf II.1. und 3. ergangenen Schuldsprüchen zum Nachteil des Angeklagten mit dem von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO behaftet ist, weil die konstatierten Tathandlungen (jeweils ein sexuell motivierter Zungenkuss) nicht tatbildlich im Sinn des § 207 Abs 1 aF oder des § 212 Abs 1 StGB sind.Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, dass das Urteil in den zu A.II.1. und 3. sowie A.III. in Bezug auf römisch zwei.1. und 3. ergangenen Schuldsprüchen zum Nachteil des Angeklagten mit dem von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO behaftet ist, weil die konstatierten Tathandlungen (jeweils ein sexuell motivierter Zungenkuss) nicht tatbildlich im Sinn des Paragraph 207, Absatz eins, aF oder des Paragraph 212, Absatz eins, StGB sind.
Missbrauch zur Unzucht im Sinn dieser Bestimmungen liegt vor, wenn zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper des anderen in eine nicht bloß flüchtige und sexual sinnbezogene Berührung gebracht werden. Sexuell indifferente Handlungen - wie zB ein Zungenkuss - genügen für sich allein noch nicht, mögen sie auch aufgrund einer sexuellen Motivation gesetzt worden sein (vgl Leukauf/Steininger aaO RN 5 und 7, Mayerhofer StGB5 E 3, 4 und 4b, je zu § 207).Missbrauch zur Unzucht im Sinn dieser Bestimmungen liegt vor, wenn zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper des anderen in eine nicht bloß flüchtige und sexual sinnbezogene Berührung gebracht werden. Sexuell indifferente Handlungen - wie zB ein Zungenkuss - genügen für sich allein noch nicht, mögen sie auch aufgrund einer sexuellen Motivation gesetzt worden sein vergleiche Leukauf/Steininger aaO RN 5 und 7, Mayerhofer StGB5 E 3, 4 und 4b, je zu Paragraph 207,).
Das Urteil war daher in den genannten Schuldsprüchen aufzuheben. Weil nach der Aktenlage nicht zu erwarten ist (siehe S. 31, 43, 217, 221, 253), dass mit zureichender Begründung weitergehende Feststellungen (zum Tätervorsatz) getroffen werden könnten, die eine strafrechtliche Subsumierung der genannten Handlungen des Angeklagten in andere Richtung (§§ 15, 207 Abs 1 StGB oder § 105 Abs 1 StGB) zulassen würden, war sogleich mit einem Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO vorzugehen (Mayerhofer StPO4 § 288 E 28).Das Urteil war daher in den genannten Schuldsprüchen aufzuheben. Weil nach der Aktenlage nicht zu erwarten ist (siehe S. 31, 43, 217, 221, 253), dass mit zureichender Begründung weitergehende Feststellungen (zum Tätervorsatz) getroffen werden könnten, die eine strafrechtliche Subsumierung der genannten Handlungen des Angeklagten in andere Richtung (Paragraphen 15, 207, Absatz eins, StGB oder Paragraph 105, Absatz eins, StGB) zulassen würden, war sogleich mit einem Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO vorzugehen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 288, E 28).
Bei der infolge Aufhebung auch des Strafausspruches erforderlichen Strafneubemessung wirkte das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art sowie die einschlägige Vorstrafe als erschwerend, das teilweise Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, hingegen als mildernd. In Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Taten und die Täterpersönlichkeit ist die im Spruch genannte Sanktion angemessen. Die Gewährung bedingter Nachsicht hinsichtlich eines Teils der Strafe (§ 43a Abs 4 StGB) kommt nicht in Betracht, weil schon aufgrund der einschlägigen Vorstrafe, der Wirkungslosigkeit dabei bereits gewährter bedingter Strafnachsicht und der Vielzahl der Angriffshandlungen keine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Angeklagte bei bloßer Androhung eines Strafteils in Hinkunft wohlverhalten werde.Bei der infolge Aufhebung auch des Strafausspruches erforderlichen Strafneubemessung wirkte das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art sowie die einschlägige Vorstrafe als erschwerend, das teilweise Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, hingegen als mildernd. In Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Taten und die Täterpersönlichkeit ist die im Spruch genannte Sanktion angemessen. Die Gewährung bedingter Nachsicht hinsichtlich eines Teils der Strafe (Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB) kommt nicht in Betracht, weil schon aufgrund der einschlägigen Vorstrafe, der Wirkungslosigkeit dabei bereits gewährter bedingter Strafnachsicht und der Vielzahl der Angriffshandlungen keine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Angeklagte bei bloßer Androhung eines Strafteils in Hinkunft wohlverhalten werde.
Lediglich unter Rücksichtnahme auf das Verschlimmerungsverbot musste (mangels Beschwerde der Staatsanwaltschaft) vom Widerruf der dem Angeklagten bei der Vorverurteilung gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert werden.