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Entscheidung 15 Os 66/07f×

Entscheidung 15 Os 66/07f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os66/07f

Entscheidungsdatum

08.08.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Brigitte F***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 30. Jänner 2007, GZ 21 Hv 165/04d-77, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Brigitte F***** des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie am 29. Jänner 2003 in Linz ein ihr anvertrautes Gut in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem sie einen Bargeldbetrag in Höhe von 78.437 Euro der Kassa der S***** entnahm, um ihn für eigene Zwecke zu verwenden.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet das Fehlen jeglicher Begründung der Feststellungen zum Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz, vernachlässigt dabei aber, dass die Tatrichter die bezeichneten Konstatierungen - ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen - auf den nicht legitimierten Geldbehebungsversuch und die Nichtrückgabe des anvertrauten Bargeldbetrags durch einen Zeitraum von 14 Tagen stützten (US 16). Der Schluss aus einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen ist nicht nur rechtsstaatlich zulässig, sondern bei Leugnen des Angeklagten sogar die einzig mögliche Beweisführung (RIS-Justiz RS0116882).

Die Verantwortung der Angeklagten zur behaupteten Verwahrung des Geldes im Handschuhfach ihres PKW wurde nicht mit Stillschweigen übergangen, sondern erörtert (US 11, 16).

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versäumt es mit dem bloß pauschalen Verweis auf die „Verantwortung der Angeklagten" konkrete Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die ihrer Ansicht nach erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der Feststellungen zur subjektiven Tatseite begründen sollen.

Der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zuwider hat das Schöffengericht hinreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen (US 9). Die Behauptung, dass eine Zueignung iSd Paragraph 133, StGB nur vorliege, wenn der Täter einen von ihm veruntreuten Bargeldbetrag „verbraucht", „anderswohin verbracht" oder „auf ein anderes Konto einbezahlt" habe, leitet die Beschwerde zum einen nicht aus dem Gesetz ab. Sie übersieht zum anderen, dass die Angeklagte den Bargeldbetrag nach den getroffenen Feststellungen sehr wohl „anderswohin verbracht", nämlich entweder in ihrem PKW deponiert oder zur Bezahlung von Verbindlichkeiten verwendet hat (US 11). Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde den konstatierten Bereicherungsvorsatz bestreitet und einen „präsenten Deckungsfonds" behauptet, geht sie - was bei Geltendmachung materieller Nichtigkeit aber geboten ist - nicht von den erstinstanzlichen Feststellungen aus. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85026 15Os66.07f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00066.07F.0808.000

Dokumentnummer

JJT_20070808_OGH0002_0150OS00066_07F0000_000