Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Z 5) behauptet das Fehlen jeglicher Begründung der Feststellungen zum Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz, vernachlässigt dabei aber, dass die Tatrichter die bezeichneten Konstatierungen - ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen - auf den nicht legitimierten Geldbehebungsversuch und die Nichtrückgabe des anvertrauten Bargeldbetrags durch einen Zeitraum von 14 Tagen stützten (US 16). Der Schluss aus einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen ist nicht nur rechtsstaatlich zulässig, sondern bei Leugnen des Angeklagten sogar die einzig mögliche Beweisführung (RIS-Justiz RS0116882).Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet das Fehlen jeglicher Begründung der Feststellungen zum Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz, vernachlässigt dabei aber, dass die Tatrichter die bezeichneten Konstatierungen - ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen - auf den nicht legitimierten Geldbehebungsversuch und die Nichtrückgabe des anvertrauten Bargeldbetrags durch einen Zeitraum von 14 Tagen stützten (US 16). Der Schluss aus einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen ist nicht nur rechtsstaatlich zulässig, sondern bei Leugnen des Angeklagten sogar die einzig mögliche Beweisführung (RIS-Justiz RS0116882).
Die Verantwortung der Angeklagten zur behaupteten Verwahrung des Geldes im Handschuhfach ihres PKW wurde nicht mit Stillschweigen übergangen, sondern erörtert (US 11, 16).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) versäumt es mit dem bloß pauschalen Verweis auf die „Verantwortung der Angeklagten" konkrete Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die ihrer Ansicht nach erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der Feststellungen zur subjektiven Tatseite begründen sollen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versäumt es mit dem bloß pauschalen Verweis auf die „Verantwortung der Angeklagten" konkrete Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die ihrer Ansicht nach erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der Feststellungen zur subjektiven Tatseite begründen sollen.
Der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zuwider hat das Schöffengericht hinreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen (US 9). Die Behauptung, dass eine Zueignung iSd § 133 StGB nur vorliege, wenn der Täter einen von ihm veruntreuten Bargeldbetrag „verbraucht", „anderswohin verbracht" oder „auf ein anderes Konto einbezahlt" habe, leitet die Beschwerde zum einen nicht aus dem Gesetz ab. Sie übersieht zum anderen, dass die Angeklagte den Bargeldbetrag nach den getroffenen Feststellungen sehr wohl „anderswohin verbracht", nämlich entweder in ihrem PKW deponiert oder zur Bezahlung von Verbindlichkeiten verwendet hat (US 11). Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde den konstatierten Bereicherungsvorsatz bestreitet und einen „präsenten Deckungsfonds" behauptet, geht sie - was bei Geltendmachung materieller Nichtigkeit aber geboten ist - nicht von den erstinstanzlichen Feststellungen aus. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zuwider hat das Schöffengericht hinreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen (US 9). Die Behauptung, dass eine Zueignung iSd Paragraph 133, StGB nur vorliege, wenn der Täter einen von ihm veruntreuten Bargeldbetrag „verbraucht", „anderswohin verbracht" oder „auf ein anderes Konto einbezahlt" habe, leitet die Beschwerde zum einen nicht aus dem Gesetz ab. Sie übersieht zum anderen, dass die Angeklagte den Bargeldbetrag nach den getroffenen Feststellungen sehr wohl „anderswohin verbracht", nämlich entweder in ihrem PKW deponiert oder zur Bezahlung von Verbindlichkeiten verwendet hat (US 11). Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde den konstatierten Bereicherungsvorsatz bestreitet und einen „präsenten Deckungsfonds" behauptet, geht sie - was bei Geltendmachung materieller Nichtigkeit aber geboten ist - nicht von den erstinstanzlichen Feststellungen aus. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.