Gründe:
Ersel D***** liegen nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 18. Mai 2010 zu I./1./ die Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB, zu I./2./a) und b) die Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, zu II./ die Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB, zu III./ die Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 Abs 1 StGB, zu IV./ die Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 1, § 12 zweiter Fall StGB und zu V./ das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zur Last.Ersel D***** liegen nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 18. Mai 2010 zu römisch eins./1./ die Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, zu römisch eins./2./a) und b) die Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB, zu römisch zwei./ die Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, zu römisch drei./ die Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach Paragraph 208, Absatz eins, StGB, zu römisch vier./ die Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 12, zweiter Fall StGB und zu römisch fünf./ das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zur Last.
Danach habe er in I*****
I./ an/von bzw mit der am 2. Juli 1995 geborenen, mithin unmündigen Ahu D*****römisch eins./ an/von bzw mit der am 2. Juli 1995 geborenen, mithin unmündigen Ahu D*****
1./ von zumindest Anfang 2005 bis Ende Juni 2009 in wiederholten, teils wöchentlichen Angriffen außer zeitlicher Konnexität zu den unter I./2./ dargestellten Tathandlungen eine geschlechtliche Handlung vorgenommen bzw an sich vornehmen lassen, und zwar dadurch, dass er ihren Scheidenbereich intensiv betastete und streichelte, ihre entblößten bereits entwickelten sowie noch nicht entwickelten Brüste bei begonnener Pubertät intensiv betastete, sich die Hoden massieren ließ, sich am entblößten Penis küssen ließ, sich am entblößten Penis mit der Hand betasten ließ, sich am entblößten erigierten Penis Masturbationsbewegungen, teils bis zum Samenerguss, durchführen ließ sowie seinen entblößten erigierten Penis ohne Penetrationsvorsatz an ihrem entblößten Scheidenbereich intensiv rieb;1./ von zumindest Anfang 2005 bis Ende Juni 2009 in wiederholten, teils wöchentlichen Angriffen außer zeitlicher Konnexität zu den unter römisch eins./2./ dargestellten Tathandlungen eine geschlechtliche Handlung vorgenommen bzw an sich vornehmen lassen, und zwar dadurch, dass er ihren Scheidenbereich intensiv betastete und streichelte, ihre entblößten bereits entwickelten sowie noch nicht entwickelten Brüste bei begonnener Pubertät intensiv betastete, sich die Hoden massieren ließ, sich am entblößten Penis küssen ließ, sich am entblößten Penis mit der Hand betasten ließ, sich am entblößten erigierten Penis Masturbationsbewegungen, teils bis zum Samenerguss, durchführen ließ sowie seinen entblößten erigierten Penis ohne Penetrationsvorsatz an ihrem entblößten Scheidenbereich intensiv rieb;
2./ außer zeitlicher Konnexität zu den unter I./1./ dargestellten Tathandlungen ab vermutlich Frühjahr 2008 bis Ende Juni 20092./ außer zeitlicher Konnexität zu den unter römisch eins./1./ dargestellten Tathandlungen ab vermutlich Frühjahr 2008 bis Ende Juni 2009
a) in wiederholten, teils wöchentlichen, teils sogar mehrmals wöchentlichen Angriffen eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, und zwar dadurch, dass er sich von ihr an seinem Penis einen Mundverkehr, teils bis zum Samenerguss, durchführen ließ;
b) zumindest in einem Fall den Beischlaf unternommen, indem er seinen entblößten erigierten Penis mit Penetrationsvorsatz an ihrem entblößten Scheidenbereich intensiv rieb bzw an ihrer Scheide ansetzte, wodurch es zu einem Kontakt seines Penis mir ihrer Vagina kam;
II./ durch die zu I./1./ und 2./ beschriebenen Tathandlungen sowie dadurch, dass er die zu I./1./ und 2./a) beschriebenen Tathandlungen nach Vollendung des 14. Lebensjahres (am 2. Juli 2009) durch Ahu D***** bis einschließlich Dezember 2009/Anfang Jänner 2010 fortsetzte, und in diesem Tatzeitraum in ca sechs Angriffen an ihr den Analverkehr vollzog, mit seiner minderjährigen Tochter eine geschlechtliche Handlung vorgenommen bzw an sich von ihr vornehmen lassen;römisch zwei./ durch die zu römisch eins./1./ und 2./ beschriebenen Tathandlungen sowie dadurch, dass er die zu römisch eins./1./ und 2./a) beschriebenen Tathandlungen nach Vollendung des 14. Lebensjahres (am 2. Juli 2009) durch Ahu D***** bis einschließlich Dezember 2009/Anfang Jänner 2010 fortsetzte, und in diesem Tatzeitraum in ca sechs Angriffen an ihr den Analverkehr vollzog, mit seiner minderjährigen Tochter eine geschlechtliche Handlung vorgenommen bzw an sich von ihr vornehmen lassen;
III./ ab Frühjahr 2008 bis Ende 2009 dadurch, dass er in Gegenwart seiner am 2. Juli 1995 geborenen Tochter Ahu D***** wiederholt Pornofilme bzw selbst mittels Digitalkamera des Mobiltelefons erstellte Videos darstellend Geschlechtsakte zwischen ihm und seiner Ehegattin Hülya D***** abspielte und kommentierte, Handlungen, die geeignet waren, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, vor einer zunächst unmündigen, letztlich vor einer seiner Erziehung unterstehenden Person unter 16 Jahren vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen;römisch drei./ ab Frühjahr 2008 bis Ende 2009 dadurch, dass er in Gegenwart seiner am 2. Juli 1995 geborenen Tochter Ahu D***** wiederholt Pornofilme bzw selbst mittels Digitalkamera des Mobiltelefons erstellte Videos darstellend Geschlechtsakte zwischen ihm und seiner Ehegattin Hülya D***** abspielte und kommentierte, Handlungen, die geeignet waren, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, vor einer zunächst unmündigen, letztlich vor einer seiner Erziehung unterstehenden Person unter 16 Jahren vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen;
IV./ von 2005 bis Ende Dezember 2009/Jänner 2010 pornografische Darstellungen einer minderjährigen Person (§ 207a Abs 4 Z 1 und Z 3 lit a) und lit b) StGB) hergestellt, und zwar:römisch vier./ von 2005 bis Ende Dezember 2009/Jänner 2010 pornografische Darstellungen einer minderjährigen Person (Paragraph 207 a, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a,) und Litera b,) StGB) hergestellt, und zwar:
1./ mehrere digitale Bild- und Videodateien genannten Inhalts mit der Digitalkamera seines Mobiltelefons durch Abfotografieren bzw Abfilmen der zu I./ und II./ dargestellten geschlechtlichen Handlungen an Ahu D*****;1./ mehrere digitale Bild- und Videodateien genannten Inhalts mit der Digitalkamera seines Mobiltelefons durch Abfotografieren bzw Abfilmen der zu römisch eins./ und römisch zwei./ dargestellten geschlechtlichen Handlungen an Ahu D*****;
2./ indem er Ahu D***** durch die Aufforderung, sie solle Ablichtungen aus unmittelbarer Entfernung ihres entblößten Vaginalbereichs mit der Digitalkamera seines Mobiltelefons anfertigen, dazu bestimmte;
V./ im Jahr 2009, Ahu D***** durch einen Biss in den rechten Oberschenkel, was ein Hämatom zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt.römisch fünf./ im Jahr 2009, Ahu D***** durch einen Biss in den rechten Oberschenkel, was ein Hämatom zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt.
Am 20. April 2010 wurde über Ersel D***** die Untersuchungshaft verhängt. Mit Beschluss vom 4. Mai 2010 verfügte der Ermittlungsrichter die Fortsetzung der Haft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO. Einer dagegen vom Genannten erhobenen Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge gegeben und es wurde die Untersuchungshaft aus den genannten Haftgründen fortgesetzt.Am 20. April 2010 wurde über Ersel D***** die Untersuchungshaft verhängt. Mit Beschluss vom 4. Mai 2010 verfügte der Ermittlungsrichter die Fortsetzung der Haft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a und b StPO. Einer dagegen vom Genannten erhobenen Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge gegeben und es wurde die Untersuchungshaft aus den genannten Haftgründen fortgesetzt.