[5] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 und 10 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.
[6] Die Fragenrüge (Z 6) moniert das Unterbleiben der Stellung einer weiteren Eventualfrage nach dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB. Sie bringt dazu vor, der Angeklagte habe beispielsweise angegeben, dass er das Opfer mit der Pistole nur schrecken wollte und in dessen Richtung geschossen habe ohne zu zielen, sowie dass er dem Opfer mit dem Hammer nur auf die Schulter klopfen wollte. Die Fragenrüge (Ziffer 6,) moniert das Unterbleiben der Stellung einer weiteren Eventualfrage nach dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB. Sie bringt dazu vor, der Angeklagte habe beispielsweise angegeben, dass er das Opfer mit der Pistole nur schrecken wollte und in dessen Richtung geschossen habe ohne zu zielen, sowie dass er dem Opfer mit dem Hammer nur auf die Schulter klopfen wollte.
[7] Damit zeigt sie keine Verfahrensergebnisse auf, die die vermisste Eventualfrage ernsthaft indiziert hätten, womit sie nicht prozessförmig zur Ausführung gelangt (vgl RIS-Justiz RS0101087 [T6]; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23). Damit zeigt sie keine Verfahrensergebnisse auf, die die vermisste Eventualfrage ernsthaft indiziert hätten, womit sie nicht prozessförmig zur Ausführung gelangt vergleiche RIS-Justiz RS0101087 [T6]; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 23).
[8] Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt darauf ab, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen die ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigung in unerträglicher Weise vorgenommen haben (RIS-Justiz RS0118780 [T16, T17]). Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583 [T5]). Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO zielt darauf ab, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen die ihnen nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigung in unerträglicher Weise vorgenommen haben (RIS-Justiz RS0118780 [T16, T17]). Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583 [T5]).
[9] Mit ihren eigenen Beweisschlüssen aus Verfahrensergebnissen, darunter den Angaben des Beschwerdeführers, dem Größenverhältnis zwischen diesem und dem Opfer sowie der Beschaffenheit der Pistole, gelingt es der gegen die Bejahung des Tötungsvorsatzes und die Verneinung von Notwehr gerichteten Tatsachenrüge (Z 10a) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken im bezeichneten Sinn gegen die Richtigkeit des Ausspruchs der Geschworenen über entscheidende Tatsachen zu wecken. Mit ihren eigenen Beweisschlüssen aus Verfahrensergebnissen, darunter den Angaben des Beschwerdeführers, dem Größenverhältnis zwischen diesem und dem Opfer sowie der Beschaffenheit der Pistole, gelingt es der gegen die Bejahung des Tötungsvorsatzes und die Verneinung von Notwehr gerichteten Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken im bezeichneten Sinn gegen die Richtigkeit des Ausspruchs der Geschworenen über entscheidende Tatsachen zu wecken.
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO).
[11] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 344 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
[12] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.