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Entscheidung 15 Os 66/26h×

Entscheidung 15 Os 66/26h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os66/26h

Entscheidungsdatum

11.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zeugswetter als Schriftführerin in der Strafsache gegen * D* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 23. März 2026, GZ 260 Hv 66/25k-84, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * D* des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (I/), des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB (II/) und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG (III/) schuldig erkannt.

[2]                 Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – am 2. Juli 2025 in N*

II/ * S* zu töten versucht, indem er ihm zwei Faustschläge gegen den Kopf versetzte, in den rechten Oberarm biss, zwei Schüsse mit einer Schusswaffe in dessen Schulter- und Hüftbereich abgab und mit einem Zimmererhammer auf dessen Hinterkopf einschlug, wodurch dieser eine rundliche Hauteinblutung mit begleitender Schürfung am rechten Oberarm, Hautdurchtrennungen an der Vorderseite der linken Schulter und der Vorder- und Außenseite des linken Oberschenkels sowie einen Hautdefekt in der rechten hohen Scheitelregion erlitt.

[3]         Die Geschworenen bejahten die Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB; die Zusatzfrage nach dem Rechtfertigungsgrund der Notwehr und dem Schuldausschließungsgrund der Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt wurde verneint.

[4]                 Dementsprechend blieben auch die dazu gestellten Eventualfragen unbeantwortet, und zwar jene nach

den Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB, der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer eins, StGB,

den Vergehen der „[grob]“ fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, zweiter Fall StGB oder der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, erster Fall, Absatz 4, zweiter Satz erster Fall in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, StGB infolge Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt sowie

dem Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB.

Rechtliche Beurteilung

[5]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 und 10 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.

[6]         Die Fragenrüge (Ziffer 6,) moniert das Unterbleiben der Stellung einer weiteren Eventualfrage nach dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB. Sie bringt dazu vor, der Angeklagte habe beispielsweise angegeben, dass er das Opfer mit der Pistole nur schrecken wollte und in dessen Richtung geschossen habe ohne zu zielen, sowie dass er dem Opfer mit dem Hammer nur auf die Schulter klopfen wollte.

[7]         Damit zeigt sie keine Verfahrensergebnisse auf, die die vermisste Eventualfrage ernsthaft indiziert hätten, womit sie nicht prozessförmig zur Ausführung gelangt vergleiche RIS-Justiz RS0101087 [T6]; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 23).

[8]         Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO zielt darauf ab, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen die ihnen nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigung in unerträglicher Weise vorgenommen haben (RIS-Justiz RS0118780 [T16, T17]). Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583 [T5]).

[9]         Mit ihren eigenen Beweisschlüssen aus Verfahrensergebnissen, darunter den Angaben des Beschwerdeführers, dem Größenverhältnis zwischen diesem und dem Opfer sowie der Beschaffenheit der Pistole, gelingt es der gegen die Bejahung des Tötungsvorsatzes und die Verneinung von Notwehr gerichteten Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken im bezeichneten Sinn gegen die Richtigkeit des Ausspruchs der Geschworenen über entscheidende Tatsachen zu wecken.

[10]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO).

[11]       Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

[12]       Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147823

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00066.26H.0611.000

Im RIS seit

29.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260611_OGH0002_0150OS00066_26H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung