Von Umständen, die einem Rechtfertigungsgrund nahekommen, kann nach dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt, von dem bei der Behandlung der Berufung auszugehen ist (§ 295 Abs. 1 StPO), keine Rede sein, war es doch der Angeklagte, der zuerst die beiden Brüder des Josef H*** attackiert und in die Flucht geschlagen hatte, worauf er letzterem aus Zorn einen wuchtigen Schlag mit der Baustellenlatte versetzte. Desgleichen findet die Behauptung, die drei Brüder H*** hätten beabsichtigt, dem Angeklagten einen Denkzettel zu versetzen und ihn deshalb provoziert, in den Urteilsfeststellungen keine Deckung.Von Umständen, die einem Rechtfertigungsgrund nahekommen, kann nach dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt, von dem bei der Behandlung der Berufung auszugehen ist (Paragraph 295, Absatz eins, StPO), keine Rede sein, war es doch der Angeklagte, der zuerst die beiden Brüder des Josef H*** attackiert und in die Flucht geschlagen hatte, worauf er letzterem aus Zorn einen wuchtigen Schlag mit der Baustellenlatte versetzte. Desgleichen findet die Behauptung, die drei Brüder H*** hätten beabsichtigt, dem Angeklagten einen Denkzettel zu versetzen und ihn deshalb provoziert, in den Urteilsfeststellungen keine Deckung.
Der Angeklagte vermag somit keine weiteren ihm zugute zu haltenden Milderungsgründe aufzuzeigen.
Allerdings wurde vom Schöffengericht zu Unrecht die Verletzung einer weiteren Person (des Johann H***) als erschwerend angenommen, denn dieser Vorfall, hinsichtlich dessen das Verfahren eingestellt wurde (S 3 c verso), war nicht Gegenstand des Schuldspruches. Das Erstgericht maß aber, wie aus seinen detaillierten Erwägungen zur Strafbemessung zu ersehen ist (US 20 f), diesem Umstand ohnedies keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu.
Im übrigen aber wurden die Strafzumessungsgründe vom Schöffengericht zutreffend erfaßt und ihrem Gewicht nach richtig gewürdigt. Das Strafausmaß ist angesichts des in einschlägiger Richtung erheblich getrübten Vorlebens des Angeklagten, der, wie auch die Vorstrafakten zeigen, immer wieder das Bild hemmungsloser Aggressivität bietet, sowie des schweren Erfolges der Tat keineswegs überhöht.
Der Berufung des Angeklagten war daher ein Erfolg zu versagen.