Die behaupteten formalen Begründungsmängel liegen nicht vor. Unter Berufung auf seine Verantwortung in der Hauptverhandlung wendet der Beschwerdeführer ein, bezüglich der Fakten 1 bis 4, 6 bis 14 und 16 bis 22 der Faktengruppe I der Anklageschrift habe sich das Erstgericht ungeachtet der Tatsache des späteren Widerrufs seines Geständnisses einzig und allein auf seine (unrichtigen) Angaben vor den Ermittlungsbehörden gestützt; in Wahrheit seien diese geständigen Angaben lediglich darauf zurückzuführen, daß er auf Grund der lang andauernden Verhöre ermüdet gewesen und unter erheblichem Druck gestanden sei, was das Erstgericht bei seiner Beweiswürdigung unberücksichtigt gelassen habe.Die behaupteten formalen Begründungsmängel liegen nicht vor. Unter Berufung auf seine Verantwortung in der Hauptverhandlung wendet der Beschwerdeführer ein, bezüglich der Fakten 1 bis 4, 6 bis 14 und 16 bis 22 der Faktengruppe römisch eins der Anklageschrift habe sich das Erstgericht ungeachtet der Tatsache des späteren Widerrufs seines Geständnisses einzig und allein auf seine (unrichtigen) Angaben vor den Ermittlungsbehörden gestützt; in Wahrheit seien diese geständigen Angaben lediglich darauf zurückzuführen, daß er auf Grund der lang andauernden Verhöre ermüdet gewesen und unter erheblichem Druck gestanden sei, was das Erstgericht bei seiner Beweiswürdigung unberücksichtigt gelassen habe.
Abgesehen davon, daß der Angeklagte von den Fakten I/1 und 2 der Anklageschrift gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen wurde (s S 277, 279 d.A), hat sich das Erstgericht hinsichtlich der übrigen von der Beschwerde betroffenen Fakten (I/1, 2, 4 bis 12 und 14 bis 20 des Urteilssatzes) entgegen der Beschwerdebehauptung nicht ausschließlich auf das Geständnis des Angeklagten im Vorverfahren gestützt, sondern sämtliche Beweisergebnisse, nämlich eine Fülle von Tatmodalitäten, Spuren und Angaben von Zeugen in seine Überlegungen miteinbezogen und in jedem einzelnen Fall begründet, weswegen es den ursprünglich geständigen Einlassungen des Angeklagten gegenüber seiner in der Hauptverhandlung leugnenden Verantwortung den Vorzug gegeben hat (US 12 bis 18). Auch mit der Verantwortung des Angeklagten, sein Geständnis sei nur unter Druck und Drohungen seitens der vernehmenden Gendarmeriebeamten zustande gekommen, hat sich das Erstgericht auseinandergesetzt und dargelegt, weswegen es diesen Angaben des Angeklagten keinen Glauben zu schenken vermochte.Abgesehen davon, daß der Angeklagte von den Fakten I/1 und 2 der Anklageschrift gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen wurde (s S 277, 279 d.A), hat sich das Erstgericht hinsichtlich der übrigen von der Beschwerde betroffenen Fakten (I/1, 2, 4 bis 12 und 14 bis 20 des Urteilssatzes) entgegen der Beschwerdebehauptung nicht ausschließlich auf das Geständnis des Angeklagten im Vorverfahren gestützt, sondern sämtliche Beweisergebnisse, nämlich eine Fülle von Tatmodalitäten, Spuren und Angaben von Zeugen in seine Überlegungen miteinbezogen und in jedem einzelnen Fall begründet, weswegen es den ursprünglich geständigen Einlassungen des Angeklagten gegenüber seiner in der Hauptverhandlung leugnenden Verantwortung den Vorzug gegeben hat (US 12 bis 18). Auch mit der Verantwortung des Angeklagten, sein Geständnis sei nur unter Druck und Drohungen seitens der vernehmenden Gendarmeriebeamten zustande gekommen, hat sich das Erstgericht auseinandergesetzt und dargelegt, weswegen es diesen Angaben des Angeklagten keinen Glauben zu schenken vermochte.
Das Erstgericht ist demnach seiner Begründungspflicht im Sinne des § 270 Abs 2 Z 5 StPO erschöpfend nachgekommen, so daß von einem formalen Begründungsmangel keine Rede sein kann. Tatsächlich stellt sich die Mängelrüge des Angeklagten inhaltlich als (unzulässige) Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung dar, weil sie nach Art einer Schuldberufung die vom Erstgericht zur Begründung seiner Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers ins Treffen geführten Verfahrensergebnisse zugunsten des Beschwerdeführers umzudeuten versucht. Die Beschwerde räumt dies im übrigen selbst ein, wenn sie abschließend ausführt, "bei richtiger Würdigung der Beweisergebnisse" hätte das Erstgericht in den angeführten Punkten zu einem Freispruch kommen müssen.Das Erstgericht ist demnach seiner Begründungspflicht im Sinne des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO erschöpfend nachgekommen, so daß von einem formalen Begründungsmangel keine Rede sein kann. Tatsächlich stellt sich die Mängelrüge des Angeklagten inhaltlich als (unzulässige) Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung dar, weil sie nach Art einer Schuldberufung die vom Erstgericht zur Begründung seiner Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers ins Treffen geführten Verfahrensergebnisse zugunsten des Beschwerdeführers umzudeuten versucht. Die Beschwerde räumt dies im übrigen selbst ein, wenn sie abschließend ausführt, "bei richtiger Würdigung der Beweisergebnisse" hätte das Erstgericht in den angeführten Punkten zu einem Freispruch kommen müssen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285, i StPO).