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Entscheidung 15 Os 66/98×

Entscheidung 15 Os 66/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os66/98 (15Os67/98)

Entscheidungsdatum

16.04.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.April 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kast als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz M***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Jugendschöffengericht vom 16. Jänner 1998, GZ 4 römisch fünf r 266/97-86, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefaßten Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde werden zurückgewiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz M***** der Verbrechen des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und nach Paragraph 28, (zu ergänzen: Absatz 2,, Absatz 3,) Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins,, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig widerrief das Jugendschöffengericht gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StGB, Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO mehrere dem Angeklagten in früheren Verfahren gewährte bedingte Strafnachsichten.

Nach Verkündung des Urteils und Rücksprache mit seinem Verteidiger - es kann vorausgesetzt werden, daß diese eine pflichtgemäße Belehrung über die Möglichkeiten und Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels enthielt - erklärte der Angeklagte, auf Rechtsmittel zu verzichten (227/II).

Inhaltlich des weiteren Hauptverhandlungsprotokolls besprach sich der Angeklagte nach Schluß der Verhandlung beim Hinausgehen aus dem Verhandlungssaal nunmehr mit seiner Bewährungshelferin und erklärte dann, er möchte doch drei Tage Bedenkzeit, weil er geglaubt habe, daß er insgesamt - samt den widerrufenen Strafen - drei Jahre bekommen habe. Nun habe er gehört, daß der Widerruf zusätzlich zu den drei Jahren erfolgt sei (228/II)).

Mit Schriftsatz vom 19.Jänner 1998 (ON 90 und 91) meldete der Verteidiger namens des Angeklagten Nichtigkeitsbeschwerde sowie Berufung an und führte die Rechtsmittel nach Zustellung einer Urteilsausfertigung aus, wobei er in der Rechtsmittelschrift ausdrücklich auch Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß erhob (ON 96).

Rechtliche Beurteilung

Sämtliche Rechtsmittel sind unzulässig.

Franz M***** hat, nachdem er die Möglichkeit gehabt hatte, mit seinem Verteidiger das Urteil und die Anfechtungsmöglichkeiten zu besprechen, ausdrücklich auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet. Diese (grundsätzlich unwiderrufliche) Erklärung hat Rechtswirksamkeit erlangt, an welcher alle nachfolgenden gegenteiligen Erklärungen des Angeklagten oder seines Vertreters nichts zu ändern vermögen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285, a E 29 und 29 a).

Die - bloß eine ohnedies nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge enthaltende - Nichtigkeitsbeschwerde wäre daher gemäß Paragraphen 285, a Ziffer eins, 285, b Absatz eins, StPO schon vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes zurückzuweisen gewesen. Da dies nicht erfolgt ist, war sie gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO vom Obersten Gerichtshof bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Ebenso war gemäß Paragraphen 294, Absatz 4, 498, Absatz 3, StPO mit der Berufung und der Beschwerde zu verfahren.

Anmerkung

E50059 15D00668

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0150OS00066.98.0416.000

Dokumentnummer

JJT_19980416_OGH0002_0150OS00066_9800000_000