Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz M***** der Verbrechen des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und nach § 28 (zu ergänzen: Abs 2, Abs 3) Abs 4 Z 3 SMG sowie der Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig widerrief das Jugendschöffengericht gemäß § 53 Abs 1 StGB, § 494 a Abs 1 Z 4 StPO mehrere dem Angeklagten in früheren Verfahren gewährte bedingte Strafnachsichten.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz M***** der Verbrechen des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und nach Paragraph 28, (zu ergänzen: Absatz 2,, Absatz 3,) Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins,, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig widerrief das Jugendschöffengericht gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StGB, Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO mehrere dem Angeklagten in früheren Verfahren gewährte bedingte Strafnachsichten.
Nach Verkündung des Urteils und Rücksprache mit seinem Verteidiger - es kann vorausgesetzt werden, daß diese eine pflichtgemäße Belehrung über die Möglichkeiten und Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels enthielt - erklärte der Angeklagte, auf Rechtsmittel zu verzichten (227/II).
Inhaltlich des weiteren Hauptverhandlungsprotokolls besprach sich der Angeklagte nach Schluß der Verhandlung beim Hinausgehen aus dem Verhandlungssaal nunmehr mit seiner Bewährungshelferin und erklärte dann, er möchte doch drei Tage Bedenkzeit, weil er geglaubt habe, daß er insgesamt - samt den widerrufenen Strafen - drei Jahre bekommen habe. Nun habe er gehört, daß der Widerruf zusätzlich zu den drei Jahren erfolgt sei (228/II)).
Mit Schriftsatz vom 19.Jänner 1998 (ON 90 und 91) meldete der Verteidiger namens des Angeklagten Nichtigkeitsbeschwerde sowie Berufung an und führte die Rechtsmittel nach Zustellung einer Urteilsausfertigung aus, wobei er in der Rechtsmittelschrift ausdrücklich auch Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß erhob (ON 96).