Gemäß § 31 Abs 1 StGB ist eine nach den Regeln des § 40 StGB zu bemessende Zustzstrafe zu verhängen, wenn jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können. Liegen zwischen Tatbegehung und Aburteilung mehrere bestrafende Urteile, ist nur dann auf alle Bedacht zu nehmen, wenn sämtliche Taten vor dem ersten Urteil liegen, somit alle Vor-Urteile durch das im § 31 Abs 1 StGB beschriebene Verhältnis verknüpft sind (EvBl 2000/55, Ratz in WK2 § 31 Rz 5). Ist dies nicht der Fall, sondern liegt (wie hier) nach dem Urteil im ersten Verfahren - in dem die frühere Tat nach der Zeit ihrer Begehung hätte abgeurteilt werden können - weiteres strafbares Verhalten, das zu einer zweiten Verurteilung geführt hat, trifft auf diese die im § 31 Abs 1 StGB normierte Voraussetzung einer Bedachtnahme in einem dritten Urteil schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht zu, weil die in Rede stehende (vor dem ersten Urteil begangene) Tat im zweiten Verfahren nicht abermals hätte abgeurteilt werden können. Im Fall mehrerer nicht gemäß § 31 Abs 1 StGB verbundener Vor-Urteile ist demnach nur auf das erste (tatnächste) Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StGB ist eine nach den Regeln des Paragraph 40, StGB zu bemessende Zustzstrafe zu verhängen, wenn jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können. Liegen zwischen Tatbegehung und Aburteilung mehrere bestrafende Urteile, ist nur dann auf alle Bedacht zu nehmen, wenn sämtliche Taten vor dem ersten Urteil liegen, somit alle Vor-Urteile durch das im Paragraph 31, Absatz eins, StGB beschriebene Verhältnis verknüpft sind (EvBl 2000/55, Ratz in WK2 Paragraph 31, Rz 5). Ist dies nicht der Fall, sondern liegt (wie hier) nach dem Urteil im ersten Verfahren - in dem die frühere Tat nach der Zeit ihrer Begehung hätte abgeurteilt werden können - weiteres strafbares Verhalten, das zu einer zweiten Verurteilung geführt hat, trifft auf diese die im Paragraph 31, Absatz eins, StGB normierte Voraussetzung einer Bedachtnahme in einem dritten Urteil schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht zu, weil die in Rede stehende (vor dem ersten Urteil begangene) Tat im zweiten Verfahren nicht abermals hätte abgeurteilt werden können. Im Fall mehrerer nicht gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StGB verbundener Vor-Urteile ist demnach nur auf das erste (tatnächste) Bedacht zu nehmen.
Hievon ausgehend erfolgte lediglich die Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 17. März 1999, GZ 12 EVr 552/98-33, hinsichtlich beider Angeklagten zu Recht, während jene zu Gunsten des Hugo Karl E***** auch auf das Urteil des Bezirksgerichtes Landeck vom 6. September 2000, GZ 7 U 162/00g-7, verfehlt ist.
Demnach war der Strafausspruch aufzuheben.
Bei der dadurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die zweifache Verbrechensqualifikation, die Tatbegehung über einen längeren Zeitraum sowie den die Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB beträchtlich übersteigenden Schaden, als mildernd das Geständnis und den bisher ordentlichen Wandel.Bei der dadurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die zweifache Verbrechensqualifikation, die Tatbegehung über einen längeren Zeitraum sowie den die Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 3, StGB beträchtlich übersteigenden Schaden, als mildernd das Geständnis und den bisher ordentlichen Wandel.
Die Freiheitsstrafe war in der im Spruch genannten Höhe zu bestimmen, um allen Komponenten der Täterpersönlichkeit ebenso wie dem Unrechtsgehalt der Tat ausreichend Rechnung zu tragen. Die Gewährung bedingter Strafnachsicht erscheint aus den vom Erstgericht zutreffend angeführten Gründen angebracht.
Das Schöffengericht verurteilte Maria E***** nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB unter Bedachtnahme auf das im Spruch zitierte Urteil des Landesgerichtes Wels zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechzehn Monaten, die es unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah. Dabei wertete es als erschwerend die Tatwiederholung und den längeren Tatzeitraum, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, die teilweise Schadensgutmachung, das Geständnis und dass sie bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat, der mit der begangenen Tat in auffallendem Widerspruch steht.Das Schöffengericht verurteilte Maria E***** nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 148, StGB unter Bedachtnahme auf das im Spruch zitierte Urteil des Landesgerichtes Wels zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechzehn Monaten, die es unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah. Dabei wertete es als erschwerend die Tatwiederholung und den längeren Tatzeitraum, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, die teilweise Schadensgutmachung, das Geständnis und dass sie bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat, der mit der begangenen Tat in auffallendem Widerspruch steht.
Dagegen richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft, die eine Strafteilung im Sinn des § 43a Abs 2 StGB beantragt; in eventu bei Belassung der gänzlich bedingten Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB eine Erhöhung der Freiheitsstrafe.Dagegen richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft, die eine Strafteilung im Sinn des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB beantragt; in eventu bei Belassung der gänzlich bedingten Strafnachsicht nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB eine Erhöhung der Freiheitsstrafe.
In letzterem Punkt erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft als berechtigt. Die vom Erstgericht im Wesentlichen zutreffend festgehaltenen Strafzumessungstatsachen bedürfen dahingehend einer Richtigstellung, dass die Unbescholtenheit nicht zusätzlich zum bisherigen ordentlichen Wandel als mildernd zugute gehalten werden kann (Mayerhofer StGB5 § 34 Rz 8). Ansonsten ist dem Berufungsvorbringen im Ergebnis insofern beizupflichten, als die über einen längeren Zeitraum gewerbsmäßig - mit einer auf die Verwirklichung eines ganz bestimmten Zieles gerichteten kriminellen Energie (Bau eines Hauses) und hohen Schadenssummen - begangenen Betrugshandlungen (unter Bedachtnahme auf die bereits erfolgte Verurteilung) die im Spruch genannte Erhöhung der Freiheitsstrafe erforderlich machen, um der Täterschuld und dem Tatunwert Genüge zu tun.In letzterem Punkt erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft als berechtigt. Die vom Erstgericht im Wesentlichen zutreffend festgehaltenen Strafzumessungstatsachen bedürfen dahingehend einer Richtigstellung, dass die Unbescholtenheit nicht zusätzlich zum bisherigen ordentlichen Wandel als mildernd zugute gehalten werden kann (Mayerhofer StGB5 Paragraph 34, Rz 8). Ansonsten ist dem Berufungsvorbringen im Ergebnis insofern beizupflichten, als die über einen längeren Zeitraum gewerbsmäßig - mit einer auf die Verwirklichung eines ganz bestimmten Zieles gerichteten kriminellen Energie (Bau eines Hauses) und hohen Schadenssummen - begangenen Betrugshandlungen (unter Bedachtnahme auf die bereits erfolgte Verurteilung) die im Spruch genannte Erhöhung der Freiheitsstrafe erforderlich machen, um der Täterschuld und dem Tatunwert Genüge zu tun.
Auch bei Maria E***** ist allerdings aus den im Ersturteil zutreffend genannten Erwägungen die Gewährung gänzlich bedingter Strafnachsicht vertretbar.