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Entscheidung 15 Os 67/02×

Entscheidung 15 Os 67/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os67/02

Entscheidungsdatum

08.08.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter V***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 24. Oktober 2001, GZ 11 Hv 107/02z-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter V***** des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Graz und an anderen Orten mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, folgende Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die die Genannten in einem 25.000 S übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar

römisch eins. zwischen Mitte April 1997 und Ende Dezember 1997 Helmut W***** durch die Vorgaben, dass die Firma C*****-GesmbH, in der Helmut W***** Gesellschafter mit einer Gewinnbeteiligung von 30 % werden solle, gegründet werde, der Angeklagte deswegen mit Leuten zusammenarbeite, die Geld (l Million bis 1,5 Millionen S) hätten, dass W***** für seine ab sofort zu erbringenden Leistungen (zuzüglich der Verrechnung für den Einkauf und die Produktion) ein monatliches Pauschale von 80.000 S zuzüglich 10.000 S für Grafik und Werbung erhalte, weiters, dass im Falle des Nichtzustandekommens der Firmengründung bzw. deren Tätigkeit im vollen Umfang oder bei Auflösung der Firma im ersten Geschäftsjahr W***** seine Leistungen bezahlt erhalte, zu Dienstleistungen,

römisch zwei. Erich P***** als Berechtigten der Firma T***** GbR durch die Vorgaben, dass der Angeklagte (vertretungsbefugter) Mitgesellschafter der Firmen D*****-GmbH und C*****-GesmbH sei, dass diese Firmen bereits existieren würden und dass die Leistungen P*****s fristgerecht bezahlt würden,

1. von 24. Juli 1997 bis Ende Jänner 1998 zu Dienstleistungen für die D*****-GesmbH sowie

2. von August 1997 bis Ende Jänner 1998 zu Leistungen für die Firma C*****-GesmbH.

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bemängelt die Abweisung des Antrags auf Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Werbefach zum Beweis dafür, dass die von den im Urteilsspruch genannten Geschädigten "erbrachten und nachgewiesenen Leistungen keinen messbaren Wert darstellen" sowie "branchenüblich als unentgeltliche Vorleistungen zur allfälligen Erlangung eines Auftrags anzusehen sind". Das Schöffengericht durfte dieses Begehren im Ergebnis zu Recht schon deshalb ablehnen, weil der Antragsteller nicht dargetan hat, aus welchen Gründen erwartet werden könne, dass die Durchführung des genannten Beweises auch tatsächlich das behauptete Ergebnis haben werde. Dazu war er umso mehr verhalten, als die Verfahrensergebnisse keine gegen die Werthaltigkeit der vom Erstgericht festgestellten Leistungen im für die rechtliche Beurteilung relevanten Ausmaß sprechenden Umstände erkennen ließen vergleiche US 13 f) und auch nicht ersichtlich ist, warum die Frage der Branchenüblichkeit im Fall einer vertraglich vereinbarten finanziellen Abgeltung einen für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstand bilden soll. Demnach lag der Sache nach bloß ein unzulässiger Erkundungsbeweis vor vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330). Der weitere Antrag auf Durchführung von Bankerhebungen, ob eine Überweisung von 17.500 S an den Geschädigten W***** erfolgt sei, vermochte nicht einmal darzutun, warum dies für die Schuldfrage von Bedeutung sei; das Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde dazu verstößt gegen das Neuerungsverbot. Die undifferenziert ausgeführte Mängel- und Tatsachenrüge (Ziffer 5, 5 a,) vermag mit ihrer Wiederholung der Verantwortung des Angeklagten zur subjektiven Tatseite sowie zur Schadenshöhe weder Mängel der - denkmöglich auf mehrere Zeugenaussagen, schriftliche Unterlagen und Zugeständnisse des Angeklagten gestützten (US 13 f) - Beweiswürdigung der Tatrichter aufzuzeigen noch erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen zu wecken.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Soweit sie behauptet, das Erstgericht habe nur Leistungen des Geschädigten P***** im Wert von 25.001 S konstatiert, welche aber durch die festgestellte Zahlung von 3.500 DM kompensiert gewesen seien, vernachlässigt sie die soweit unmissverständlichen Urteilsannahmen eines weit darüber liegenden - auch nach Abrechnung des letztgenannten Betrags jedenfalls 25.000 S übersteigenden - Schadens vergleiche vor allem US 14 unten). Soweit sie mit weitwendigen Ausführungen eine Täuschung der Geschädigten sowie den Eintritt eines Vermögensschadens in Frage zu stellen sucht, vergleicht sie prozessordnungswidrig nicht den Urteilssachverhalt (zur Täuschung siehe insb US 7 zweiter Abs und US 10 in Verbindung mit 15 f) mit dem darauf angewendeten Gesetz, sondern bestreitet die maßgeblichen Konstatierungen nach Art einer Schuldberufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E66484 15Os67.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00067.02.0808.000

Dokumentnummer

JJT_20020808_OGH0002_0150OS00067_0200000_000