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Entscheidung 15 Os 67/04×

Entscheidung 15 Os 67/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os67/04

Entscheidungsdatum

24.06.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Stefan Anton K***** wegen der Verbrechen der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 30. März 2004, GZ 52 Hv 23/04a-79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Stefan Anton K***** wurde (römisch eins) (richtig:) der Verbrechen der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB sowie der Vergehen (römisch zwei) der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, (III/1) der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und (III/2) des Betruges nach Paragraph 146, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er

römisch eins) von 1. bis 23. Oktober 2003 in Salzburg und Oberalm unter

Verwendung der Aliasnamen Jürgen T***** sowie Josef Tr***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz nachgenannte Person durch die briefliche Aufforderung, jeweils binnen genau bezeichneter Frist 15.000 Euro auf das im Schreiben angeführte Konto zu überweisen, widrigenfalls er deren Kinder töten und sodann die zehnfache Summe unter Bedrohung ihres eigenen Lebens verlangen werde, wobei er zur Untermauerung dieser Drohung Lichtbilder deren Kinder beilegte, die er zuvor heimlich angefertigt hatte; mithin durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zu Handlungen, die diese am Vermögen schädigen sollten, nämlich zur Überweisung des genannten Geldbetrages zu nötigen versucht, wobei er die Tat gewerbsmäßig begangen hat, und zwar

1) am 1. Oktober 2003

  1. Litera a
    die Familie Dr. Armin und Andrea V*****
  2. Litera b
    die Familie Mag. Sigrid M*****
    1. Ziffer 2
      am 2. Oktober 2003 die Familie Werner und Annelie R*****
    2. Ziffer 3
      am 4. Oktober 2003 Erika E*****
    3. Ziffer 4
      zwischen 17. und 21. Oktober 2003 die Familie Josef und Elisabeth L*****,
                    5)              am 20. Oktober 2003
  3. Litera a
    die Familie Brigitte und Hermann Sch*****
  4. Litera b
    die Familie Herbert und Juanita H*****
  5. Litera c
    die Familie Dr. Michael und Brigitte Le*****, welche er abweichend zu den übrigen Genötigten zur Überweisung eines Betrages von 10.000 Euro aufforderte, und
                  6)              am 23. Oktober 2003 die Familie Dr. Christian und Mag. Sigrid Ha*****;
    römisch zwei) im September 2003 in Salzburg den durch Änderung des Geburtsdatums und Einklebens eines fremden Lichtbildes verfälschten Führerschein des Jürgen T***** bei der Eröffnung von insgesamt 4 Bankkonten in Filialen der Salzburger Sparkasse, des Raiffeisenverbandes Salzburg, der Bank Austria und der Oberbank vorgelegt, mithin eine verfälschte inländische öffentliche Urkunde zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner vermeintlichen Identität, im Rechtsverkehr gebraucht;
    römisch drei) am 29. März 2003 in Dornbirn
                  1)              die Führerscheine von insgesamt 10 Personen, nämlich von Manfred W*****, Alexander We*****, Eugen J*****, Slobodan St*****, Michael La*****, Markus Rü*****, Jürgen T*****, Harald He*****, Eugen Si***** und Franz Sie*****, welche er unter dem Vorwand, Kopien derselben anfertigen zu wollen, an sich brachte, mithin Urkunden, über die er nicht alleine verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, dass sie von den Berechtigten nicht im Rechtsverkehr gebraucht werden können;
                  2)              mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Thomas Rh***** durch die Vorgabe, ein zahlungswilliger und zahlungsfähiger Hotelgast namens Peter Ro***** zu sein, sohin durch Täuschung über Tatsachen zur Überlassung eines Seminarraumes und Erbringung von Buffetleistungen, mithin zu Handlungen verleitet, die diesen im Gesamtbetrag von 135 Euro an seinem Vermögen schädigten.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den Schuldspruch römisch eins aus Ziffer 5 a und 10 sowie gegen den Sanktionsausspruch aus Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bringt vor, der Begründung des Erstgerichtes betreffend die Gewerbsmäßigkeit (wonach die diesbezüglich leugnende Verantwortung des Angeklagten unter Hinweis auf den Inhalt der Erpresserbriefe und seine eigenen Angaben, er hätte die zweite Serie der Briefe jedenfalls abgeschickt, widerlegt sei) mangle es an Plausibilität, sie sei rational nicht nachvollziehbar und halte einer intersubjektiven Überprüfung nicht Stand. Dabei negiert sie zum einen, dass die Tatrichter die Annahme der Gewerbsmäßigkeit nicht nur aus obigen Umständen, sondern auch aus der finanziellen Notlage des Angeklagten erschlossen haben (US 15 bis 16), und fordert zum anderen ihrerseits - diesbezüglich unsubstanziiert - lediglich pauschal eine "erhöhte Darlegungs- und Begründungspflicht". In Wahrheit versucht die Beschwerde unzulässig das den Tatrichtern nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in einer unter diesen Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehen Art in Frage zu stellen, vermag damit aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Rechtsrüge (Ziffer 10,, inhaltlich auch Ziffer 5,) moniert, das Erstgericht habe keine ausreichenden Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit getroffen und auch keine tragfähige Begründung dafür gegeben, legt aber mit dem Einwand, "die diesbezüglichen Feststellungen US 13 und 15 reichen zur Annahme gewerbsmäßigen Handelns nicht aus" nicht dar, welche über die im Urteil dort dazu angeführten Feststellungen hinaus von den Tatrichtern noch getroffen hätten werden und welche rechtliche Konsequenzen daraus hätten abgeleitet werden sollen (Ratz, WK-StPO Rz 584), sodass sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO, Ratz aaO Paragraph 285 d, Rz 10) eine an den Prozessvorschriften orientierte Ausführung vermissen lässt. Dies Sanktionsrüge (Ziffer 11,) macht einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Strafzumessung, insbesondere der Grundsätze des Paragraph 32, Absatz 2, StGB, damit allerdings lediglich einen Berufungsgrund geltend (Ratz aaO Rz 698 und Rz 728).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO, zum Teil in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E73891 15Os67.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00067.04.0624.000

Dokumentnummer

JJT_20040624_OGH0002_0150OS00067_0400000_000