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Entscheidung 15 Os 67/07b×

Entscheidung 15 Os 67/07b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os67/07b

Entscheidungsdatum

08.08.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutleder als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mario B***** und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Mario B***** und Martin W***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Klagenfurt vom 3. April 2007, GZ 12 Hv 20/07s-101, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden die Angeklagten Mario B***** und Martin W***** jeweils der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB (römisch eins. 1.a und b, 2.), Mario B***** zu römisch eins. 1.b als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, und des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz 2, StGB (römisch zwei.) schuldig erkannt.

Danach haben in Klagenfurt

römisch eins.)

1.) am 21. Februar 2003

a) Martin W***** die Bankangestellte Ines S***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem er maskiert und eine Gaspistole drohend erhebend die in der M*****Straße gelegene Filiale der B***** AG betrat, „Überfall, hinlegen" rief, aus dem mit angestecktem Schlüssel verschlossenen Tresorschrank 148.030 Euro entnahm und sodann unter drohenden Blickwendungen mit der erhobenen Waffe aus der Bank lief, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz abgenötigt und weggenommen, sich oder einen Mittäter durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte;

b) Mario B***** zu dem unter 1. a) beschriebenen Raub dadurch beigetragen, dass er in Kenntnis des Tatplanes Martin W***** den Hinweis auf das Geldinstitut gab, die Tatwaffe besorgte, ihn mit dem PKW zum Tatort brachte und vor der Bank im Fluchtfahrzeug mit laufendem Motor wartete, um Martin W***** so die Flucht zu ermöglichen;

2.) Mario B***** und Martin W***** am 4. November 2005 im bewussten und gewollten Zusammenwirken durch (Gewalt und) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem Mario B***** mit einem Trommelrevolver und Martin W***** mit einer Gaspistole bewaffnet und maskiert in die in der P***** Straße gelegene Filiale der K***** AG stürmten, Mario B***** „Überfall" rief, Martin W***** die Bankangestellte Carina M***** mit der Waffe bedrohte, am Nacken erfasste und mit den Worten „Wo ist die Kasse" zum Öffnen des „Cash-Boy´s" zwang und Mario B***** den Bankangestellten Roland K***** mit der Waffe bedrohte, „Geld, mehr Geld" forderte, ihn im Nackenbereich erfasste, zu Boden drückte, anschließend wieder hochriss und zum Kassenschalter zerrte, wo er ihm die Waffe an den Kopf hielt und ihn zum Öffnen einer weiteren Geldlade zwang, aus der Mario B***** und Martin W***** insgesamt 52.369 Euro entnahmen, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz abgenötigt und weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung einer Waffe verübten; römisch zwei.) Mario B***** und Martin W***** am 7. Juni 2003 im bewussten und gewollten Zusammenwirken versucht, fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Bankomaten mit insgesamt 154.000 Euro Bargeld Verfügungsberechtigten der Ba***** AG, Filiale F***** Straße, mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Mario B***** verfehlt ihr Ziel. Der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) zuwider wurden durch die Abweisung zweier in der Hauptverhandlung vom 12. März 2007 gestellter Beweisanträge (S 478 f/III) Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt. Die Vernehmung der behandelnden Ärztin des Zweitangeklagten Martin W*****, Dr. Doris K*****, begehrte der Beschwerdeführer zum Beweis dafür, dass dieser „spätestens seit Anfang August 2006 an einem Krankheitsbild leidet, das mit Halluzinationen, Einbildungen und Pseudoreflexionen einhergeht und eine Selbstbezichtigung sowie falsche Fremdbezichtigung bei diesem Krankheitsbild sehr gut möglich und sogar wahrscheinlich sind".

Dabei unterließ es der Angeklagte aber darzulegen noch lag auf der Hand, weshalb die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis, nämlich den Nachweis einer - aus einem (überdies bloß unsubstantiiert) behaupteten Krankheitsbild resultierenden - Falschbezichtigungstendenz des Mitangeklagten Martin W***** erwarten ließe (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330), zumal das eingeholte gerichtspsychiatrische Sachverständigengutachten keine psychopatologischen Verhaltensauffälligkeiten (insbesondere Wahnideen) des Mitangeklagten oder Ausprägungen einer sogenannten Pseudoerinnerung ergab (ON 94; S 145 f/IV) und eine Diagnose psychiatrischer Krankheitsbilder auch in der von der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. K***** vorgelegten Krankengeschichte des Martin W***** nicht festgehalten ist (ON 97). Somit erweist sich der Antrag als - im Stadium der Hauptverhandlung - unzulässiger Erkundungsbeweis.

Gleiches gilt für den Antrag auf Ausforschung und Einholung sämtlicher beim Landesgericht Klagenfurt behängender Rechtssachen, in denen der Zweitangeklagte als Beschuldigter, Angeklagter oder als Zeuge involviert ist, zum Beweis dafür, dass er in mehrfachen Angelegenheiten „durch Denunzierung und falsche Fremdbezichtigung den Verfahrenslauf in unzulässiger Weise, nämlich in falsche Richtung, zu beeinflussen versucht hat".

Diesem Antrag ist kein Hinweis zu entnehmen, weshalb sich aus den nicht näher konkretisierten Gerichtsverfahren eine manifeste Tendenz zur falschen Bezichtigung (insbesondere des Mitangeklagten B*****) ergeben sollte.

Der Angeklagte Martin W***** hat Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 103), nach Zustellung einer Urteilsausfertigung jedoch nur das Rechtsmittel der Berufung ausgeführt (ON 107). Da auch die Anmeldung keine deutliche und bestimmte Bezeichnung der Nichtigkeitsgründe enthält, war die Nichtigkeitsbeschwerde - wie auch jene des Erstangeklagten - schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraphen 285 i, 344, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E84999 15Os67.07b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00067.07B.0808.000

Dokumentnummer

JJT_20070808_OGH0002_0150OS00067_07B0000_000