Gegen dieses Urteil richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der drei Angeklagten, die von Gyula H***** auf Z 4, 5 und 9 lit a, von Bela F***** auf Z 5 und 5a sowie von Tibor K***** auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützt werden. Die Rechtsmittel gehen fehl.Gegen dieses Urteil richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der drei Angeklagten, die von Gyula H***** auf Ziffer 4, 5 und 9 Litera a,, von Bela F***** auf Ziffer 5 und 5 a sowie von Tibor K***** auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt werden. Die Rechtsmittel gehen fehl.
Die von Bela F***** und Tibor K***** überdies ausgeführten Berufungen „wegen Schuld" waren zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten nicht vorgesehen ist (§§ 280, 283 Abs 1 StPO).Die von Bela F***** und Tibor K***** überdies ausgeführten Berufungen „wegen Schuld" waren zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten nicht vorgesehen ist (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Gyula H*****:
Durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 22. Februar 2008 gestellten Antrags auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte „zum Tragen nicht fähig ist und deshalb keinen Beitrag leisten konnte" und es ihm „nicht möglich war, an der Tat teilzunehmen" (S 413/II), wurden der Beschwerde zuwider Verteidigungsrechte nicht verletzt (Z 4). Denn mit dem angesprochenen Beweisthema, er sei aufgrund seiner körperlichen Konstitution zum Tragen nicht fähig gewesen, wird mit Blick auf das den Angeklagten zur Last gelegte arbeitsteilige Vorgehen, wozu etwa auch das Abschneiden und Schälen der in der Folge entfremdeten Kabel gehört, kein für die Schuldfrage bedeutsamer Umstand angesprochen. Weshalb nämlich der Angeklagte andere Ausführungs- oder (rechtlich gleichwertige) Beitragshandlungen nicht hätte leisten können, legt der Antrag nicht dar. Die in der Beschwerde vorgenommenen Ergänzungen des Antrags sind angesichts der auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption des Nichtigkeitsverfahrens und des damit auch für den Bereich der Verfahrensrüge verbundenen Neuerungsverbotes unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099117).Durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 22. Februar 2008 gestellten Antrags auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte „zum Tragen nicht fähig ist und deshalb keinen Beitrag leisten konnte" und es ihm „nicht möglich war, an der Tat teilzunehmen" (S 413/II), wurden der Beschwerde zuwider Verteidigungsrechte nicht verletzt (Ziffer 4,). Denn mit dem angesprochenen Beweisthema, er sei aufgrund seiner körperlichen Konstitution zum Tragen nicht fähig gewesen, wird mit Blick auf das den Angeklagten zur Last gelegte arbeitsteilige Vorgehen, wozu etwa auch das Abschneiden und Schälen der in der Folge entfremdeten Kabel gehört, kein für die Schuldfrage bedeutsamer Umstand angesprochen. Weshalb nämlich der Angeklagte andere Ausführungs- oder (rechtlich gleichwertige) Beitragshandlungen nicht hätte leisten können, legt der Antrag nicht dar. Die in der Beschwerde vorgenommenen Ergänzungen des Antrags sind angesichts der auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption des Nichtigkeitsverfahrens und des damit auch für den Bereich der Verfahrensrüge verbundenen Neuerungsverbotes unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099117).
Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert die Begründung der Abweisung dieses Beweisantrags, übersieht dabei aber, dass unterlassene Beweisaufnahmen nicht Gegenstand der Mängelrüge sind (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 457). Soweit sie die Abweisung selbst bekämpft, ist sie auf das zur Z 4 Gesagte zu verweisen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) kritisiert die Begründung der Abweisung dieses Beweisantrags, übersieht dabei aber, dass unterlassene Beweisaufnahmen nicht Gegenstand der Mängelrüge sind (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 457). Soweit sie die Abweisung selbst bekämpft, ist sie auf das zur Ziffer 4, Gesagte zu verweisen.
Die von der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite finden sich unmissverständlich auf US 7 f. Weshalb darüberhinaus nähere Feststellungen, „wie sich meine Absicht ausgedrückt hat", nötig gewesen wären, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Schließlich vermag er auch mit der bloßen - die entgegenstehenden Konstatierungen US 7 iVm 12 ignorierenden - Behauptung, das Beweisverfahren hätte Umstände ergeben, dass es ihm aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes nicht möglich war, die ihm zur Last gelegte Tat zu begehen, keinen Feststellungsmangel aufzuzeigen.Die von der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite finden sich unmissverständlich auf US 7 f. Weshalb darüberhinaus nähere Feststellungen, „wie sich meine Absicht ausgedrückt hat", nötig gewesen wären, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Schließlich vermag er auch mit der bloßen - die entgegenstehenden Konstatierungen US 7 in Verbindung mit 12 ignorierenden - Behauptung, das Beweisverfahren hätte Umstände ergeben, dass es ihm aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes nicht möglich war, die ihm zur Last gelegte Tat zu begehen, keinen Feststellungsmangel aufzuzeigen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Bela F*****:
Soweit die Mängelrüge unter Zitierung von Passagen aus den Aussagen der Angeklagten G***** und P***** in der Hauptverhandlung vom 22. Februar 2008 deren Übergehen in der Urteilsbegründung und somit eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) moniert, ist ihr zu entgegnen, dass die Tatrichter ihre Feststellungen ersichtlich auf die Depositionen dieser Mitangeklagten vor der Polizei gegründet, die späteren, den Mitangeklagten nach Ansicht der Beschwerde entlastenden Angaben aber als bloße Schutzbehauptungen gewertet haben (US 9). Das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen kritisiert somit - unter eigenständigen Beweiswerterwägungen - lediglich die - logisch und empirisch einwandfreie - Beweiswürdigung des Erstgerichts, ohne einen Begründungsmangel aufzeigen zu können. Weshalb es für die Glaubwürdigkeit des Miklos P***** schließlich abträglich sein sollte, dass er eine (diskriminierende) Aussage des Laszlo B***** zitierte (S 293e/I), vermag die Beschwerde nicht darzulegen.Soweit die Mängelrüge unter Zitierung von Passagen aus den Aussagen der Angeklagten G***** und P***** in der Hauptverhandlung vom 22. Februar 2008 deren Übergehen in der Urteilsbegründung und somit eine Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) moniert, ist ihr zu entgegnen, dass die Tatrichter ihre Feststellungen ersichtlich auf die Depositionen dieser Mitangeklagten vor der Polizei gegründet, die späteren, den Mitangeklagten nach Ansicht der Beschwerde entlastenden Angaben aber als bloße Schutzbehauptungen gewertet haben (US 9). Das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen kritisiert somit - unter eigenständigen Beweiswerterwägungen - lediglich die - logisch und empirisch einwandfreie - Beweiswürdigung des Erstgerichts, ohne einen Begründungsmangel aufzeigen zu können. Weshalb es für die Glaubwürdigkeit des Miklos P***** schließlich abträglich sein sollte, dass er eine (diskriminierende) Aussage des Laszlo B***** zitierte (S 293e/I), vermag die Beschwerde nicht darzulegen.
Mit der Behauptung, das Erstgericht habe die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten (ausschließlich) auf die in der Nähe des Tatorts aufgefundenen Schuhabdrücke gegründet, vermag die Tatsachenrüge (Z 5a) keine erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen zu wecken, zumal die Tatrichter ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten insbesondere auch auf die Aussage zweier Mitangeklagter sowie die Auffindung von Tatwerkzeug im Kofferraum des Fahrzeugs, in dem sich der Angeklagte befand, gestützt haben (US 8 ff).Mit der Behauptung, das Erstgericht habe die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten (ausschließlich) auf die in der Nähe des Tatorts aufgefundenen Schuhabdrücke gegründet, vermag die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen zu wecken, zumal die Tatrichter ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten insbesondere auch auf die Aussage zweier Mitangeklagter sowie die Auffindung von Tatwerkzeug im Kofferraum des Fahrzeugs, in dem sich der Angeklagte befand, gestützt haben (US 8 ff).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Tibor K*****:
Mit dem Vorbringen, die ausgesprochene Strafe sei „durch eine Begründung nicht untermauert", wird weder ein Begründungsmangel iSd Z 5 noch eine Nichtigkeit nach Z 11 prozessordnungsgemäß zur Darstellung gebracht.Mit dem Vorbringen, die ausgesprochene Strafe sei „durch eine Begründung nicht untermauert", wird weder ein Begründungsmangel iSd Ziffer 5, noch eine Nichtigkeit nach Ziffer 11, prozessordnungsgemäß zur Darstellung gebracht.
Die weitere Argumentation, „allein das Auffinden von Kabelresten am Grenzübergang bzw Festnehmen von Personen außerhalb des Tatorts", begründe keinen Nachweis für eine strafbare Handlung, nimmt nicht an der Gesamtheit der Urteilsbegründung Maß. Die Beschwerde übergeht nämlich die eingehenden Erwägungen der Tatrichter (US 8 bis 11), die ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nicht nur auf die Belastungen durch die Mitangeklagten und die am bzw in der Nähe des Tatorts aufgefundenen Schuhabdrücke gegründet haben, sondern auch auf die Unglaubwürdigkeit seiner Verantwortung und seine Anhaltung in einem Fahrzeug, in dem Tatwerkzeug aufgefunden wurde (US 11). Die Nichtigkeitsbeschwerden und die - prozessual nicht vorgesehenen - Berufungen wegen Schuld waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die weitere Argumentation, „allein das Auffinden von Kabelresten am Grenzübergang bzw Festnehmen von Personen außerhalb des Tatorts", begründe keinen Nachweis für eine strafbare Handlung, nimmt nicht an der Gesamtheit der Urteilsbegründung Maß. Die Beschwerde übergeht nämlich die eingehenden Erwägungen der Tatrichter (US 8 bis 11), die ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nicht nur auf die Belastungen durch die Mitangeklagten und die am bzw in der Nähe des Tatorts aufgefundenen Schuhabdrücke gegründet haben, sondern auch auf die Unglaubwürdigkeit seiner Verantwortung und seine Anhaltung in einem Fahrzeug, in dem Tatwerkzeug aufgefunden wurde (US 11). Die Nichtigkeitsbeschwerden und die - prozessual nicht vorgesehenen - Berufungen wegen Schuld waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.