Die dagegen vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die Verfahrensrüge („§ 281 Abs 1 Z 4 StPO“; gemeint: § 345 Abs 1 Z 5 StPO) verkennt zunächst, dass nur Beweisanträge, die in der Hauptverhandlung gestellt wurden, deren Grundlage sein können. Bloß – wie hier – in Schriftsätzen gestellte Anträge sind daher irrelevant (RIS-Justiz RS0099099 [T6]).Die Verfahrensrüge („§ 281 Absatz eins, Ziffer 4, StPO“; gemeint: Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) verkennt zunächst, dass nur Beweisanträge, die in der Hauptverhandlung gestellt wurden, deren Grundlage sein können. Bloß – wie hier – in Schriftsätzen gestellte Anträge sind daher irrelevant (RIS-Justiz RS0099099 [T6]).
Außerdem bezog sich das für den Zeugenbeweis angeführte Thema, der Angeklagte hätte mit seiner Ehefrau Sanela K***** „vor der Ehescheidung jahrelang friedlich zusammengelebt“, was bei der Strafbemessung berücksichtigt werden sollte, nicht auf erhebliche (vgl § 254 Abs 1 StPO) Tatsachen, somit nicht auf solche, die unmittelbar oder mittelbar (ohne dabei auf – unzulässige – Erkundungsbeweise abzuzielen) der Feststellung entscheidender Tatsachen dienen. Unter Letzteren sind jene zu verstehen, die die Unterstellung unter ein Strafgesetz (Lösung der Schuldfrage) oder einen bestimmten Strafsatz betreffen (vgl RIS-Justiz RS0116503, RS0099473). Aus dem zweiten Anwendungsfall der Z 13 des § 345 Abs 1 StPO wiederum kann nur die rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen bekämpft werden, nicht aber die Feststellung des Strafzumessungssachverhalts (RIS-Justiz Außerdem bezog sich das für den Zeugenbeweis angeführte Thema, der Angeklagte hätte mit seiner Ehefrau Sanela K***** „vor der Ehescheidung jahrelang friedlich zusammengelebt“, was bei der Strafbemessung berücksichtigt werden sollte, nicht auf erhebliche vergleiche Paragraph 254, Absatz eins, StPO) Tatsachen, somit nicht auf solche, die unmittelbar oder mittelbar (ohne dabei auf – unzulässige – Erkundungsbeweise abzuzielen) der Feststellung entscheidender Tatsachen dienen. Unter Letzteren sind jene zu verstehen, die die Unterstellung unter ein Strafgesetz (Lösung der Schuldfrage) oder einen bestimmten Strafsatz betreffen vergleiche RIS-Justiz RS0116503, RS0099473). Aus dem zweiten Anwendungsfall der Ziffer 13, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO wiederum kann nur die rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen bekämpft werden, nicht aber die Feststellung des Strafzumessungssachverhalts (RIS-Justiz
RS0099869).
Mit der auf „§ 281 Abs 1 Z 11 StPO und § 345 Abs 1 Z 13 StPO“ gestützten Kritik, das Erstgericht habe bei der Strafzumessung bloß ein Tatsachengeständnis berücksichtigt, obwohl seine Verantwortung „reumütigen Charakter“ hatte, wird keine Nichtigkeit angesprochen, sondern bloß ein Berufungsvorbringen erstattet (RIS-Justiz RS0099954, RS0099911 [T7]).Mit der auf „§ 281 Absatz eins, Ziffer 11, StPO und Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO“ gestützten Kritik, das Erstgericht habe bei der Strafzumessung bloß ein Tatsachengeständnis berücksichtigt, obwohl seine Verantwortung „reumütigen Charakter“ hatte, wird keine Nichtigkeit angesprochen, sondern bloß ein Berufungsvorbringen erstattet (RIS-Justiz RS0099954, RS0099911 [T7]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche (fälschlich bezeichnet als „Schuldberufung“) sowie die Beschwerde folgt (§§ 285i, 344, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins,, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche (fälschlich bezeichnet als „Schuldberufung“) sowie die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 344, 498, Absatz 3, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.