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Entscheidung 15 Os 67/20x×

Entscheidung 15 Os 67/20x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os67/20x

Entscheidungsdatum

15.07.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen Michael K***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Jänner 2020, GZ 46 Hv 104/19b-31, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael K***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 29. April 2019 in Wien Sarah G***** absichtlich eine an sich schwere Verletzung mit länger als 24 Tagen dauernder Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit zugefügt, indem er mit den Fäusten mehrmals auf sie einschlug, mit den Füßen mehrmals gegen ihr Gesicht trat und sie in die linke Wange und in den Rücken biss, wodurch sie einen verschobenen Nasenbeinbruch mit einem Bluterguss im Nasenwurzelbereich, Prellungen im Bereich beider Kniegelenke, einen großflächigen Bluterguss am linken Oberschenkel, eine Bisswunde im Bereich des linken Rückens, Kratzwunden im Bereich des rechten hinteren Halses und eine Schürfwunde im Bereich der rechten Wange erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider stützen sich die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 4) keineswegs auf eine Scheinbegründung (US 6). Denn die Tatrichter erschlossen die Absicht auf Zufügung einer (auch) schweren Verletzung aus dem auf Basis der Angaben des Opfers konstatierten äußeren Tatgeschehen (US 4 – wiederholte Tritte ins Gesicht des am Boden liegenden Opfers). Durch eigenständige Beweiswerterwägungen bekämpft die Rüge der Sache nach bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E128868

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00067.20X.0715.000

Im RIS seit

21.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2020

Dokumentnummer

JJT_20200715_OGH0002_0150OS00067_20X0000_000