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Entscheidung 15 Os 67/87×

Entscheidung 15 Os 67/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os67/87

Entscheidungsdatum

12.05.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Mai 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kleindienst-Passweg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef Ernst P*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall, sowie 15 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 14.Jänner 1987, AZ 11 Bs 5/87, ergangen in der Strafvollzugssache AZ 11 a Ns 11/86 des Kreisgerichtes Steyr betreffend den obgenannten Verurteilten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Josef Ernst P*** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.Jänner 1981, AZ 23 römisch fünf r 771/80 wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall sowie 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt; außerdem wurde gemäß Paragraph 23, Absatz eins, StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Beschluß des Kreisgerichtes Steyr vom 11.Dezember 1986, GZ 11 a Ns 11/86-11, wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, StGB festgestellt, daß die Unterbringung des - damals noch in der Strafvollzugsanstalt Garsten in Strafhaft befindlichen - Verurteilten in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter notwendig ist; sein auf eine bedingte Entlassung gerichteter Antrag wurde daher abgewiesen. Der gegen diesen Beschluß gerichteten Beschwerde des Verurteilten wurde mit dem Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 14. Jänner 1987 (in der Ausfertigung unrichtig: 1986), AZ 11 Bs 5/87, nicht Folge gegeben.

Die gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz gerichtete, beim Obersten Gerichtshof direkt eingebrachte Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte als Beschwerdegerichte in Strafvollzugssachen ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist (Paragraphen 17, Absatz 5, 163, StVG).

Anmerkung

E10876

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0150OS00067.87.0512.000

Dokumentnummer

JJT_19870512_OGH0002_0150OS00067_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung