Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert, dass der in der Hauptverhandlung vom 15. Februar 2001 vorgebrachten Ablehnung des Vorsitzenden durch ein Zwischenerkenntnis des Schöffensenates nicht stattgeben wurde (S 142). Der Beschwerdeführer ist aber zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes schon deswegen nicht berechtigt, weil er es unterlassen hat, sein Begehren (sowie den darin implizit enthaltenen Vertagungsantrag) in der folgenden, am 5. April 2001 (zufolge geänderter Senatszusammensetzung) gemäß § 276a StPO neu durchgeführten Verhandlung zu wiederholen (ON 27).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert, dass der in der Hauptverhandlung vom 15. Februar 2001 vorgebrachten Ablehnung des Vorsitzenden durch ein Zwischenerkenntnis des Schöffensenates nicht stattgeben wurde (S 142). Der Beschwerdeführer ist aber zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes schon deswegen nicht berechtigt, weil er es unterlassen hat, sein Begehren (sowie den darin implizit enthaltenen Vertagungsantrag) in der folgenden, am 5. April 2001 (zufolge geänderter Senatszusammensetzung) gemäß Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführten Verhandlung zu wiederholen (ON 27).
Im Übrigen liegt eine Befangenheit im Sinne von § 72 StPO nur vor, wenn indiziert ist, dass ein Richter von einer im Verfahrensverlauf allenfalls gefassten vorläufigen Meinung ohne Berücksichtigung von dieser widerstreitenden Beweisergebnissen nicht abzurücken bereit sei, sohin objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er sich bei seiner (endgültigen) Entscheidung von anderen als von sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen würde (Mayerhofer StPO4 § 72 E 10 ff). Derartige Hinweise lassen sich aber aus den ins Treffen geführten - allgemeinen - Äußerungen des Vorsitzenden, wonach Suchtgifttransporte der gegenständlichen Art (in präparierten Schuhen) "nicht einmalig" seien, "so etwas nicht das erste Mal in Ried verhandelt" werde und "ein Geständnis einen Milderungsgrund" bilde (S 142), nicht substantiiert ableiten.Im Übrigen liegt eine Befangenheit im Sinne von Paragraph 72, StPO nur vor, wenn indiziert ist, dass ein Richter von einer im Verfahrensverlauf allenfalls gefassten vorläufigen Meinung ohne Berücksichtigung von dieser widerstreitenden Beweisergebnissen nicht abzurücken bereit sei, sohin objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er sich bei seiner (endgültigen) Entscheidung von anderen als von sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen würde (Mayerhofer StPO4 Paragraph 72, E 10 ff). Derartige Hinweise lassen sich aber aus den ins Treffen geführten - allgemeinen - Äußerungen des Vorsitzenden, wonach Suchtgifttransporte der gegenständlichen Art (in präparierten Schuhen) "nicht einmalig" seien, "so etwas nicht das erste Mal in Ried verhandelt" werde und "ein Geständnis einen Milderungsgrund" bilde (S 142), nicht substantiiert ableiten.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit ihren - im Übrigen auf spekulative Überlegungen gestützten - Argumenten keine erheblichen Bedenken aus den Akten gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Sie versucht vielmehr lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter zu bekämpfen, was jedoch im Nichtigkeitsverfahren unzulässig ist. Zudem lässt sie die zu den teils widersprüchlichen Aussagen des Angeklagten angestellten erstgerichtlichen Überlegungen über das Vorliegen der Vorsatzkomponente (in Bezug auf das Suchtgiftversteck in seinen Schuhen) einschließlich der von ihm vorgetragenen, vom Schöffensenat aber denklogisch verworfenen Geschehnisvariante, zum Suchtgiftschmuggel durch die beiden (unbekannt gebliebenen) Auftraggeber gezwungen worden zu sein (S 23, 27 ff; ON 4; S 139 ff, insb 143 ff und 159 iVm US 4 f), außer Acht.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit ihren - im Übrigen auf spekulative Überlegungen gestützten - Argumenten keine erheblichen Bedenken aus den Akten gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Sie versucht vielmehr lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter zu bekämpfen, was jedoch im Nichtigkeitsverfahren unzulässig ist. Zudem lässt sie die zu den teils widersprüchlichen Aussagen des Angeklagten angestellten erstgerichtlichen Überlegungen über das Vorliegen der Vorsatzkomponente (in Bezug auf das Suchtgiftversteck in seinen Schuhen) einschließlich der von ihm vorgetragenen, vom Schöffensenat aber denklogisch verworfenen Geschehnisvariante, zum Suchtgiftschmuggel durch die beiden (unbekannt gebliebenen) Auftraggeber gezwungen worden zu sein (S 23, 27 ff; ON 4; S 139 ff, insb 143 ff und 159 in Verbindung mit US 4 f), außer Acht.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) richtet sich gegen die Annahme gewerbs- und bandenmäßiger Begehung des Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) richtet sich gegen die Annahme gewerbs- und bandenmäßiger Begehung des Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz.
Die Einwände des Fehlens von Beweisgrundlagen für die Qualifikation gewerbsmäßiger Tatbegehung im Sinne von § 28 Abs 3 erster Fall SMG sowie von Feststellungen über die für den Bandenbegriff maßgebliche Verbindung zumindest dreier Personen zum Zweck der fortgesetzten Begehung gleichartiger Delikte ignorieren die hiezu getroffenen Konstatierungen der Tatrichter (US 3) sowie deren aktenkonforme und den Denkgesetzen entsprechende Begründung (US 5 und 6). Diesbezüglich wird daher weder der nominell geltend gemachte materiellrechtliche (Z 10) noch ein (der Sache nach behaupteter) formeller Nichtigkeitsgrund (Z 5) gesetzmäßig zur Darstellung gebracht.Die Einwände des Fehlens von Beweisgrundlagen für die Qualifikation gewerbsmäßiger Tatbegehung im Sinne von Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG sowie von Feststellungen über die für den Bandenbegriff maßgebliche Verbindung zumindest dreier Personen zum Zweck der fortgesetzten Begehung gleichartiger Delikte ignorieren die hiezu getroffenen Konstatierungen der Tatrichter (US 3) sowie deren aktenkonforme und den Denkgesetzen entsprechende Begründung (US 5 und 6). Diesbezüglich wird daher weder der nominell geltend gemachte materiellrechtliche (Ziffer 10,) noch ein (der Sache nach behaupteter) formeller Nichtigkeitsgrund (Ziffer 5,) gesetzmäßig zur Darstellung gebracht.
Keine Berechtigung kommt der Beschwerde insoweit zu, als sie für die Erfüllung der Qualifikation nach § 28 Abs 3 zweiter Fall SMG eine rechtskräftige Aburteilung des Täters wegen einer in § 28 Abs 2 SMG bezeichneten strafbaren Handlung fordert. Vielmehr setzt die erwähnte Qualifikation bloß voraus, dass der Täter eine große Menge Suchtgift als Mitglied einer Bande erzeugt, einführt, ausführt oder in Verkehr gesetzt hat (11 Os 91/00). Eine (frühere) Verurteilung wegen einer in § 28 Abs 2 SMG bezeichneten strafbaren Handlung wird darüber hinaus nur von § 28 Abs 4 Z 1 SMG vorgesehen, diese Bestimmung wurde aber vorliegend nicht angewendet. Auch die zitierte Belegstelle (Foregger/Litzka/Matzka SMG**2 § 28 Erl IX.1.1) bezieht sich auf die Qualifikation des § 28 Abs 4 Z 1 SMG.Keine Berechtigung kommt der Beschwerde insoweit zu, als sie für die Erfüllung der Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Fall SMG eine rechtskräftige Aburteilung des Täters wegen einer in Paragraph 28, Absatz 2, SMG bezeichneten strafbaren Handlung fordert. Vielmehr setzt die erwähnte Qualifikation bloß voraus, dass der Täter eine große Menge Suchtgift als Mitglied einer Bande erzeugt, einführt, ausführt oder in Verkehr gesetzt hat (11 Os 91/00). Eine (frühere) Verurteilung wegen einer in Paragraph 28, Absatz 2, SMG bezeichneten strafbaren Handlung wird darüber hinaus nur von Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer eins, SMG vorgesehen, diese Bestimmung wurde aber vorliegend nicht angewendet. Auch die zitierte Belegstelle (Foregger/Litzka/Matzka SMG**2 Paragraph 28, Erl römisch neun.1.1) bezieht sich auf die Qualifikation des Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer eins, SMG.
Der in der Berufung behauptete Verstoß gegen das "Doppelverwertungsverbot" im Sinne von § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO liegt nicht vor, weil die als Erschwerungsgrund angenommene "mehrfache Qualifikation" (US 8) nicht schon von der gewerbsmäßigen und/oder bandenmäßigen Deliktsbegehung erfasst wird (vgl Mayerhofer aaO § 281 Z 11 E a und b).Der in der Berufung behauptete Verstoß gegen das "Doppelverwertungsverbot" im Sinne von Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO liegt nicht vor, weil die als Erschwerungsgrund angenommene "mehrfache Qualifikation" (US 8) nicht schon von der gewerbsmäßigen und/oder bandenmäßigen Deliktsbegehung erfasst wird vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 11, E a und b).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zur Gänze zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über Victor Ole Eleanya I***** nach § 28 Abs 3 SMG eine Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren.Das Schöffengericht verhängte über Victor Ole Eleanya I***** nach Paragraph 28, Absatz 3, SMG eine Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren.
Bei der Strafzumessung wertete es als erschwerend die mehrfache Qualifikation, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten.
Gegen diesen Strafausspruch richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt. Ihr kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen dem Rechtsmittel wurde die Tat nach den Urteilsfeststellungen nicht unter Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt, sondern hat der Rechtsmittelwerber aus eigenem Antrieb vorsätzlich und in der Absicht auf Wiederholung gleichartiger Taten gehandelt.
Das Erstgericht hat vielmehr die Strafzumessungsgründe vollständig erfasst und auch richtig gewichtet. Die ausgesprochene Sanktion entspricht daher dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat, sodass für eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe kein Anlass besteht.